Wasserschaden im Gebäude bei durch Dauerregen überlaufenden Kanal
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1559-W/12-RS1 | Ein durch einen Dauerregen vom 22. bis im Inneren eines Gebäudes durch einen überlasteten Kanal verursachter Wasserschaden ist nicht mit einem Schaden an der Außenseite eines Gebäudes durch ein Hochwasser gleichzusetzen. Es liegt ein katastrophenähnliches Ereignis vor, das nicht in die in § 34 Abs. 6 EStG 1988 normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes fällt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A) Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 (OZ 1 ff./2009) wurde inklusive der Beilage L1k am erstellt. Darin wurde ein Kind angegeben, für das für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde, angegeben. Weiters meldete der Bw. eine bezugsauszahlende Stelle. Bei den Sonderausgaben machte der Bw. folgende Positionen geltend: - Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen: € 1.991,62; - Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung geleistet wurden: € 612,00; - Kirchenbeitrag: € 169,01.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt machte der Bw. unter der Kennzahl 475 Katastrophenschäden in der Höhe von € 7.774,03 geltend.
B) Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 7/2009) wurde der Bw. ersucht die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten und die genannten Unterlagen nachzureichen:
1) Seien für den Katastrophenschaden Ersätze geleistet worden? Z.B. von der NÖ. Landesregierung, von dem Gemeindeamt, von Versicherungen, Spenden oder Sonstige 2) Um eine genaue Auflistung der zerstörten Gegenstände werde ersucht. 3) Um Vorlage von Rechnungen über die Wiederbeschaffung der zerstörten Gegenstände werde gebeten. 4) Vorlage der Niederschrift der Gemeinde. 5) Welche Naturkatastrophe sei dem Katastrophenschaden vorangegangen? (Hochwasser, Erdrutsch usw.).
C) Dieses Ergänzungsersuchen wurde wie folgt beantwortet (ohne leserliches Datum): ad 1) Leistungen der Haushaltsversicherung; ad 2) keine diesbezügliche Auflistung vorhanden. ad 3) Rechnung sei beigelegt. ad 4) eine Niederschrift von der Gemeinde sei nicht vorhanden, nur von der Versicherung. ad 5) Wasser.
Diesem Schreiben sind folgende Unterlagen beigelegt worden:
a) E-Mail des zuständigen Kundenbetreuers der A. Versicherung AG. vom an einen weiteren Mitarbeiter dieser Versicherung (OZ 8/2009): Der Inhalt dieser E-Mail lautet: "... habe soeben mit der Frau des VN telefoniert, da VN selbst einen Nervenzusammenbruch erlitten hat. Durch die massiven Regenfälle war die Pumpen letztendlich gestern heillos überlastet und gegen 16 Uhr hat es dann der Fam. B. das Wasser durch den Kanal in den Keller gedrückt. ... Habe Frau B., wie tel. besprochen, zugesichert, dass du dich heute bei ihnen meldest, um für morgen einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. ... ."
b) Schadenanzeige der unter a) genannten Privatversicherung vom (ohne Unterschrift des Versicherungsnehmers) (OZ 9/2009): Was ist passiert (Schilderung): "Durch die massiven Regenfälle der letzten Tage waren gestern die Pumpen der Fam. B. überfordert und das Wasser wurde durch den Kanal durch in den Keller gedrückt!"
c) E-Mail eines Mitarbeiters der genannten Versicherung vom an den Bw. (OZ 10/2009): "Bestätigung an Finanzamt: Hiermit bestätigen wir im Rahmen des bei uns bestehenden Versicherungsvertrages eine Gesamtentschädigung von € 5.418,00 aus dem Titel Katastrophenschutz geleistet zu haben."
