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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.01.2009, RV/2879-W/08

Beihilfenanspruch auf Grundlage einer Ausbildung bei der Union islamischer Kulturzentren in Österreich.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2879-W/08-RS1
Die Ausbildung zum Religionslehrer bei der Union islamischer Kulturzentren in Österreich vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da nur eine interne Abschlussprüfung vorgesehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, 1160, vertreten durch Mag. Salih Sunar, 6020 Innsbruck, Leopoldstr. 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch AD Mold, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für die Kinder des Berufungswerbers Bw, NE und B wurde der Bw ersucht, ein Schulabschlusszeugnis für B und eine Schulbesuchsbestätigung für NE vorzulegen.

Die aufgrund dieses Schreibens vorgelegte Schulbescheinigung der Union islamischer Kulturzentren in Österreich Avusturya Islam Kültür Merkezleri Birligi für B und NE besagt, dass diese für das Schuljahr 2007 und 2008 angemeldet sind und den Unterricht für Theologie regelmäßig besuchen. B habe das Schuljahr 2006/2007 nicht positiv absolvieren können und werde daher dieses Schuljahr wiederholen. Der Lehrgang dauere für NE voraussichtlich bis zum . Nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrganges könne die Teilnehmerin in Moscheegemeinden als islamische Theologin angestellt werden.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für B für den Zeitraum von Juni 2005 bis Juli 2007 und für NE für den Zeitraum von September 2006 bis Juli 2007 zurück. Begründend führte das Finanzamt sowohl hinsichtlich B als auch für NE aus: "Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten in § 2 Abs. 1 lit. b-f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der Vorschriften nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. Fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichen Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Am brachte der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung beim Finanzamt ein und führte begründet aus:

"Die im Bescheid genannten Kinder des Bw. nehmen an einem Ausbildungslehrgang zur Ausbildung von Seelsorgern teil. Der Ausbildungslehrgang wird von der Union islamischer Kulturzentren in Wien abgehalten. Die Union der islamischen Kulturzentren in Wien ist ein Verein einer in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaft (Islam). Dieser Verein hält Lehrgänge zur Ausbildung von Seelsorger. Die Seelsorger, welche die Ausbildung erfolgreich abschließen, werden in weiterer Folge von diesem Verein zur Ausübung der Tätigkeit des Seelsorgers angestellt.

SK, die Tochter des Bw. hat den von der Union islamischer Kulturzentren in Wien abgehaltenen Lehrgang zur Ausbildung von Seelsorgern besucht und erfolgreich abgeschlossen. Sie wurde auch nach Abschluss dieses Lehrgangs vom genannten Verein als Seelsorgerin angestellt. Auch während der Bezugsdauer der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Tochter des Bw. SK wurde dem zuständigen Finanzamt eine Schulbescheinigung der Union islamischer Kulturzentren in Wien vorgelegt, welche für die Weitergewährung der Familienbeihilfe aufgrund der Ausbildung zur Seelsorgerin als ausreichend gewertet wurde.

Nun geht die belangte Behörde davon aus, dass die Ausbildung der Töchter des Bw. zum Seelsorger keine Ausbildung nach dem FLAG darstelle.

Für den Fall, dass die vom Bw. während des im Bescheid angeführten Zeitraumes die Familienbeihilfe ungerecht bezogen worden ist, so beruht die Auszahlung auf einem Fehler des Finanzamtes und hat der Bw. die bezogene Familienbeihilfe gutgläubig verbraucht. Die Rückforderung würde dem Bw. wesentlich hart treffen. Die von den Töchtern des Bw. besuchte bzw. absolvierte Ausbildung zum Seelsorger ist die offizielle Form der Ausbildung zum geistlichen Dienst in dem in Rede stehenden Verein. Eine andere Form der Ausbildung ist nach den Statuten der Union islamischer Kulturzentren in Wien nicht vorgesehen.

Die vom genannten Verein abgehaltenen Lehrgänge dienen für die Besucher dieser Lehrgänge in erster Linie zur Erlernung und zur Ausübung eines Berufes. Durch den Abschluss des Lehrganges erhalten die Absolventen eine potenzielle Chance in das Berufsleben zum Ausbildner einzusteigen. Gemäß § 3 Abs. 2 Punkt 5 hat die Union islamischer Kulturzentren in Wien die Befugnis, ihr Personal selbst auszubilden. Während des Ausbildungszeitraumes haben bzw. beziehen die Kinder des Bw. kein Einkommen und werden vom Bw. erhalten. Die von den Töchtern besuchten Lehrgänge stellen eine Berufsausbildung dar."

