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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 16.02.2006, RV/0339-K/05

Abzugsfähigkeit des Potenzmittels Cialis als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.Z., Pensionist, geb. 1958, 9O., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

E.Z. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund des Bezuges einer Pension der Telekom Austria AG.

Mit mittels Finanz-online am eingebrachter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Sonderausgaben sowie zusätzliche Kosten unter dem Titel "außergewöhnliche Belastungen". Mit Vorhalt vom wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die "zusätzlichen Kosten" sowie die Aufwendungen für einen Internetzugang mittels Breitbandtechnik belegmäßig nachzuweisen.

Mit Bescheid vom wurden dem Bw. Sonderausgaben von € 385,27 (Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung und -sanierung, Genussscheine und junge Aktien), die Kosten für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik von € 319,04 und der Kirchenbeitrag von € 75,00 zuerkannt und wurde bei ihm der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 von € 363,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit Berücksichtigung hätten finden können, als Beweismittel vorgelegen seien; trotz Aufforderung seien weitere benötigte Unterlagen vom Bw nicht beigebracht worden.

Mit Eingabe vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung und brachte darin vor, dass er wegen seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten Unterlagen fristgerecht beizubringen. Dies werde bis nachgeholt.

Am legte der Bw. dem Finanzamt ein Schreiben der Farmacia 131 Tarvisio, Italien, vor, mit der der Erhalt von € 1.425,00 für 15 Packungen Cialis 20mg zu je 8 Stück, laut Rezept von Dr.V. bestätigt wurde.

Aktenkundig ist zu dem angeführten Medikament ein Auszug aus dem Internet zur "Therapie der erektilen Dysfunktion" mit folgendem Inhalt:

"Cialis, Levitra, Viagra. Die Zulassung von Viagra im Jahre 1998 hat die Therapie der erektilen Dysfunktion (ED) revolutioniert. Mit diesem Medikament kann sehr vielen Männern mit Erektionsstörungen geholfen werden, denen zuvor nur wenige und vor allem weniger gut geeignete Therapiemöglichkeiten angeboten werden konnten. Inzwischen ist mit Cialis (seit ) und Levitra (seit ) weitere Medikamente mit dem gleichen Wirkungsmechanismus (Phosphodiesterase-Hemmer Typ 5) auf dem deutschen Markt. Diese Präparate unterscheiden sich in der Schnelligkeit des Eintretens der Wirkung, in ihrem Wirkungszeitraum und in ihrer Verträglichkeit. Sie sind geeignet zur Behandlung von Potenzproblemen mit organischer, psychogener und gemischter Ursache. Handelsformen: Medikament: Cialis, Hersteller: Lilly, Wirkstoff: Tadalafil, Dosierung: 10mg, 20mg."

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen und dahin gehend begründet, dass die geltend gemachten Aufwendungen (Cialis) keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bw. "Einspruch" gegen die vorgenannte Entscheidung und führte darin wie folgt aus: Das Medikament "Cialis" sei von einem Facharzt verordnet worden und ersetze eine fehlende Funktion in seinem Körper, die zu den Grundbedürfnissen zähle. Ausgeschaltet worden sei diese Funktion durch sehr starke Medikamente zur Behandlung seiner Parkinsonerkrankung. Sein täglicher Tablettenkonsum belaufe sich auf durchschnittlich 15 - 17 Stück. Da die Kosten für dieses Medikament im Jahre 2004 von der Krankenkasse der gewerblichen Wirtschaft in über 600 Fällen zur Gänze und bei Prostataoperierten ebenfalls in den meisten Fällen von der jeweiligen Kasse übernommen worden seien, erhebe der Bw. den Anspruch, seine Kosten für dieses Medikament als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG gelten zu lassen. Der Bw. verweise in diesem Zusammenhang noch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er sehe beim besten Willen nicht ein, warum er für ein Grundbedürfnis, das ohne sein Verschulden defekt sei, ca. 1.600,00 - 1.800,00 Euro pro Jahr zur Gänze selbst bezahlen solle. Er dürfe auch noch auf die sehr wahrscheinlich auftretenden psychischen Gesundheitsschäden bei totalem Fehlen dieser Funktion in seinem Alter hinweisen. Diese Folgekosten seien fallweise durchaus beträchtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall einzig und allein, ob die vom Bw. aufgewendeten Kosten für das Potenzmittel Cialis zum steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen werden können.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2),