Dieser Zahlungsbetrag gliedert sich laut E-Mail vom (OZ 11/2009) wie folgt:
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Buchungsdatum | Betrag (in €) | Status | Zahlungsempfänger | Zahlungstext |
786,24 | frei | Bw. | Kanalrück, Strommehrverbrauch, Trocknung | |
2.981,76 | frei | C. Ges. mbH. | Re. 123 | |
1.650,00 | frei | Bw. | Kanalrück, Ablösen Inventar/Gebäude | |
Summe | 5.418,00 |
d) Entschädigungs-Berechnung der Privatversicherung: kausaler Schadenumfang: - Gebäude; - Trocknung erforderlich (KV C.a. € 2.981,76 -> Rechnung folgt; - Fliesenleger (Bohrlöcher), pauschal € 300,00; - Malerei (Keller, teilw. ausbessern), pauschal € 350,00; - div. Kleinmaterial, pauschal € 100,00; - Gesamt: € 3.731,76. - Inventar; - Staubsauger € 120,00; - ein Paar Schuhe, drei Sandalen pauschal: € 150,00; - Kleiderreinigung (Jacke, Overall, Hose), pauschal € 80,00; - div. Kellerkram (Mörtel etc.), € 100,00; - Reinigung/Notmaßnahmen 304 à € 15,00: € 450,00. Gesamtinventar: € 900,00. e) Rechnung der Fa. C.b. Ges. mbH. vom in Höhe von € 2.981,76 brutto (OZ 13 f./2009); f) Rechnung der Fa. Hornbach Baumarkt Ges. mbH. vom in Höhe von € 2.552,91 brutto (OZ 15 f./2009) (diverse Gegenstände); g) Rechnung der Fa. Hornbach Baumarkt Ges. mbH. vom in Höhe von € 199,80 brutto (OZ 17/2009) (Möbel EBL Set Highpower LED); h) Rechnung der Fa. Hornbach Baumarkt Ges. mbH. vom in Höhe von € 1.990,00 brutto (OZ 18/2009) (ORLANDO Dampfdusche + Whirlpool); i) Rechnung der Fa. D. vom in Höhe von € 858,48 brutto, (OZ 19/2009) (durchgeführte Arbeiten: Gerät auf Funktion und Gasdichtheit geprüft, Abgasmessung, Leiterplatte getauscht); j) Rechnung der Fa. D. vom in Höhe von € 22,84 brutto (OZ 20/2009), (durchgeführte Arbeiten: Schaden an Regelgerät, möglicherweise durch Überspannung); k) Rechnung der Fa. XXXLutz vom in Höhe von € 2.150,00 brutto (OZ 22 ff./2009); (Kauf von Apothekerkommode, Anbauwand Lounge, Highboard Lounge); l) zwei Rechnungen der Fa. Leiner vom in Höhe von € 59,90 (Hängeleuchte) und € 39,90 (Wandleuchte); die Rechnungen sind auf die Gattin des Bw. ausgestellt.
D) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wurde am erstellt. Bei den Werbungskosten wurde der Werbungskostenpauschbetrag von € 132,00 von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 58.158,53 abgezogen. Dies ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € 58.026,53. Davon wurde ein nach der im Bescheid dargestellten Formel ermittelter Teilbetrag der Topf-Sonderausgaben (€ 109,41), der Kirchenbeitrag (€ 169,01) und der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind (€ 220,00) subtrahiert. Dies ergab ein zu besteuerndes Einkommen von € 57.528,11. Die Einkommensteuer errechnete sich mit € 18.852,25; davon wurde die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 19.329,16 abgezogen, was eine Abgabengutschrift von € 476,51 zur Folge hatte.
Zur Begründung dieses Bescheides wurde im verfahrensrelevanten Teil ausgeführt: Unter Katastrophenfälle fielen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- Vermurungsschäden. Massive Regenfälle seien daher nicht anzuerkennen.
