Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.07.2012, RV/0950-L/10

Eine berufliche Abwesenheit hat alleine keine tatbestandsmäßige Bedeutung für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages.


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Miterledigte GZ:
RV/0858-L10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A.,

1) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 sowie

2) vom gegen die gemäß § 293b BAO berichtigten Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 und 2008 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2009 begehrte sie den Alleinerzieherabsetzbetrag, da ihr Ehemann in der Türkei lebt.

Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom wurde weder der Alleinerzieher- noch der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

In der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie zwar verheiratet sei, aber ihr Gatte in der Türkei lebe. Sie lebe von ihrem Ehemann dauernd getrennt und erhalte auch keine Unterhaltszahlungen. Im Jahr 2009 habe sie mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner gelebt, weshalb - wie auch in den LStR, Rz 784 ausgeführt, der Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem Kind in Höhe von 494 Euro zustehe.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen: "Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Ein Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede unverheiratete Person. Unverheiratete sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung. Der Berufung konnte nicht stattgegeben werden, da oben angeführte Voraussetzungen nicht gegeben sind."

Mit gleichem Datum und gleicher Begründung berichtigte das Finanzamt gemäß § 293b BAO die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008. Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen gestrichen.

Gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben sowie gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 mit gleichem Datum eine Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Zusammengefasst führte die Bw. aus, dass sie in den strittigen Jahren noch verheiratet gewesen sei, jedoch von ihrem Ehegatten seit 2006 getrennt lebe. Dieser halte sich nicht in Österreich, sondern in der Türkei auf. Im Haushalt lebe neben der Bw. nur ihre Tochter, für die sie in den berufungsanhängigen Jahren durchgehend Familienbeihilfe bezogen habe. Aus den LStR gehe hervor, dass ein Steuerpflichtiger Alleinerzieher sei, wenn er mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Ein "dauernd getrennt leben" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG gelte ebenso für § 33 Abs. 4 Z 2 EStG, auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Es sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Ehepartner die gemeinsame eheliche Wohnung verlasse und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder die eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringe (). Ihr Ehegatte habe sich von ihr und der Tochter getrennt, er sei nie nach Österreich zurückgekehrt und führe in der Türkei ein eigenständiges Leben. Es werde beantragt, dem Berufungsvorbringen Rechnung zu tragen.

Aus dem vorgelegten Lohnsteuerakt des Finanzamtes sind folgende Dokumente ersichtlich: -eine Meldebestätigung von L. A., wonach er in der Türkei seinen Wohnsitz hat, -eine Dienstbestätigung von L. A., aus der hervorgeht, dass er seit 1996 - mit jeweils kurzen Unterbrechungen - in der Türkei beim M beschäftigt ist, sowie -eine Geburtsurkunde von A. A., geboren 2011 in Linz. Als Kindesvater scheint L. A. auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro. Ein Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt.

Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede unverheiratete Person. Unverheiratet sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene.

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung (vgl. ).

Verheirateten Personen steht der in Streit stehende Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Dauernd getrennt bedeutet nicht nur vorübergehend getrennt. Dieser Begriff birgt also eine Endgültigkeit in sich. Eine dauernde Trennung wird etwa dann vorliegen, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt und auf Dauer in einer anderen Wohnung lebt. Den meisten Fällen einer dauernden Trennung wird der Zerrüttungsgedanke zugrunde liegen, der aber mangels einer entsprechenden Initiative der Beteiligten nicht zur Auflösung der Ehe führt (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch EStG 1988, Ausführungen zu § 33). In diesen Fällen besteht kein Wille mehr zur, eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden, gemeinsamen Lebensführung.

Nach der Aktenlage sind die Ausführungen der Bw. widersprüchlich. Sie behauptet, dass sich der Ehegatte im Jahr 2006 von ihr und ihrem Kind getrennt habe, in der Türkei ein eigenständiges Leben führe und nie mehr nach Österreich zurückgekehrt sei. Aus der Dienstbestätigung geht hervor, dass der Gatte der Bw. seit 1996 mit jeweils kurzen (urlaubsbedingten) Unterbrechungen beim M in der Türkei beschäftigt ist. Der Gatte ist auch als Kindesvater in der Geburtsurkunde ihres Sohnes A. A., geboren 2011 angegeben.

Für den Unabhängigen Finanzsenat stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die Bw. lebt in aufrechter Ehe mit ihrem Gatten, der in der Türkei beim M seinen Dienst versieht. Der Gatte ist der Vater ihrer beiden Kinder, geboren in den Jahren 2003 und 2011. In freier Beweiswürdigung geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Trennung keine endgültige ist, sondern aus beruflichen Gründen erfolgt ist und die eheliche Lebensgemeinschaft durch Abwesenheit aufgrund der im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit geprägt ist. Dass der Gatte "auf Dauer sein Leben" an einem anderen Ort verbringt, ist durch die erneute Vaterschaft entkräftet. Insgesamt ist es der Bw. nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, dass sie sich von ihrem Gatten endgültig getrennt hat.

Wie bereits ausgeführt, ist mit "vom Ehepartner dauernd getrennt" lebend nämlich nicht eine "bloß vorübergehende" Trennung in der von der Bw. und ihrem Ehepartner praktizierten Form, sondern eine dauernde und unabänderbare Trennung bzw. das Fehlen des Willens zu einer ehelichen Gemeinschaft gemeint. Wenn die Bw. einwendet, dass auf Grund der getrennten Aufenthalte in Österreich bzw. in der Türkei weder eine partnerschaftliche Gemeinschaft noch eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Ehegatten durch die Eheschließung zur umfassenden wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt haben. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt zu leben" sind nicht die Wohnsitze der beiden Ehegatten, sondern ist ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob die Antragstellerin tatsächlich in Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten lebt oder nicht. Wobei die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein kann (vgl. ; , 92/15/0212) bzw. das eine oder andere Merkmal auch fehlen kann, weil die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen (vgl. ). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Gesetzgeber dem Umstand allein, dass Ehegatten (zB auch aus beruflichen Gründen) genötigt sein können, getrennte Wohnungen benützen zu müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zumisst (vgl. ). Eine berufliche Abwesenheit gilt noch nicht als dauerndes Getrenntleben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at