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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ2L vom 18.06.2012, ZRV/0008-Z2L/12

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung


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Miterledigte GZ:
ZRV/0017-Z2L/12

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0165 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Hartl und die weiteren Mitglieder HR Dr. Doris Schitter und HR Mag. Johann Kraler im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die Beschwerde der Bf., Adr, vertreten durch Mag. jur. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/04755/11, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert: Die Fa. Bf. hat hinsichtlich der im Berechnungsblatt (Seite 1 bis 2) angeführten Waren, das einen Spruchbestandteil dieses Bescheides bildet, die im Bescheid vom , GZ. 5200000/72736/2009 auferlegte Verpflichtung zur Mitteilung der Anschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren in der Buchführung (lt. Anlage 3 des Bescheides) nicht erfüllt, wodurch diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Für die Fa. Bf. ist dadurch gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in Höhe von 8.613,03 (Zoll € 1.382,05, EUSt € 7.230,98) entstanden. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 520000/72736/2009, erteilte das Zollamt Linz Wels der Bf die Bewilligung der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der an den zugelassenen Warenorten eingetroffenen Waren, sowie zur Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren (Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK) und zur Abgabe von ergänzenden Anmeldungen (Art. 76 Abs. 2 ZK) bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Einfuhr sowie in das Zolllager Typ D Kenn-Nr. X. in der Einfuhr. Unter anderem umfasst die Bewilligung auch Vereinfachungen und Vergünstigungen beim Verbringen der Waren, wie ein vereinfachtes Versandverfahren und als zugelassene Empfängerin gem. Art. 406 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren für vereinfachte Versandverfahren gem. Art. 97 Abs. 2 b ZK iVm § 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG.

Laut Pkt. 4.2. des Bewilligungsbescheides sind die Waren nach der Einfuhr zur Firma Bf., Adr1, Bf., Adr2 oder Fa. Y., zu befördern und dort unverzüglich anzuschreiben. Soferne für die verbrachten Waren keine im Pkt. 4.3. festgelegte Anschreibemitteilung zu übermitteln ist, gelten diese Waren gem. Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b) letzter Halbsatz ZK-DVO mit der Anschreibung in den Aufzeichnungen als überlassen.

Ausgenommen davon sind jedoch Waren, für die anlässlich der Überführung in den freien Verkehr eine Rückwarenbegünstigung in Anspruch genommen werden soll. Für diese Waren hat die Bf als Begünstigte gem. Art. 266 Abs. 1 ZK-DVO das Eintreffen dieser Waren an den festgelegten Orten bzw. die Absicht zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. in das Zolllager unverzüglich mittels Anschreibemitteilung (IM511) mitzuteilen (Pkt. 4.3. unter Hinweis auf Anlage 3).

Anlässlich einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Linz Wels wurde festgestellt, dass in 5 Fällen Bescheidauflagen nicht erfüllt worden sind, indem die Bf es unterlassen hat, das Zollamt vom Eintreffen am zugelassenen Warenort von Waren, für die eine Rückwarenbegünstigung in Anspruch genommen wurde, in Form einer Anschreibemitteilung IM511 in Kenntnis zu setzen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einfuhren:


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MRN
1
X
15:45
2
X
12:38
3
X
12:25
4
X
12:10
5
X
10:17

Die von den Versandscheinen erfassten Waren wurden nach dem Eintreffen am zugelassenen Warenort und Beendigung des Versandverfahrens ohne Benachrichtigung der Zollstelle in Form einer Anschreibemitteilung IM511 in der Buchführung angeschrieben und (lediglich) die ergänzende Anmeldung IM529 erstellt. Zu einer Überlassung der Waren (mittels Meldung EZ924) durch die Zollstelle ist es daher nicht gekommen.

Das Zollamt Linz Wels hat mit Bescheid vom , GZ. 520000/65025/18/2010, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.) gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 Zollkodex (ZK) dritter Anstrich iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Zollschuld iHv. € 8.613,03 (Zoll € 1.382,05, EUSt € 7.230,98) festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe eine aus der Inanspruchnahme der Bewilligung zum Anschreibeverfahren gem. Art. 76 Abs. 1 lit. c ZK entstandene Verpflichtung der Gestellung von Waren, für die die Anwendung der Zollbefreiung für Rückwaren nach Art. 185 ZK vorgenommen werden sollte, dadurch nicht erfüllt, dass anstelle der in Pkt. 4.3. der Bewilligung genannten Anschreibemitteilung IM511 lediglich die ergänzende Anmeldung IM529 verwendet wurde, sodass dadurch diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. im Rahmen des Anschreibeverfahrens ihrer Mitteilungsverpflichtung durch Verwendung des Formulars IM529 nachgekommen sei. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, die Bf. davon in Kenntnis zu setzen, dass zur Mitteilung das Formular IM511 verwendet werden hätte müssen. Die Bf. habe daher kein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld, sodass auch die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung rechtswidrig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , 520000/04755/11, wies das Zollamt Linz Wels die Berufung als unbegründet ab. Die Bf. sei laut Bewilligung zum Anschreibeverfahren GZ. 510000/50064/2007 vom zwar grundsätzlich von der Mitteilungspflicht befreit; dies gelte jedoch nicht für die in Anlage 3 genannten Waren (Pkt. 4.3. der Bewilligung betreffend Rückwaren).

