Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.01.2008, RV/2413-W/06

Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen, nicht auch für mit UVA beantragter, aber nicht gebuchter Gutschriften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma C-GmbH, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft Dkfm. Dieter J. Geerkens, Wirtschaftstreuhand GmbH, 1150 Wien, Witzelsbergergasse 10/2-3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In Ihrer Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für Umsatzsteuer 05/2005 in Höhe von € 161.348,73 und Umsatzsteuer 06/2005 in Höhe von € 143.057,00 bis zur Erledigung der Berufung gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05 und 06/2005.

Die Beträge würden sich wie folgt errechnen: Die Umsatzsteuer für 05/2005 sei mit € 118.553,89 festgesetzt worden, bisher sei eine Gutschrift von € 42.794,84 beantragt worden. Die Umsatzsteuer für 06/2005 sei mit € 83.637,07 festgesetzt worden, bisher sei eine Gutschrift von € 59.419,93 beantragt worden. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von € 304.405,73. Das Höchstausmaß der sich ergebenden Abgabenschuld laut Prüfungsbericht betrage € 304.450,40 und setze sich aus nicht anerkannten Vorsteuern von € 160.453,40 und geforderter Umsatzsteuer von € 143.997,00 zusammen.

Die Bw. erkläre, keine Maßnahmen zu setzen, die zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes führen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf das Ansuchen der Bw. teilweise ab und gewährte die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für Umsatzsteuer Mai 2005 von € 118.553,89 sowie für Umsatzsteuer Juni 2005 von € 83.637,01. Für die darüber hinausgehenden Beträge an Umsatzsteuer Mai 2005 von € 42.794,84 sowie an Umsatzsteuer Juni 2005 von € 59.419,93 wurde das Ansuchen abgewiesen.

Nach Darstellung der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO wurde als Begründung ausgeführt, dass zu überprüfen sei, ob der Begriff "Nachforderung" auch die nicht realisierten Gutschriften aus den ursprünglichen UVAs umfasse. Dass die festgesetzten Zahllasten Nachforderungen im Sinne des § 212a BAO darstellen, sei auch Rechtsansicht der Abgabenbehörde.

Ursprünglich sei für die Umsatzsteuer Mai 2005 eine Gutschrift in Höhe von € 42.794,84 und für den Zeitraum Juni 2005 eine Gutschrift von € 59.419,93 beantragt worden. Diese seien jedoch am Abgabenkonto nie verbucht worden. Erst am Ende der erfolgten Umsatzsteuersonderprüfung (USO) sei die Festsetzung am Abgabenkonto erfolgt. Das bisherige Vorsoll für beide Monate habe Null betragen.

§ 21 Abs. 3 UStG 1994 sehe vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen habe, wenn sich die Umsatzsteuervoranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Wäre § 21 Abs. 3 UStG 1994 nicht zur Anwendung gekommen, so wäre der vorangemeldete Überschuss gutzuschreiben gewesen.

Aufgrund der Höhe der Gutschriften seien die UVAs für beide Monate bereits vor der Verbuchung von der EDVA zur Überprüfung ausgewählt worden. Es seien daher mittels Vorhalt die Vorsteuerbelege für beide Monate abverlangt worden. Bereits bei der Überprüfung durch den Innendienst sei festgestellt worden, dass für die Firma W., deren Rechnungen einen großen Teil der Vorsteuer ausmachten, hinsichtlich des Vorsteuerabzuges erhebliche Zweifel bestanden (Sowohl das Unternehmen als auch der Geschäftsführer seien wenige Monate nach Gründung nicht mehr auffindbar gewesen. In den wenigen Monaten des Bestehens seien aber beachtlich hohe Umsätze getätigt worden, was bei einem neu gegründeten Unternehmen eines erst unlängst aus dem Ausland zugewanderten Gesellschaftergeschäftsführers eher ungewöhnlich sei. Abgesehen davon seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden). Somit hätten schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorsteuerabzuges der Rechnungen der Firma W. bestanden, die ja auch durch die folgende Umsatzsteuersonderprüfung erhärtet und bestätigt worden seien. Demnach sei die Umsatzsteuer für beide Monate durch den Prüfer festzusetzen und daher die Gutschriftsvoranmeldungen nicht zu verbuchen gewesen.