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 3 erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 349/56). Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Der Bw. leidet seinen eigenen Angaben nach unter einer Parkinsonerkrankung; durch die medikamentöse Behandlung dieser Erkrankung trat bei ihm als Nebenerscheinung eine erektile Dysfunktion auf.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , Zl. 10ObS227/03k, im Bereich des Sozialversicherungsrechtes erkannt, dass die Kosten für Heilmittel gegen Funktionsstörungen im Bereich der Erektionsfähigkeit des Mannes vom Versicherten selbst zu tragen seien, weil es sich dabei nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse" handle, deren Ermöglichung § 133 Abs. 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetze. Weiters führte der Oberste Gerichtshof darin aus, dass - soweit ein einzelner für sich persönlich mit den angeführten gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht konform gehe - eine Beseitigung oder Besserung des von ihm persönlich nicht tolerierten Zustandes auf seine eigenen Kosten veranlassen müsse; die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht dazu berufen, generell "soziales Wohlbefinden zu finanzieren". Diese Wertung finde im Gesetz ihren Niederschlag im § 133 Abs. 3 ASVG, wonach kosmetische Behandlungen grundsätzlich nur dann als Krankenbehandlung gelten würden, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen würden. Aus dieser Regelung dürfe nicht der Umkehrschluss gezogen werden, alle sonstigen, möglicherweise einer Beseitigung oder Besserung des regelwidrigen Zustandes dienlichen Heilmittel unterlägen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr handle es sich dabei um einen Ausdruck des Grundsatzes, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei an sich regelwidrigen Zuständen begrenzt ist. Die gleiche Wertung komme in § 153 Abs. 1 ASVG zum Ausdruck, wonach eine Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren sei, Kieferregulierungen nur dann, wenn sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschäden oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig seien.

Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates können die Aufwendungen des Bw. für das Medikament Cialis auch im steuerlichen Bereich nicht anerkannt werden, weil Cialis weder sein Grundleiden (Parkinson) noch die durch die medikamentöse Behandlung des Grundleidens hervorgerufene "erektile Dysfunktion" heilen kann. Wenn der Bw. einwendet, dass mit der Nichtanerkennung der durch die Dysfunktion hervorgerufenen Kosten einem seiner Grundbedürfnisse nicht Rechnung getragen werde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es weder Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann, dem Versicherten durch eine Behandlung maximale Bedürfnisbefriedigung zu ermöglichen (vgl. Oberster Gerichtshof im vorgenannten Urteil) noch gerechtfertigt wäre, diese Kosten im Wege der außergewöhnlichen Belastung auf die Allgemeinheit zu überwälzen. Dass sich persönliches Wohlbefinden positiv auf den Krankheitsverlauf des Bw. bzw. auf dessen psychische Situation auszuwirken vermag, kann zweifelsfrei nachvollzogen werden. Der Steuergesetzgeber ist jedoch nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden (mitzu)finanzieren.

Als Vergleich kann der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0124, behandelte Fall, in dem Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, herangezogen werden. In dem genannten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit allfälligen psychischen Störungen wegen Kinderlosigkeit und deren Beseitigung durch die Erfüllung des Kinderwunsches mittels in vitro Fertilisation auseinandergesetzt und gelangte zum Ergebnis, dass sich a u c h aus diesem Umstand keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG ergebe. Die im gegenständlichen Fall in dieselbe Richtung gehenden Argumente sind daher nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Ob die Kosten für das Medikament "Cialis" von der "Krankenkasse der gewerblichen Wirtschaft bzw. den jeweiligen Krankenkassen" im Jahre 2004 übernommen worden sind, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dahin gestellt bleiben.

Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt der geltenden Rechtslage entsprechend erlassen. Soferne der Bw. auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verweist, so war es dem unabhängigen Finanzsenat in seinem Wirkungsbereich nicht möglich, darauf einzugehen; die Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen bleibt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1 B-VG).

Die Berufung erwies sich als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Potenzmittel Cialis
Krankheit - Heilbhehandlung und Heilbetreuung
lebenswichtige persönliche Bedürfnisse
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at