In der Folge ersuchte das Finanzamt den Bw. zwecks Überprüfung des Beihilfenanspruches, für die Kinder B und NE um Vorlage einer Bestätigung der Union islamischer Kulturzentren, ob die Ausbildung staatlich anerkannt werde und ob die Abschlussprüfungen von einer staatlich anerkannten Prüfungskommission abgenommen werden.

Im Antwortschreiben vom brachte der Bw. vor, dass die islamische Glaubensgemeinschaft die oberste Instanz der in Österreich lebenden Moslems sei. Da der islamische Glauben in Österreich staatlich anerkannt sei, sei auch die Institution islamischer Glaubensgemeinschaft in Österreich staatlich anerkannt. Die vom Verein Union islamischer Kulturzentren abgehaltenen Lehrgänge würden von der islamischen Glaubensgemeinschaft anerkannt. Weiters werde anerkannt, dass die Absolventen dieser Lehrgänge als Religionslehrer tätig werden, und das in den Lehrgängen erlernte weitergeben bzw. umsetzen. "Die Töchter des Bw. besuchen bzw. besuchten diese Lehrgänge und SK , die Tochter des Bw. hat den von der Union islamischer Kulturzentren in Wien abgehaltenen Lehrgang zur Ausbildung von Seelsorgern besucht und erfolgreich abgeschlossen. Sie wurde auch nach Abschluss dieses Lehrgangs vom genannten Verein als Seelsorgerin angestellt. Als Beweis werde die Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich vorgelegt, sowie eine Vernehmung von FK, Vorstandsmitglied Union islamischer Kulturzentren, Wien, beantragt. Die Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, oberster Rat, lautet: "Die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der Moslem in der Republik Österreich bestätigt hiermit, dass der Verein Union islamischer Kulturzentren in Österreich ein Hilfsverein der IGGIÖ ist. Der Verein Union islamischer Kulturzentren in Österreich führt religiöse Ausbildungslehrgänge für Religionsdienerinnen. Diese Ausbildung ist von der IGGIÖ anerkannt. Die Absolventinnen dieser Ausbildungslehrgänge werden dann als Religionslehrerinnen in den von dem Verein Union islamischer Kulturzentren in Österreich erhaltenen Moscheen zur Unterweisung der jeweiligen Moscheegemeinde (männlich wie weiblich) in die Religion mit Ermächtigung der IGGIÖ eingesetzt."

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung in der sie auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verwies. Laut vorliegender Schulbescheinigung würden die Kinder B und NE seit dem Schuljahr 2004/2005 das Seminar für islamische Theologie an der Union islamischer Kulturzentren in Österreich in Wien 15, Pelzelgasse 9 besuchen. Die Teilnahme am Seminar für islamische Theologie an der Union islamischer Kulturzentren in Österreich stelle keine Berufsausbildung im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle dar, da die Union islamischer Kulturzentren nicht als Bildungseinrichtung anerkannt werde und die am islamischen Kulturzentrum vor einer internen Prüfungskommission abgelegte Abschlussprüfung nicht staatlich anerkannt werde. Somit könne das Vorliegen der Zuerkennungsvoraussetzungen für einen Beihilfeanspruch nicht festgestellt werden.

Am brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Am wurde der steuerliche Vertreter des Bw. ersucht, den Lehrplan und die Anzahl der Semester und Prüfungen nachzuweisen. In der Folge legte der Bw. eine Arbeits- und Gehaltsbestätigung für Frau B vor, in dem die Union islamischer Kulturzentren bestätigt, dass diese bei ihr als Seelsorgerin seit tätig sei und sich in ungekündigter Stellung befindet. Ihr Bruttoeinkommen betrage monatlich 350,-- €.