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ergänzend vorgebracht, dass die Bf. irrtümlich das Formular IM529 statt richtigerweise das Formular IM511 verwendet habe. Sämtliche weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Art. 185 ZK hätten aber vorgelegen, wovon sich auch das Zollamt im Rahmen einer Nachschau überzeugt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Zollamt Art. 212a ZK anwenden müssen, da die Bf. alle weiteren formalrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorzugsbehandlung erfüllt habe. Insbesondere sei bei der Bf. weder betrügerische Absicht, noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen sondern von einem typischen Arbeitsfehler auszugehen, sodass Art. 212a ZK analog anzuwenden gewesen wäre.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass man ursprünglich davon ausgegangen sei, dass keine Rückwaren anfallen werden. Als dies aber doch der Fall war habe sich Herr Z. als Leiter der Zollabteilung beim Kundenteam der Zollstelle Suben, Herrn A. sowie Frau B. erkundigt, wie im gegenständlichen Fall vorzugehen sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass bei Anwendung des sogenannten Verfahrenscodes 6110 die Angelegenheit ordnungsgemäß abgewickelt sei. Er habe daher entsprechend dieser Telefonauskunft den Verfahrenscode 6110 in den 5 gegenständlichen Fällen gesetzt, sodass er davon ausgegangen sei, dass er rechtskonform gehandelt habe. Es sei daher als wesentlicher Fehler des Teams des Zolles Suben anzusehen, dass die Abfertigung im EDV Verfahren 6110 dem Zollbeteiligten ausdrücklich bekanntgegeben worden sei und in weiterer Folge ihm auch diese Verfahrensdurchführung überhaupt möglich gemacht habe. Überdies habe die fehlende Übermittlung des Formulars IM511 keinen Einfluss auf die Abgabenerhebung. Die Bf präzisierte über Nachfrage diese Verantwortung dahingehend, dass sich der Verantwortliche zwar beim ZA Suben bei den oben genannten Personen hinsichtlich des Verfahrencodes, des Zusatzcodes und des Dokumentencodes telefonisch erkundigt habe, jedoch nicht hinsichtlich der bei Rückwaren bestehenden Mitteilungsverpflichtungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

Sie bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK solange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wieder ausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 40 ZK sind Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt oder die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt werden, kann gemäß Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

Gem. Art. 76 Abs. 1 ZK lassen die Zollbehörden, um Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, unter den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, dass

c) die Anmeldung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung vorgenommen wird. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder von der Gestellungspflicht befreien.

In den Fällen nach Abs. 1 Buchstabe c hat die Anschreibung in der Buchführung die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Art. 62 ZK.

Für jede Anschreibung ist grundsätzlich eine ergänzende Zollanmeldung nachzureichen.

Diese ergänzende Zollanmeldung bildet mit der unvollständigen oder vereinfachten Zollanmeldung bzw. mit der Anschreibung eine untrennbare rechtliche Einheit und wird wirksam zum Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen oder vereinfachten Zollanmeldung bzw. der Anschreibung; die Anschreibung in den Aufzeichnungen hat dieselbe rechtliche Wirkung wie die Annahme der Zollanmeldung nach Art. 62.

Artikel 266 Abs. 2 ZK-DVO

Soweit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die zuständigen Zollbehörden

a) dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;

b) den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständigen Zollstelle jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten gilt in diesem Fall als Überlassung.

Soweit die zollamtliche Überwachung sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge nicht beeinträchtigt wird, kann der Inhaber einer Bewilligung nach Art. 76 ZK in der Einfuhr von der Verpflichtung der Mitteilung an die zuständige Zollstelle gemäß Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO befreit werden, sofern dies die besonderen Umstände, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, zulassen.

Der Überwachungszollstelle bleibt es unbenommen für Waren, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind, eine Mitteilungspflicht aufzuerlegen.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Mit Bescheid vom , 5100000/50064/2007, wurde der Bf. die Bewilligung der Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren gem. Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Einfuhr erteilt.