E) Mit E-Mail vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 Berufung und führte aus, dass die Überschwemmung (Straßen, Felder und Wiesen seien aufgrund der außerordentlichen Regenfälle 10 cm, örtlich sogar bis 30 cm, unter Wasser gestanden entsprechend den von Ihm übermittelten Versicherungsunterlagen einen typischen Katastrophenschaden darstelle und auch als solcher behandelt worden sei. Versicherungstechnisch und gesetzlich werde ein Katastrophenschaden wie eben eine Überschwemmung folgendermaßen definiert: "Das ist Regenwasser, das nicht auf normalem Wege abfließt und normalerweise nicht in Anspruch genommenes Gelände überflutet." In seinem Fall sei Wasser von den überfluteten Straßen über das Kanalsystem in seinen Keller eingetreten. Daher ersuche er um Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen.
F) Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid für 2009 dahingehend abgeändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 vor Abzug des gleich hohen Selbstbehaltes in Höhe von € 2.356,03 (d.i. € 7.774,03 abzüglich € 5.418,00) angesetzt wurden. Daraus resultierte, dass die festgesetzte Einkommensteuer und die bisher festgesetzte Einkommensteuer gleich hoch waren. Dies hatte eine Abgabengutschrift von € 0,00 zur Folge.
In der diesbezüglichen Bescheidbegründung wurde Folgendes ausgeführt: Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von € 6.688,92 nicht überstiegen.
Schäden, die aufgrund heftiger Regenfälle dadurch entstanden seien, weil überforderte Pumpen das Wasser, welches durch den Kanal in den Keller gedrückt worden sei, nicht haben abpumpen können, stellten keine Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar. Hierbei handle es sich steuerlich um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988, wovon ein vom Einkommen ermittelter Selbstbehalt abzuziehen sei. Von den beantragten Aufwendungen in Höhe von € 7.774,03 haben die Ersätze aus der Haushaltsversicherung mit der Polizzennummer 0/0 bei der A. Versicherung AG. in Höhe von € 5.418,00 abgezogen werden müssen. Somit habe ein Betrag von € 2.356,03 Berücksichtigung finden können.
G) Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Vorlageantrag und wies darauf hin, dass er hinsichtlich des angeschafften Inventars die Antwort seiner Versicherung hinsichtlich der Kostenübernahme abwarten müsse. Er ersuche dann den verbleibenden Restbetrag wie besprochen steuerlich zu berücksichtigen.
H) Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bw. Folgendes mitgeteilt: Laut seinem Schreiben vom werde die Antwort bezüglich der Kostenübernahme hinsichtlich eines Wasserschadens durch seine Versicherung abgewartet. Er möge die Belege betreffend Ersatz durch die Versicherung vorlegen oder einen Termin bekanntgeben, wann diese voraussichtlich vorgelegt werden könnten.
Dieses Ergänzungsersuchen wurde bis dato nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen als Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988.
I) Der Sachverhalt ist wie folgt bestimmt:
a) Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (Landwirtschaftsreferat LF 3) vom war das Wetter vom 22. bis dermaßen, dass es in ganz Niederösterreich Dauerregen gab. Vom 22. bis war in Niederösterreich ein Katastrophenereignis gegeben, in F. spielte auch die Gefährdung durch das Grundwasser eine beträchtliche Rolle.
b) Eine am Gemeindeamt F. aufliegende Liste, die die durch das Hochwasser im Juni 2009 aufgetretenen Gebäudeschäden anführt, zählt 26 Liegenschaften und deren Eigentümer auf, nicht aber den Bw. mit seinem Gebäude. Diese Liste wurde von einem staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker erstellt. Laut telefonischer Auskunft des Gemeindeamtes vom erfolgte die Schadenserhebung durch einen Amtssachverständigen. Der Bw. hat keinen diesbezüglichen Antrag auf (teilweisen) Schadenersatz gemäß § 3 Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2004, gestellt.
c) Laut E-Mail seines Versicherungsbetreuers vom [siehe Abschnitt C) a)] waren die Pumpen des Bw. am Nachmittag des heillos überlastet und hat es dem Bw. das Wasser durch den Kanal in den Keller gedrückt.
II) einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs..3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300 Euro .......... 6% mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro ......... 8% mehr als 14.400 Euro bis 36.400 Euro ...... 10% mehr als 36.400 Euro ............................ 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht; - für jedes Kind (§ 106).
Abs. 5: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Abs. 6: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (ab der Veranlagung 2002 nur im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, BGBl. I 2002/155).
Unter Katastrophenschäden sind ausschließlich Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen, wobei es sich um Ereignisse handeln muss, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (vgl. ). Auch das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2008, spricht in § 3 Z 1 davon, dass die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel gemeint sind.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es Ende Juni 2009 u.a. in F. zu Hochwassersituationen gekommen ist, jedoch durch die unabhängige Überpüfung eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers festgestellt wurde, dass der Wasserschaden an dem Gebäude des Bw. nicht durch ein Hochwasser, wie es auf andere Liegenschaften in diesem Ort übergegriffen hat, verursacht wurde. Vielmehr wird aus der Sachverhaltsfeststellung c) deutlich, dass der Wasserschaden am Gebäude des Bw. im Inneren des Gebäudes vom Kanal her ausgelöst wurde und nicht von der Außenseite des Gebäudes durch Hochwasser. Deshalb scheint der Bw. auch nicht auf der Liste des Gemeindeamtes auf, die die Geschädigten des Hochwassers im Juni 2009 in der Wohnsitzgemeinde des Bw. anführt. Der unabhängige Finanzsenat setzt daher den Schaden, von dem das Haus des Bw. betroffen war, nicht mit einem Schaden aufgrund einer Naturkatastrophe gleich.
Da dem zur Beschädigung des Hauses des Bw. führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar (vgl. ). Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis fallen unter die oben ausgeführte allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Kommentar, 2. Band, Anm. 42 zu § 34).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Bw. durch die Beseitigung der Schadensfolgen zweifellos höhere Aufwendungen erwachsen sind, als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Aufwendungen daher grundsätzlich als außergewöhnlich zu bezeichnen sind. Ebenso ist anzunehmen, dass dem Bw. die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind. Dies deshalb, weil die Trocknungsaufwendungen und die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Kellerinventar nicht entziehen konnte, weil ihm die weitere Lebensführung ohne Trocknung der Gebäudewände und Wiederbeschaffung des zerstörten Inventars nicht zumutbar wäre (vgl. ).
Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen wurde bereits seitens des Finanzamtes eine Berechnung unter Berücksichtigung des von der Privatversicherung des Bw. geleisteten Kostenersatzes in Höhe von € 5.418,00 in der Berufungsvorentscheidung vom angestellt. Demnach verbleiben von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 7.774,03 als anzusetzende außergewöhnliche Belastungen von € 2.356,03 [siehe Abschnitt F)].
Von diesem Betrag ist gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 der in der Berufungsvorentscheidung vom errechnete Selbstbehalt in Höhe von € 6.688,92 abzuziehen, sodass die in der Arbeitnehmerveranlagung zu anzusetzenden außergewöhnlichen Belastungen egalisiert werden. Die Berechnung des Selbstbehaltes stellt sich wie folgt dar:
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Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lt. BVE | 57.528,11 €
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zuzüglich Sonstige Bezüge | + 10.733,50 €
|
Abzüglich darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge | - 1.372,43 €
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Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 5 EStG 1988 | 66.889,18 €
|
Bei diesem Einkommen beträgt der anzuwendende Prozentsatz 12%. Dieser Prozentsatz vermindert sich um einen Prozentpunkt, da dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und um einen weiteren Prozentpunkt für das Kind des Bw..
Der Selbstbehalt beträgt daher: € 66.889,18 x 10% = € 6.688,92.
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Katastrophenschaden starke Regenfälle überlasteter Kanal |
Zitiert/besprochen in | ARD 6258/9/2012 Die Presse v. UFS Newsletter 2012/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at