Weiters legte der Bw. eine Schulabschlussbescheinigung der Union islamischer Kulturzentren in Österreich über die Teilnahme am Seminar für islamische Theologie bei, in dem bestätigt wird, dass NE das Seminar für islamische Theologie mit Praktikum mit positiv abgeschlossen habe. Es handle sich um ein Vollzeitstudium. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrganges könne die Teilnehmerin in den Moscheegemeinden der Union islamischer Kulturzentren als islamische Theologin angestellt werden. Eine gleich lautende Schulabschlussbescheinigung wurde auch für B vorgelegt. Am legte der steuerliche Vertreter des Bw. ein Schreiben der Union islamischer Kulturzentren in Österreich sowie einen Lehrplan vor.

Das Schreiben der Union islamischer Kulturzentren in Österreich besagt:

"1. Unser Seminar für islamische Theologie hat kein Öffentlichkeitsrecht.

2. Die Dauer des wöchentlichen Unterrichts sind 42 Stunden pro Woche.

3. Das Schuljahr dauert 11 Monate.

4. Es findet eine interne Prüfung bei einer Kommission statt. Diese Prüfung wird nur von der Behörde islamischer Glaubensgemeinschaft in Österreich anerkannt.

5. Es besteht Anwesenheitspflicht.

6. Nach dem erfolgten Abschluss des Seminars kann die Teilnehmerin in Moscheengemeinden als islamische Theologin angestellt werden."

Dem Lehrplan des Seminars für islamische Theologie ist zu entnehmen, dass die Ausbildung fünf Jahre dauert und es bei der Aufnahme eine Einstufungsprüfung gebe. Nach jedem Jahr werde eine Prüfung durch eine interne Kommission durchgeführt, welche die Berechtigung für die nächste Stufe bestimme. Der durchschnittliche Tagesunterricht betrage 8 Stunden.

Eine Anfrage seitens des UFS beim Leiter der islamischen Religionsgemeinschaft Herrn AS ergab, dass die von den Kindern des Bw. absolvierte Ausbildung nur für den internen Bedarf bei der Union islamischer Kulturzentren in Österreich gelte. Diese sei beispielsweise für die Nachmittagsbetreuung der Kinder zuständig. Sie stelle jedoch keine Ausbildung zum Religionslehrer dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (; , 2000/14/0192) festgestellt, dass das FLAG 1967 eine nähere Umschreibung des Begriffes Berufsausbildung nicht enthaltet.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch des Seminars für islamische Theologie der Union islamischer Kulturzentren in Österreich, das die Kinder des Bw. besuchen, bzw. besuchten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Diese Ausbildung dauert fünf Jahre, und ist ein täglicher Kursbesuch sowie eine Abschlussprüfung vor einer internen Prüfungskommission vorgesehen.

Die ausgestellten Zeugnisse besitzen somit nicht den Status eines staatlich anerkennten Zeugnisses. Diese Prüfung wird nur von der Behörde islamischer Glaubensgemeinschaft in Österreich anerkannt. Die Union islamischer Kulturzentren in Österreich wird daher nicht als Bildungseinrichtung anerkannt.

Auch wenn nach Ablegung der Prüfung Anstellung als islamischer Theologe in einer Moscheegemeinde möglich ist. (B , wurde von der Union islamischer Kulturzentren in Wien zwischenzeitig als Seelsorgerin angestellt), stellt das besuchte Seminar keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. Die Kinder des Bw. sind nicht dazu berechtigt als islamische Religionslehrer allgemein tätig zu werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom unabhängigen Finanzsenat nicht verkannt wird, dass durch den Besuch des Seminars Personen als Theologen angestellt werden können, jedoch nur bei den Moscheegemeinden der islamischen Kulturzentren. Dies reicht jedoch nicht aus, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung wird hingewiesen.

Der Besuch einer nicht mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule wird nur dann als Berufsausbildung zu werten sein, wenn die gesetzlich anerkannten Abschlussprüfungen angestrebt und abgelegt werden.

Der Hinweis darauf, dass für die Tochter SK die Familienbeihilfe (rechtswidrig) gewährt wurde bringt dem Bw. insofern nichts, als eine rechtswidrige Gewährung der Familienbeihilfe nicht Rechtsgrundlage dafür sein kann, diese auch für die beiden anderen Kinder zu gewähren.

Von der Vernehmung des als Zeugen beantragen Hrn FK wurde abgesehen, da das Beweisthema durch die schriftliche Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausreichend belegt ist und zudem auch nicht in Zweifel gezogen wurde.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at