Verjährung, hinterzogene Abgaben, Offenlegung, Anspruchszinsen
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RV/0108-S/08 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0171 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch Vertreter, Rechtsanwalt, Adresse2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer 2000 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte im Jahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der von der Berufungswerberin beim Finanzamt am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden auch nur diese Einkünfte erklärt. Am erging der Einkommensteuerbescheid 2000 (Arbeitnehmerveranlagung) erklärungsgemäß. Das Finanzamt erhielt am eine Kontrollmitteilung der Strafsachenstelle des Finanzamtes Wien 1/23, wonach die Berufungswerberin in den Jahren 1997 bis 2000 Honorarnoten an die Tochterfirma ihres Arbeitgebers (in der Schweiz) gestellt habe. Dabei wurden jeweils Leistungen für Buchhaltung und Administration in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag der Rechnungen beträgt im Jahr 1997 ATS 130.000,-, im Jahr 1998 ATS 100.000,-, im Jahr 1999 ATS 50.000,- und im Jahr 2000 ATS 120.000,-. In all diesen Jahren erfolgte keine Versteuerung dieser Einnahmen.
Im Jahr 2000 wurden insgesamt drei Honorarnoten von der Berufungswerberin an die Firma "A, Adresse3" gelegt: - - Buchhaltung und Administration 2. Halbjahr 1999 - ATS 50.000,- - - Buchhaltung und Administration 1. Quartal 2001 - ATS 30.000,- - - Buchhaltung und Administration 1. Halbjahr 2000 - ATS 40.000,- Alle Rechnungen enthalten Name, persönliche Adresse, private Telefonnummer sowie eigenhändige Unterschrift der Berufungswerberin.
Im September bzw. Oktober 2007 wurde bei der Berufungswerberin eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Im Zuge der Prüfung teilte der Vertreter der Berufungswerberin mit, dass keine Bankbelege - betreffend die Honorarnoten - vorgelegt werden könnten. Aufgrund der Feststellung der Betriebsprüfung (nicht erklärte Einnahmen aus Gewerbebetrieb -Honorarnoten in der Höhe von insgesamt ATS 120.000,-) wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Zeitgleich erlies das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid 2000, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von ATS 120.000,- Berücksichtigung fanden, sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000.
Gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2000 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 erhob der Vertreter der Berufungswerberin Berufung. Begründend führte er aus, dass das Ermittlungsergebnis der Betriebsprüfung materialster nicht stimme. Eine Honorarnote beträfe Leistungen aus dem Jahr 1999 und in einer weiteren würden Leistungen des Jahres 2001 abgerechnet. Die drei angeblichen Honorarnoten seien ihm zwar übersandt worden, diese Honorarnoten seien jedoch Bestätigungen im Auftrag der seinerzeitigen Arbeitgeberin - B, Adresse4 - der auch die Leistungen erbracht worden wären. Es handle sich nicht um Einkünfte der Arbeitnehmerin. Soweit Prämien ausbezahlt worden seien, wären diese von der Arbeitgeberin der Lohnversteuerung zu unterziehen gewesen.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Vertreter der Berufungswerberin nochmals auf, Bankkontoauszüge der Jahre 2000 und 2001 vorzulegen. Am 6. Dezember ersuchte der Vertreter der Berufungswerberin die Frist zur Vorlage bis Ende des Jahres zu verlängern. Nachdem in weiterer Folge keine Bankkontoauszüge vorgelegt wurden, erließ das Finanzamt am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den nicht der Besteuerung unterzogenen Honoraren um Abgabenhinterziehung handle und folglich eine Verjährung nicht eingetreten sei. Die Berufungswerberin sei mit Schreiben vom aufgefordert, worden Bankkontoauszüge vorzulegen, dieser Aufforderung wäre sie jedoch bis zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht nachgekommen. Die Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Dagegen beantragte der Vertreter der Berufungswerberin mit Eingabe vom ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist außerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO ergangen. Für hinterzogene Abgaben gilt ab (Steuerreformgesetz 2005) grundsätzlich die Verjährungsfrist von sieben Jahren. Bis betrug diese Frist gemäß § 207 Abs. 2 BAO, BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 142/2000 (in der bis geltenden Fassung), zehn Jahre.
Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts. Geänderte Bestimmungen sind grundsätzlich ab ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wird daher - auch bei Vorliegen hinterzogener Abgaben - in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb offener Verjährungsfrist durchgeführt wurde.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der ab dem geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Verjährung mit Ablauf des eingetreten ist, wenn nicht eine Hinterziehung der Einkommensteuer 2000 vorliegt.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind und damit die verlängerte Verjährungsfrist wirksam wird, erfolgt im Abgabenveranlagungsverfahren als Vorfrage, ohne dass es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf (vgl. Ritz, BAO³, § 207 Tz 15). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Das Herbeiführen einer Abgabenverkürzung muss unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen (§ 119 Abs. 2 BAO). Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 120 Abs. 1 BAO ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
Grundvoraussetzung für die Annahme einer Hinterziehung war zunächst das Vorliegen einer objektiven Verkürzung. Es steht auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung eindeutig fest, dass die Berufungswerberin im Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in die Einkommensteuererklärung des Jahres 2000 aufgenommen hat. Sie hat somit unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Der Tatbestand der objektiven Abgabenverkürzung muss sohin im gegenständlichen Fall jedenfalls als erwiesen angenommen werden.
Bei der Beurteilung, ob der Hinterziehungstatbestand erfüllt ist, ist vor allem aber auch in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung, die im gegenständlichen Fall ohne Zweifel gegeben ist, vorliegt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert vielmehr auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite, nämlich von Vorsatz.
Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im ersten Halbsatz wird somit der direkte Vorsatz (dolus directus), im zweiten Halbsatz der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) definiert. Für den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bereits bedingter Vorsatz. Der Täter bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber ernstlich für möglich und findet sich mit ihm ab. Der Täter findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung ab, wenn er sich dafür entscheidet, sie hinzunehmen; dabei genügt bloße Gleichgültigkeit, eine Bejahung der Tathandlung oder ihres Erfolges ist nicht erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken und muss schließlich im Zeitpunkt der Tat vorliegen.
Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (; ; ). Indem die Berufungswerberin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Honorarnoten) in ihre Steuererklärung für das Jahr 2000 nicht aufgenommen hat, hat sie zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass diese Einkünfte mangels Kenntnis des Finanzamtes nicht besteuert werden.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (; ; ). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (; ). Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (; ).
Wenn die Berufungswerberin vermeint, dass die Bescheidbegründung des Finanzamtes diesen Vorgaben nicht entspräche, genügt es festzuhalten, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können (; ); daher kann z.B. die Begründung einer Berufungsentscheidung einen erstinstanzlichen Begründungsmangel sanieren. Es werde vielmehr - ohne auf den Vorwurf der Abgabenhinterziehung näher einzugehen - unzulässigerweise darauf verwiesen, dass der Tatbestand der Abgabenhinterziehung allein durch die Nichtaufnahme der Einkünfte in der Erklärung gegeben sei. Mit der vorliegenden Berufungsentscheidung ist der Unabhängige Finanzsenat in nachprüfbarer Weise vom Vorsatz bei der Bewirkung der festgestellten Abgabenverkürzung ausgegangen. Eine Abgabenhinterziehung ist als erwiesen anzunehmen, weshalb die verlängerte Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
Die Berufungswerberin hat im Jahr 2000 drei Honorarnoten an die Firma "A, Adresse3 " in der Höhe von insgesamt ATS 120.000,-gelegt. Diese Honorare hat sie in der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 nachweislich nicht der Besteuerung unterworfen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom , 97/15/0056 davon aus, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuerpflicht jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann.
Der Einwand des Vertreters der Berufungswerberin, wonach es sich bei diesen Honorarnoten um Bestätigungen im Auftrag der seinerzeitigen Arbeitgeberin - B , Adresse4 - handle, der auch die Leistungen erbracht worden wären, geht ins Leere. Die Honorarnoten wurden zweifelsfrei von der Berufungswerberin ausgestellt und auch von ihr selbst unterschrieben. Die Honorarnote vom , bei der Buchhaltung und Administration im 1. Quartal 2001 in Rechnung gestellt wurde, enthält offensichtlich einen Schreibfehler - gemeint war wohl das 1. Quartal 2000 - was auch die Honorarnote vom nahelegt, in der wiederum Leistungen des Jahres 2000 in Rechnung gestellt werden.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen, die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß Abs. 2 des letztzitierten Paragrafen dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach Ritz, BAO³, Tz 8 und 9 zu § 115 BAO und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (,0181; , 95/13/0069; , 2001/14/0187).
Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl. ; , 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011). Dass die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 94/15/0131, 94/15/0181, ausgesprochen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO3, § 167 Tz 8, mit Verweis auf ; ; ). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob der Berufungswerberin die in Rechnung gestellten Honorare auch zugeflossen sind.
Die Berufungswerberin wurde mehrmals aufgefordert, die Bankkontoauszüge der Jahre 2000 und 2001 vorzulegen, zuletzt in der Berufungsvorentscheidung. Der Berufungsvorentscheidung kommt Vorhaltscharakter zu; es wäre Sache der Berufungswerberin gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Trotz wiederholtem Ersuchen seitens der Abgabenbehörde erster Instanz legte sie keine Bankkontoauszüge vor. Nach Würdigung des vom Finanzamt festgestellten Sachverhaltes geht der UFS unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Berufungswerberin die fraglichen Provisionen im Jahr erhalten hat und nicht der Besteuerung unterzogen hat.
Anspruchszinsen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind u.a. Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt gemäß Buchstabe a leg. cit. sinngemäß für Differenzbeträge aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden.
Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro (ab BGBl I 2001/59; davor 20,00 Euro) nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (ab dem AbgÄG 2004 48 Monate) festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftzinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Der Gegenstand von Anspruchszinsen sind Nachforderungen (Nachforderungszinsen) und Gutschriften (Gutschriftzinsen). Zu Nachforderungen kommt es bei einer Differenz zwischen einer seinerzeitigen niedrigeren Festsetzung und einer neuen höheren Festsetzung; zu Gutschriften bei einer Differenz zwischen einer seinerzeitigen höheren Festsetzung und einer neuen niedrigeren Festsetzung. Anspruchszinsen werden tageweise berechnet. Zweck der Norm ist es, die möglichen Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen.
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen. Sie sind zur festzusetzenden bzw. festgesetzten Abgabe formell akzessorisch. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch eines Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung / Gutschrift gebunden.
Bei einer Änderung eines Stammabgabenbescheides wird der ursprüngliche Zinsenbescheid nicht abgeändert oder ersetzt, sondern es wird diesem Umstand durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen (weiteren) Zinsenbescheid Rechnung getragen. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33, 35). Da je Differenzbetrag eine Abgabe vorliegt, ist bei einer Festsetzung einer Nachforderung auch von einer Abgabenschuld zu sprechen. Anspruchszinsen sind jeweils - ausgenommen in Bagatellfällen - für die Zeit bis zur Bekanntgabe des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen.
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Grundlagenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide im Sinne des § 252 BAO nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist an den rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at