Die Umsatzsteuergutschriften für den Monat Mai und Juni 2005 in Höhe von € 42.794,84 bzw. € 59.419,93 seien daher auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen nie entstanden und konnten daher im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung auch nicht aufgehoben werden. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat den Begriff der "Nachforderung" mit der Möglichkeit von Einhebungsschritten hinsichtlich der strittigen Abgabe verknüpft. Demnach liege keine Nachforderung vor, wenn der vorgeschriebene und nunmehr strittige Betrag bereits entrichtet wurde (vergleiche Zl. 2002/17/0238). Auch im Fall einer teilweise entrichteten und nunmehr wieder strittigen Abgabe ging der Gerichtshof davon aus, dass nur die allenfalls restliche Abgabe eine Nachforderung im Sinne der Abgabenvorschriften darstellt ( ZI. 92/17/0152). Gleiches müsse daher auch hinsichtlich einer nicht verbuchten Umsatzsteuergutschrift gelten. Da allenfalls hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai und Juni 2005 Einhebungsschritte gesetzt werden können, nicht aber hinsichtlich der nie realisierten und somit auch später nie aufgehobenen Umsatzsteuergutschriften, stellen somit nur die Umsatzsteuerzahllasten im oben angeführten Ausmaß Nachforderungen im Sinne der Bestimmung des § 212a BAO dar. Da die darüber hinausgehenden Beträge keine Nachforderungen im Sinne des § 212a BAO darstellen, dürfe sich auch die Aussetzung der Einhebung nicht über diese darüber hinausgehenden Beträge erstrecken. Die Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO sei daher insoweit abzuweisen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom verweist die Bw. darauf, dass sich die Berufung gegen die Abweisung eines Aussetzungsbetrages von € 102.214,77 richte, dass bei Stattgabe der Berufung gegen die Prüfungsbescheide vom dem Steuerkonto ein Betrag von € 304.405,73 gutgeschrieben werde. Bedingt durch die Außenprüfung sei die Bw. in einem finanziellen Engpass, weshalb sie nochmals um Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von € 102,214,77 ersuche.

Im Falle der Abweisung des Begehrens werde um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.

Darüber hinaus werde von der Bw. erklärt, keine Maßnahmen zu setzen, die zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes führen werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Bw. begehrt in der Berufung nicht nur die Aussetzung der Einhebung der bescheidmäßig festgesetzten und im angefochtenen Bescheid dargestellten Umsatzsteuerbeträge für Mai und Juni 2005 von € 118.553,89 und € 83.637,01, sondern darüber hinaus noch die zwar mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für 05 und 06/2005 geltend gemachten, aber nie festgesetzten oder am Abgabenkonto gebuchten Beträge in Höhe von € 42.794,84 und € 59.419,93.

Unter "Nachforderung" im § 212a Abs. 1 BAO ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen. Einer solcher Nachforderung muss nicht eine frühere Festsetzung oder die Buchung des Ergebnisses einer Selbstbemessung - wie von der Bw. in der Berufung begehrt - vorangehen (). Da die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hat, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, erfüllt die von der Bw. versuchte Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften für Mai und Juni 2005 in Höhe von € 42.794,84 und € 59.419,93 nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für eine Aussetzung der Einhebung der von diesem Berufungsbegehren betroffenen Abgabenbeträge (vgl. ).

Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz zudem bereits richtig ausgeführt hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung den Begriff der "Nachforderung" mit der Möglichkeit von Einhebungsschritten hinsichtlich der strittigen Abgabe verknüpft. Da allenfalls hinsichtlich der bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai und Juni 2005 Einhebungsschritte gesetzt werden können, können nur die Umsatzsteuerbeträge für Mai und Juni 2005 von € 118.553,89 und € 83.637,01 Nachforderungen im Sinne der Bestimmung des § 212a BAO darstellen, für die bereits mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung bewilligt wurde.

Nachdem die in der Berufung beantragten Umsatzsteuergutschriften von € 42.794,84 und € 59.419,93 begrifflich nicht als Nachforderung eingestuft werden können (auch wenn sich allenfalls im umsatzsteuerlichen Berufungsverfahren die Richtigkeit der beantragten Umsatzsteuergutschriften für Mai und Juni 2005 in Höhe von € 42.794,84 und € 59.419,93 herausstellen sollte), durfte mangels Erfüllung der gesetzlich determinierten Voraussetzungen eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für diese Beträge nicht gewährt werden.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Nachforderung
offene Gutschrift

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