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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.07.2013, RV/0531-G/12

Verlängerte Verjährungsfrist; Hinterziehung der Abgaben strittig


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Miterledigte GZ:
RV/0532-G/12
RV/0464-G/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse 8, 1010 Wien,

vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2003, 2004, 2005 und 2006,

vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen 2003, 2004, 2005 und 2006 sowie

vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz Stadt vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen wird insoweit stattgegeben, als eine Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2003, 2004, 2005 und 2006 in der Höhe von 330,76 €, 320,88 €, 346,69 € und 415,66 € nicht zu erfolgen hat.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, die in Österreich Waren vertreibt.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die steuerliche Registrierung in Österreich und legte im Rahmen einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2011 bei. Da sie ihre Waren an Endverbraucher liefere, habe sie die Lieferschwelle der Versandhandelsregelung (Art. 3 bis 5 UStG 1994) überschritten.

Bis dato seien alle Umsätze der niederländischen Umsatzsteuer unterworfen und die entsprechende Umsatzsteuerschuld an die niederländischen Finanzbehörden abgeführt worden. Sie sei irrtümlich der Ansicht gewesen, damit ihren abgabenrechtlichen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen zu sein.

Im Sinne einer vollständigen Offenlegung seien die Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 in die Anzeige aufgenommen worden; aus der Sicht der Bw. sei hinsichtlich dieser Zeiträume aber bereits Verjährung gemäß § 207 Abs. 2 BAO eingetreten.

Das Finanzamt erließ am Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2011. Weiters wurden mit den Bescheiden vom Verspätungszuschläge für 2003 bis 2006 in der Höhe von jeweils 10 % der Umsatzsteuerzahllasten festgesetzt.

Mit dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom wurden am Abgabenkonto der Bw. u.a. Säumniszuschläge festgesetzt, weil die Umsatzsteuer der Jahre 2003 bis 2006 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde.

In der Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Die Verjährungsfrist betrage im vorliegenden Fall fünf Jahre. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a BAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, was für die Umsatzsteuer des Jahres 2006 bedeute, dass die Verjährung mit eingetreten sei.

In der Eingabe vom erhob die Bw. sowohl gegen die Verspätungszuschlagsbescheide vom als auch gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Auf Grund der Verjährung der Umsatzsteuer 2003 bis 2006 sei weder von einer Verspätung noch von einer Säumnis der Bw. auszugehen.

In den Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung der Bw. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 ab und führte aus, für die Jahre 2003 bis 2006 sei eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eingebracht worden. Auf Grund der Sachlage komme nicht die fünfjährige, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom bringt die Bw. vor, es handle sich bei der vorliegenden Selbstanzeige für die Jahre 2003 bis 2006 weder um eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG noch um eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG. Vielmehr liege ein entschuldbarer Irrtum gemäß § 9 FinStrG vor, zumal die Bw. die Umsatzsteuer in den Niederlanden abgeführt habe. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Eine entsprechende Begründung sei weder in den Umsatzsteuerbescheiden 2003 bis 2006 noch in den Berufungsvorentscheidungen enthalten.

Die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide 2003 bis 2006 vom und gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 207 Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010 lautet wie folgt:

"Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren oder der verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen ist.

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Ob eine Abgabe gemäß § 33 bzw. § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG hinterzogen ist, stellt eine Vorfrage gemäß § 116 BAO dar, deren Entscheidung als Hauptsache der Finanzstrafbehörde vorbehalten ist (; , 2000/16/0083, 0084; -I/04; Ritz, BAO, 4. Aufl. 2011, § 207 Rz 15; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 § 207 Anm. 17).

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung und über das Vorliegen eines Vorsatzes voraus (z.B. ; , 2003/13/0012; , 2004/15/0163; , 2005/15/0072; , 2007/15/0292). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (; , 99/13/0036). Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (; , 96/17/0453).

Nach dem Vorbringen der Bw. wurden die in den Jahren 2003 bis 2006 in Österreich erzielten Umsätze in den Niederlanden der Umsatzsteuer unterworfen. Weiters hat die Bw. nunmehr gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden für eine lückenlose Offenlegung ab dem Jahr der erstmaligen Überschreitung der Lieferschwelle betreffend der Versandhandelsregelung gemäß Art. 3 Abs. 3 bis 5 UStG 1994 gesorgt. Auch wenn die Offenlegung als "Selbstanzeige" bezeichnet wurde, spricht das steuerliche Verhalten der Bw. zunächst gegen einen Hinterziehungsvorsatz.

Eindeutige, nachprüfbare Feststellungen, aus welchem Grund die Bw. bzw. deren Entscheidungsträger die Entrichtung der Umsatzsteuer in Österreich dennoch vorsätzlich unterlassen haben sollte, hat die Abgabenbehörde erster Instanz weder in den Umsatzsteuerbescheiden 2003 bis 2006 noch in der nachfolgenden Berufungsvorentscheidung getroffen. In den Berufungsvorentscheidungen erging seitens der Abgabenbehörde lediglich der Hinweis, dass "aufgrund der Sachlage nicht die fünfjährige Verjährungsfrist, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt."

Der bloße "Hinweis auf die Sachlage" erfüllt die Kriterien der Nachweisführung von Seiten der Abgabenbehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht.

Eine Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hat daher im vorliegenden Fall nicht zu erfolgen, weshalb die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig ergingen.

Wie die Bw. richtig ausführt, liegt im Hinblick auf die Umsatzsteuer 2003 bis 2006 weder eine Verspätung noch eine Säumnis vor, weshalb auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Festsetzung der Verspätungszuschläge vom für die Jahre 2003 bis 2006 sowie die Festsetzung der Säumniszuschläge vom für die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 2003 bis 2006 rechtswidrig erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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