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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.07.2012, FSRV/0110-L/10

Jahrelange UVZ-Verkürzungen eines freiberuflichen Architekten.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AP, Technische Dienste, geb. 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2010/00719-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insofern abgeändert, als der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen insgesamt auf12.395,34 € (01-12/2005: 3.183,02 €; 01-12/2006: 2.562,89 €; 01-12/2007: 4.657,68 € und 01-12/2008:1.991,75 €) zu lauten hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2010/00719-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser (vorsätzlich) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01-12/2005, 01-12/2006, 01-12/2007 und 01-12/2008 im Gesamtbetrag von 16.403,59 € (im Einzelnen: 2005: 4.183,02 €; 2006: 2.562,89 €; 2007: 4.657,68 € und 2008: 5.000,00 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die sich aus der jeweiligen Jahresveranlagung ergebenden Umsatzsteuernachforderungen sowie auf die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (für den Fall der Nichtentrichtung einer sich für den jeweiligen Zeitraum ergebenden Zahllast bzw. Vorauszahlung) verwiesen. Da beim Beschuldigten von einer entsprechenden Kenntnis sowohl der einschlägigen Vorschriften bzw. des Systems der Umsatzsteuer als auch der bei Verletzung dieser Pflichten bewirkten Abgabenverkürzung(en) auszugehen sei, könne auf ein vorsätzliches Verhalten des Bf. geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bestritten werde (eine) vorsätzliche Umsatzsteuerverkürzung(en), da keinesfalls eine Bereicherung auf Staats- und Steuerzahlerkosten angestrebt worden sei. Eine gesetzeskonforme Abgabenregelung sei durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten unmöglich gewesen, da immer den Zahlungseingängen höhere Betriebsausgaben gegenüber gestanden seien. Gesperrte Konten und ein ausgeschöpfter Überziehungsrahmen hätten nur die "überlebensnotwendigen" Zahlungen zugelassen.

Der Bf. erkenne zwar seine Verfehlungen bzw. sei auch gewillt, entsprechende Rückzahlungen vorzunehmen, plädiere aber auf eine den Umständen gerechte "Strafzahlung", die ihm weiterhin eine Existenz als selbständiger Architekt ermögliche. Sonst bleibe ihm nur der Weg in den Konkurs, der nicht nur den Staat um mögliche zukünftige Steuereinnahmen bringe, sondern auch eine Belastung durch weitere staatliche Transfer-/Sozialleistungen nach sich ziehen würde.

Sinngemäß wurde daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF des BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht wahrscheinlicher erscheint, dass einer der vorangeführten Gründe (so zB: auch das zweifelsfreie Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG als besonderer Strafaufhebungsgrund) für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur schon die Ergebnisse des durch die (bescheidmäßige) Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Untersuchungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "im Zweifel für den Angeklagten" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der zugehörigen Begründung) sowohl auf die objektive, als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen, dem Verdächtigen jedenfalls eine allenfalls den Verdacht entkräftende Rechtsfertigungsmöglichkeit bietend, zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung ua. (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Vorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nicht iSd abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 214 f Bundesabgabenordung (BAO) entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der umsatzsteuerpflichtige [vgl. dazu insbes. die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994: Steuerbefreiung für sog. "Kleinunternehmer", d. s. inländische Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 den Betrag von 23.000,00 € (2005, 2006) bzw. 30.000,00 € (ab 2007) nicht übersteigen] Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit., wonach bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Vorjahr 22.000,00 € nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum war) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfiel für Veranlagungszeiträume ab dem bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben nur dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergab (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF des BGBl. II 2002/462 iVm § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 idF BGBl. I 1998/79).

Grundsätzlich bestand daher jedenfalls für die die og. Umsatzgrenze überschreitende umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Darüber hinaus hatte aber auch der die Grenze nicht überschreitende (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer für den Fall, dass eine sich ergebende Vorauszahlung nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (vollständig) entrichtet wurde, eine (zutreffende) Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen § 119 BAO eine unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung erstellt oder auch nur keine solche Erklärung einreicht, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahressteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag bzw. überhaupt nicht festsetzen, eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).

Vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem Taterfolg, sich für ein tatbildmäßiges Handeln entscheidet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit tatbestandsmäßigem Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, sich mit dieser Möglichkeit bzw. mit dieser Gewissheit abfindet und sich letztlich dennoch, aus welchen Beweggründen auch immer, zu einem tatbildmäßigen Handeln (vgl. § 2 StGB) entschließt. Eine (darüber hinausgehende) Absichtlichkeit des Täters iSd § 5 Abs. 2 StGB, dh. beispielsweise ein auf die Bewirkung einer (auch nur vorläufigen) Abgabenverkürzung um des eigenen (wirtschaftlichen) Vorteils willen gerichtetes Bestreben des objektiv tatbildlich Agierenden, ist hingegen nicht gefordert.

