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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 16.02.2007, FSRV/0068-W/05

Abgaben- und Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien vom , SN 100/2005/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser

1. in der Zeit von März 2005 bis Anfang April 2005 im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 120.000 Stück Zigaretten der Marke "Memphis", hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, von Gabor Kurmai angekauft und

2. am vorsätzlich im Bereiche des Zollamtes Wien versucht habe, Sachen die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 36.000 Stück Zigaretten der Marken "Memphis" und "Camel", hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, von Gabor Kurmai anzukaufen.

Er habe hierdurch zu 1.) das Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu 2.) das Finanzvergehen nach §§13, 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Ich habe bereits beim Zollamt Wien erklärt, dass das nicht wahr ist. Ich kenne diesen KG nicht. Über Mittelsmänner habe ich erfahren (ein paar aus Ungarn haben mir am Flohmarkt am Samstag am Südbahnhof gesagt), dass am 4. April zum Zielpunkt Parkplatz deren Bekannter kommen und 180 Stangen Zigaretten bringen wird. Damals habe ich zum ersten Mal diesen KG gesehen. Später dann im Zollamt Wien und auf der Rossauer Lände (beim Doktor). Er hat gesagt, dass dies das erste und einzige Mal ist, dass er 180 Stangen gebracht hat. Er kennt kein deutsches Wort (ich kann nicht ungarisch, ich hatte nicht seine Telefonnummer und er nicht meine).

Im Zollamt hat er mir und beim Doktor gesagt, dass er 9 mal je 60 Stangen gebracht hat, aber für jemand anderen. Für mich war es das erste Mal, das waren die Worte von KG .

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Auf Grund von Erhebungen wurde dem Zollamt Wien bekannt, dass in S, Zigarettenlieferungen abgewickelt werden. Wie aus der dem Zollamt Wien vorliegenden Anzeige angekündigt und ersichtlich, traf am der Mercedes mit dem ungarischen Kennzeichen X, Lenker G ein, in dessen PKW 180 Stangen Zigaretten sichergestellt werden konnten. Kurz danach traf, wie aus der vorerwähnten Anzeige hervorgeht, der Beschuldigte mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen W, ein. G gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Zollamt Wien an, dass er dem Beschuldigten in zurückliegender Zeit seit Februar 2005 bei 10 Treffen je zwischen 60 und 120 Stangen Zigaretten, vorrangig der Marke "Memphis" verkauft habe. Beim Treffen am hätten es 180 Stangen Zigaretten sein sollen. Für diese sei mit dem Beschuldigten ein Preis von exakt € 1.890.- vereinbart gewesen.

Auf dem der Niederschrift vom angeschlossenen Foto wurde der Beschuldigte eindeutig von G identifiziert.

Festzustellen ist weiters, dass das amtliche Kennzeichen des Pkw des Beschuldigten mit dem in der Anzeige mehrmals genannten amtlichen Kennzeichen übereinstimmt. In diesem Umstand findet sich eine eindeutige Übereinstimmung mit der den Beschuldigten belastenden Aussage des G . Auch die im Fahrzeug des Beschuldigten vorgefundene Bargeldmenge in der Höhe von exakt € 1.890.-, welche den von G in der Aussage genannten Kaufpreis für 180 Stangen Zigaretten darstellt, spricht eindeutig für die Glaubwürdigkeit der Aussage des G .

Die dem Einleitungsbescheid zu Grunde gelegte Menge von 600 Stangen Zigaretten (zehn Übergaben) und 180 Stangen Zigaretten (am ) besteht nach der Akten- und Beweislage zu Recht. Die beschlagnahmten Zigaretten sind laut dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom und Herstellercodeanfrage bei Firma Austria Tabak rumänischen Ursprungs. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite ist auf Grund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten als erwiesen anzunehmen. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zigaretten
Abgaben- und Monopolhehlerei

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at