Gem. Pkt. 4.3. des zit. Bewilligungsbescheides war die Bf. von der Verpflichtung zur Mitteilung gem. Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO befreit. Das bedeutet, dass hinsichtlich dieser mitteilungsbefreiten Waren bereits die Anschreibung als Überlassung der Waren gilt.

Ausdrücklich von dieser Mitteilungsbefreiung ausgenommen waren aber laut Pkt. 4.3 des zit. Bewilligungsbescheides die in Anlage 3 genannten nunmehr verfahrensgegenständlichen Waren, für die anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Rückwarenbegünstigung in Anspruch genommen wurde. Für diese Waren hatte die Bf. die Absicht zur Überführung von Waren in ein im Punkt 3 genanntes Zollverfahren unverzüglich mittels Anschreibemitteilung (IM511) mitzuteilen.

Erst nach Freigabe durch die Zollstelle mittels Nachricht EZ 924 (Mitteilung der Vorlagefrist für die ergänzende Anmeldung) gelten diese Waren als überlassen.

Da die Bf. die Anschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren in der Buchführung entgegen ihrer Verpflichtung der Zollstelle nicht mitgeteilt hat, wurden diese Waren von der Zollstelle in der Folge nicht überlassen.

Die verfahrensgegenständlichen, am festgelegten Warenort angekommenen Waren unterlagen daher im Beschwerdefall gem. Art. 37 ZK auch noch nach der Übernahme durch die Bf. der zollamtlichen Überwachung.

Die Bf. war als zugelassener Empfänger zwar grundsätzlich von der Verpflichtung zur Gestellung der an dem festgelegten Warenort angekommenen Waren befreit. Dies galt jedoch nicht für Rückwaren. Diese waren, auf Grund der im Pkt. 4.3 der Bewilligung vom festgelegten Einschränkung ausdrücklich von der Befreiung der Mitteilungspflicht ausgenommen. Die Bf. hatte für diese Waren die Verpflichtung, deren Anschreibung mitzuteilen. Dies hatte lt. Pkt. 4.3. der Bewilligung vom mit der Anschreibemitteilung IM511 zu erfolgen. Die Zollbehörde wird durch die Anschreibemitteilung IM511 von der beabsichtigten Überführung in den freien Verkehr in Kenntnis gesetzt und kann entscheiden, ob sie Kontrollmaßnahmen durchführen will. Erst nachdem eine Freigabe dieser Waren durch das Zollamt erfolgt ist - d. h. nach Eintreffen der Freigabemitteilungsnachricht EZ 924 bei der Bf -durfte diese über die Waren verfügen.

Dadurch dass die Bf. die Anschreibemitteilung IM511 nicht durchgeführt hat, hat sie der Zollbehörde die Möglichkeit der Ausübung der Zollkontrolle genommen.

Mit dem Einwand der Bf, sie habe angenommen, eine Mitteilung mittels Formular IM529 sei ausreichend, vermag sie nichts zu gewinnen. Beim Formular IM529 handelt es sich um die sogenannte ergänzende Anmeldung, die erst nach erfolgter Anschreibung elektronisch abzugeben ist. Die Bf. war - wie bereits oben ausgeführt - bei Anschreibung der (Rück-) Waren verpflichtet, den Wareneingang dem Zollamt durch elektronische Übermittlung der Anschreibemitteilung IM511 mitzuteilen.

Die Bf hat das Eintreffen der verfahrensgegenständlichen Waren nicht mitgeteilt sondern diese - ohne das Zollamt hievon zu verständigen - in den freien Verkehr übergeführt.

Entgegen der Ansicht der Bf. hat das Kundenteam bei der Zollstelle Suben auch keine unrichtige bzw. unvollständige Auskunft erteilt. Wie Herr Z. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat, habe er sich beim Kundenteam in Suben lediglich hinsichtlich des Verfahrencodes, des Zusatzcodes und des Dokumentencodes telefonisch erkundigt, jedoch nicht hinsichtlich der bei Rückwaren bestehenden Mitteilungsverpflichtungen. Mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides habe er sich nicht befasst.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt oder ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen hätte können. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen ().

Durch Unterlassung der Mitteilungsverpflichtung bei Anschreibung in der Buchführung der Waren durch die Bf wurde die Zollbehörde an der Möglichkeit der Durchführung von im Zollrecht vorgesehenen Prüfungen der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehindert und diese dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Gemäß Art. 203 Abs. 3 leg. cit. sind Zollschuldner: - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; - gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabepflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Entgegen der Beurteilung durch das Zollamt ist die Bf. Zollschuldnerin im Sinne des Art. 203 Abs. 3 1. Anstrich ZK geworden, da sie über die Waren verfügt hat, obwohl diese noch nicht überlassen waren.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weiter zu prüfen, ob gemäß Art. 212a ZK trotz Entstehens der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß dem Art. 185 ZK möglich ist.

