Eingabengebühr für eine Berufung betreffend Kostenersatz für eine Ersatzvornahme
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.M., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, erging am ein Kostenersatzbescheid. Dieser Bescheid erging unter der Zahl M1/0014. Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, wurden von Frau F.M. und Herrn H.M., dem Berufungswerber, am eine Berufung eingebracht. Die Vorschreibung der Vergebührung der Berufung durch die MA 25 mittels eBezahlen in der Höhe von € 14,30 erfolgte mit . Diese Berufung wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, mit Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Laut Übernahmebestätigung wurde dieser Berufungsbescheid am zugestellt.
Da die Gebühr in der Höhe von € 14,30 nicht entrichtet wurde, hat der Magistrat der Stadt Wien am einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 7,15 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), sohin insgesamt € 21,45 fest. Der Betreff des Gebührenbescheides lautet: "Eingabe betreffend Berufung Ersatzvornahmen eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien MA 25 zur Zahl M25_M1/0017 vom "
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber am keine Eingabe bei der MA 25 getätigt habe. Die ersatzlose Aufhebung der Bescheide wurde beantragt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem Betreff des Gebührenbescheides kann ohne weiteres entnommen werden, dass es sich um eine Berufung gegen eine Ersatzvornahme handelt, welches Verfahren bei der Magistratsabteilung 25 unter der Zahl M1 anhängig war. Auch wenn die Berufung vom war und im Bescheid das Datum aufscheint, ist, obwohl das Datum des Bescheides um insgesamt vier Tage abweicht, durch die Anführung der Geschäftszahl M1 und des Wortes Berufung im Betreff erkennbar, dass es sich bei der gegenständlichen Eingabe um die Berufung gegen eine Erledigung der Magistratsabteilung 25 in dem Verfahren unter der Zahl M1 handelt. Auch wenn das Datum im Betreff des Bescheides um vier Tage abweicht, kann die Vorschreibung der Gebühr ohne weiteres der Berufung vom zugeordnet werden. Besonders auch deshalb, da, wie in der Berufung vorgebracht wurde, am bei der MA 25 keine Eingabe eingebracht wurde. Es wird in der Berufung auch nicht behauptet, dass in dem fraglichen Zeitraum mehrere Berufungen gegen Erledigungen der Magistratsabteilung 25 eingebracht wurden. Es ist aus dem Betreff erkennbar, dass es sich bei der Vorschreibung um die Gebühr für die Berufung vom gegen den Kostenersatzbescheid der Magistratsabteilung 25 handelt.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 ist a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten Interesse des Einschreiters.
Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. u.a. ).
Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG: 1) Mit der schriftlich eingebrachten Berufung von Frau F.M. und dem Berufungswerber wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides begehrt 2) durch die Stadt Wien als Gebietskörperschaft, 3) die beim Vollzug des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (in Verbindung mit dem Elektrotechnikgesetz 1992) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und 4) die Eingabe im privaten Interesse des Berufungswerbers lag, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegenüber dem Berufungswerber geltend gemachten Kosten angestrebt wurde. Selbst wenn der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhen sollte, war ein Privatinteresse des Berufungswerbers gegeben, weil mit der Berufung eine Überprüfung des erlassenen Bescheides bewirkt werden sollte (vgl. ).
Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die gegenständliche Berufung des Berufungswerbers wurde durch den schriftlichen Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom erledigt und ist die Gebührenschuld mit Übernahme des Berufungsbescheides am entstanden.
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
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