Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.09.2010, RV/4310-W/09

Zurückweisung einer Berufung, da die Eingabe am letzten Tag der Frist an ein unzuständiges Finanzamt gesendet wurde.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4310-W/09-RS2
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" in § 50 zweiter Satz BAO bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist.
Folgerechtssätze
RV/4310-W/09-RS1
wie RV/3578-W/02-RS2
Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristverlängerungsantrag kommt keine fristhemmende Wirkung zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch CTS Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmensberatung, 2000 Stockerau, Belvederegasse 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung des A.B. (in weiterer Folge: Bw.) vom (Anmerkung: verfasst am , allerdings adressiert an das Finanzamt Wien 4/5/10) gegen den Haftungsbescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits am abgelaufen sei.

Mit Bescheid vom sei über die Berufungsfristverlängerung abgesprochen worden und diese bis zum verlängert worden. Eine weitere Verlängerung der Berufungsfrist sei, wenn über die Frist bereits bescheidmäßig abgesprochen sei, wegen der mit dem Bescheid einhergehenden Unveränderbarkeit nicht zulässig.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides beantragt, da die Berufung vom fristgerecht, innerhalb der weiter beantragten verlängerten Berufungsfrist, eingebracht worden sei.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 245 Abs. 3 BAO die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden könne, und dies gegebenenfalls auch mehrmals. In einem Telefonat mit Herrn M. vom FA Wien 2/20/21/22 am sei dem Bw. eine weitere Fristverlängerung der Berufungsfrist bis zugesichert worden. Mit Schreiben vom habe der Bw. den Antrag auf eine weitere Fristverlängerung bis auch schriftlich eingebracht und die berücksichtigungswürdigen Gründe dargelegt.

Die Hemmung des Fristenlaufs beginne mit dem Tag der Einbringung des Antrags. Da der neuerliche Antrag innerhalb der verlängerten Berufungsfrist eingebracht worden sei, sei es zu keinem Ablaufen der Berufungsfrist gekommen, da auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Berufungsfrist hemmende Wirkung zukomme. Da die Hemmung frühestens mit Zustellung der Mitteilung oder Entscheidung über die Fristverlängerung ende, eine solche Entscheidung für den Antrag vom , die Frist bis zu verlängern, nicht erfolgt sei, habe die fristhemmende Wirkung des Antrags am geendet. Weiters habe sich der Bw. auf die Aussage vom von Herrn M. verlassen, da er der zuständige Sachbearbeiter der Erledigung des ersten Fristverlängerungsantrages gewesen sei, und der Bw. habe daher auf seine mündlich zugesicherte Fristverlängerung bis vertraut.

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom sowie gemäß § 248 BAO gegen die Bescheide über die im Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenansprüche sowie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO seien somit fristgerecht am eingebracht worden und sei somit nicht zurückzuweisen gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Außer Streit steht, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 mit Bescheid vom dem Antrag auf Berufungsfristverlängerung teilweise entsprochen hat und die Frist bis zum verlängert hat. Mit Schreiben vom beantragte der Bw. eine weitere Fristverlängerung bis und legte die berücksichtigungswürdigen Gründe dar. In der vorliegenden Berufung vertritt der Bw. die Ansicht, dass die Berufung vom fristgerecht innerhalb der weiter beantragten verlängerten Berufungsfrist eingebracht worden wäre.

Unzweifelhaft kommt einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristverlängerungsantrag keine fristhemmende Wirkung zu (). Allerdings wurde im vorliegenden Bescheid dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist - wenn auch nur teilweise - stattgegeben, sodass dem nach Verlängerung der Berufungsfrist durch das Finanzamt (innerhalb der zunächst bewilligten Frist, wobei ein expliziter Hinweis, dass keine weitere Fristverlängerung zu erwarten wäre, dem Akt bzw. den an den Bw. ergangenen Erledigungen nicht zu entnehmen ist) dennoch eingebrachten weiteren (rechtzeitigen) Fristverlängerungsantrag nicht die hemmende Wirkung genommen wurde.

Aus dem Akt ist nicht zu entnehmen, ob eine Prüfung der berücksichtigungswürdigen Gründe des weiteren Fristverlängerungsansuchens vorgenommen wurde und daher allenfalls Überlegungen zu den geänderten Verhältnissen angestellt wurden, sodass zunächst - ohne weitere detaillierte Prüfung - zugunsten des Bw. davon ausgegangen werden kann, dass die Frist bis zu verlängern gewesen wäre, sodass es dem Bw. möglich gewesen wäre, bis zu dem von ihm beantragten Ablauf der Berufungsfrist (im vorliegenden Fall bis zum ) eine Berufung einzubringen.

Allerdings hat der Bw. aus nicht nachvollziehbaren Gründen am letzten Tag der beantragten Fristverlängerung die Berufung an das (unzuständige) Finanzamt Wien 4/5/10 (obwohl sowohl die bisherige schriftliche Korrespondenz als auch die telefonischen Kontakte mit dem zuständigen Finanzamt Wien 2/20/21/22 abgewickelt wurden) gerichtet, wo sie auch am eingelangt ist. Es erscheint unverständlich, dass der Bw. (bzw. ein Mitarbeiter seines steuerlichen Vertreters) darauf vertraute, die im § 50 zweiter Satz BAO vorgesehene Weiterleitung der Berufung an das zuständige Finanzamt würde fristgerecht erfolgen. Selbst steuerlich wenig versierte Abgabepflichtige würden kaum annehmen, dass ein an einem bestimmten Tag bei einem unzuständigen Finanzamt eingereichtes Anbringen durch Weiterleitung an das zuständige Finanzamt bei diesem noch am selben Tag einlangt (vgl. ).

Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" in § 50 zweiter Satz BAO bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die unzuständige Behörde (hier: Finanzamt Wien 4/5/10) die Weiterleitung nicht beliebig lange hinauszögern darf, nichts zu ändern. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde (hier: Finanzamt Wien 2/20/21/22) eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre ().

Berücksichtigt man die Tatsache, dass der normale Postlauf innerhalb des Finanzamtes von der Einlaufstelle zum zuständigen Team und retour erfahrungsgemäß nicht am selben Tag erfolgt, zudem die Weiterleitung maximal drei Werktage gedauert hat (gilt doch die Zustellung eines Schriftstückes ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt), steht jedenfalls fest, dass die am (Eingangstempel) beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingelangte Berufung nicht fristgerecht innerhalb der beantragten verlängerten Berufungsfrist bis beim zuständigen Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingelangt ist, da der Postlauf zumindest ab dem Eingang der Berufung am beim Finanzamt Wien 4/5/10 unterbrochen wurde und somit nicht die gesamte Zeit bis zum als Postlauf angesehen werden kann, der in die Frist nicht einzurechnen gewesen wäre.

Diese Ansicht wird auch dadurch untermauert, dass die am zur Post gegebene Berufung bereits zwei Tage danach beim (unzuständigen) Finanzamt 4/5/10 eingelangt ist, somit der Postlauf überhaupt nur zwei Tage gedauert hat. Da zusammengefasst die Berufungsfrist gemäß §§ 245 und 276 BAO bereits spätestens am (inklusive Postlauf am ) abgelaufen ist, die Berufung jedoch erst am beim zuständigen Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Sinne der Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, ersetzt diese Begründung die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at