Gemäß Art. 212a ZK müssen für die Gewährung der Abgabenfreiheit vier Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der an sich möglichen Befreiung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 bis 187 ZK und der vermeintlichen Zollschuldentstehung nach Art. 202 bis 205 ZK treten eine Nachweispflicht des vermeintlichen Zollschuldners für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und subjektive Elemente.

Nach Art. 212a ZK findet dann, wenn das Zollrecht eine Zollbefreiung gem. den Art. 184 - 187 ZK vorsieht, die Zollfreiheit auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach Art. 203 ZK Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind.

Dass es sich bei den gegenständlichen Waren um Rückwaren gem. Art. 185 ff. ZK handelt, ist unstrittig.

Das entscheidende Tatbestandsmerkmal betrifft den subjektiven Bereich. Betrügerische Absicht liegt nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob der Bf der Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit zu machen ist.

Unionsrechtlich geklärt ist, dass der Begriff der offensichtliche Fahrlässigkeit, wie er in Art. 239 ZK und auch in Art. 212a ZK verwendet wird, identisch ist mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Heilungsvorschrift des Art. 859 ZK-DVO ().

Bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen.

Die Zollanmeldung durch vereinfachte Verfahren gem. Art. 76 ZK stellt eine wesentliche Erleichterung für den Zollanmelder dar, der die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach dem Eintreffen in seinem Betrieb durch Anschreibung in der betrieblichen Buchführung selbst bewirken kann. Wie dieses Verfahren geregelt ist bzw. welche Verpflichtungen dabei der Zollanmelder hat, wird mit Bescheid bis ins Detail geregelt.

Die Rechtslage ist auch nicht derart komplex, dass deswegen der Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit ausscheiden könnte. Als weiteres Kriterium fließt in die Bewertung des Verhaltens der Umfang ein, in dem der Wirtschaftsbeteiligte am Im- und Export teilnimmt. Erfahrene Unternehmer trifft ein strengerer Maßstab. Da es sich bei der Bf um eine erfahrene Wirtschaftsbeteiligte handelt, der umfangreiche Erleichterungen bei der Durchführung von Zollverfahren eingeräumt worden sind, ist die Nichteinhaltung einer ausdrücklich im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Maßnahme als mangelndes Problembewusstsein zur Last zu legen.

Bei der Nichteinhaltung von bescheidmäßig vorgeschriebenen Verhaltensweisen handelt es sich nicht um zollrechtliche Problemstellungen, die im Geschäftsbetrieb auftauchen und zu deren Bewältigung man über gewisse Erfahrungen verfügen muss, sodass deren Nichteinhaltung zwangsläufig als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist.

Aus dem Bewilligungsbescheid war für die Bf völlig zweifelsfrei zu ersehen, was von der Bewilligung umfasst ist und welche Auflagen ihr in Bezug auf Rückwaren auferlegt waren. Die Nachfrage beim Kundenteam in Suben betraf nur, wie die Bf. in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt hat, den Verfahrenscode, den Zusatzcode und den Dokumentencode.

Da sich die Bf. nicht mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides auseinandergesetzt hat, hat sie jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie als im Im- und Export erfahrene Unternehmerin, der Verfahrenserleichterungen eingeräumt worden waren, verpflichtet gewesen wäre und die ihr auch zumutbar gewesen wären. Ihr Verhalten ist daher als offensichtlich fahrlässig zu werten, sodass Art. 212a ZK nicht zur Anwendung gelangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 266 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 76 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 62 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
zugelassener Empfänger
Anschreibung
Mitteilungspflicht
Gestellungspflicht
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1, 3 erster Anstrich
ZK, Zollkodex Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c
ZK, Zollkodex Art. 76 Abs. 2
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 406
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 266 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1 und 3
ZK, Zollkodex Art. 76 Abs. 1 lit. c
ZK, Zollkodex Art. 185
ZK, Zollkodex Art. 212a
ZK, Zollkodex Art. 37 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 37 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 40
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 406 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 76 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 62
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 266 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 76
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 37

ZK, Zollkodex Art. 203
ZK, Zollkodex Art. 184
ZK, Zollkodex Art. 187
ZK, Zollkodex Art. 202
ZK, Zollkodex Art. 205
ZK, Zollkodex
ZK, Zollkodex Art. 239
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 859

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at