Anhand des zum Zeitpunkt der in der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einleitungsbescheides zu treffenden Beschwerdeentscheidung ergibt sich aus der Aktenlage zur StNr. 12 sowie aus den übrigen der Berufungsbehörde zur Verfügung stehenden Beweismitteln folgendes Bild:

Der seit 1999 unternehmerisch tätige, nur zu Beginn seiner Tätigkeit steuerlich vertretene, bei wechselnden Finanzämtern steuerlich erfasste Bf. (entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung für 07-09/1999 vom ; in der Folge Jahresumsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002) ist seit 2005, davon seit 2007 im Bereich des als Finanzstrafbehörde erster Instanz einschreitenden Finanzamtes, als Architekt tätig und führt(e) als solcher, insbesondere in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren, umsatzsteuerpflichtige Umsätze iSd § 1 Abs. 1 UStG 1994 aus.

Mit Ausnahme der genannten Umsatzsteuervorauszahlung für 07-09/1999 lassen sich weder dem Veranlagungsakt, noch dem zur (aktuellen) StNr. 12 eingerichteten Abgabenkonto bis zu der am verbuchten Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 01-03/2010 Akten- oder Buchungsvorgänge betreffend (entrichteter) Umsatzsteuervorauszahlungen oder (eingereichter) Umsatzsteuervoranmeldungen entnehmen.

Für die hier verfahrensgegenständlichen (Veranlagungs-)Jahre 2005 bis 2008 ergingen - infolge Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung(en) - jeweils nach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg (vgl. § 184 BAO) - am entsprechende Jahresumsatzsteuerbescheide, in denen die Gesamtbeträge der in den genannten Jahren ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch mit 36.000,00 € (2005), 30.000,00 € (2006), 33.000,00 € (2007, 2008), die darauf entfallenden Umsatzsteuern mit 7.200,00 € (2005), 6.000,00 € (2006), 6.600,00 € (2007, 2008) und die Vorsteuern mit 1.200,00 € (2005), 1.000,00 € (2006), 1.600,00 € (2007, 2008) und die sich daraus ergebenden Zahllasten (= Nachforderungen) mit 6.000,00 € (2005), 5.000,00 € (2006, 2007, 2008) festgesetzt wurden. Als Folge der am vom Bf. zur jeweiligen StNr. für die genannten Jahre (nachträglich) eingereichten Jahresumsatzsteuerklärungen wurden die Verfahren betr. Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ergingen dazu die (neuen) Umsatzsteuerbescheide vom (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch: 22.888,33 € (2005), 21.523,67 € (2006), 35.000,00 € (2007); darauf entfallende Umsatzsteuern: 4.577,67 € (2005), 4.304,73 € (2006), 7.100,00 € (2007); Vorsteuern: 1.394,65 € (2005), 1.741,84 € (2006), 2.442,32 € (2007) bzw. (sich daraus ergebende) Zahllasten von 3.183,02 € (2005), 2.562,89 € (2006), 4.657,68 € (2007), woraus sich gegenüber den bisherigen Festsetzungen (vom ) Abgabengutschriften von 2.816,98 € (2005), 2.437,11 € (2006) und 342,32 € (2007) ergaben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 erging nach nachträglicher Erklärungseinreichung vom - nach ebenfalls erfolgter Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO - am ein (neuer) Sach- bzw. Abgabenbescheid, mit dem die steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch mit 22.000,00 €, die darauf entfallende Umsatzsteuer mit 4.400,00 € und die Vorsteuern mit 2.408,25 € festgestellt und die sich daraus für 2008 ergebende Zahllast mit 1.991,75 € (Abgabengutschrift gegenüber der bisherigen Festsetzung daher 3.008,25 €) festgesetzt wurden.

Wenngleich weder die bisherige Ermittlungslage (insbes. die eingereichten Jahreserklärungen samt beigelegten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen), noch das dazu keine konkreten Aussagen treffende Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür enthalten, wie sich die bisher lediglich summarisch je Veranlagungsjahr genannten Zahllast- bzw. Vorauszahlungsbeträge auf die einzelnen, jeweils maßgeblichen Voranmeldungszeiträume verteilen, und letzten Endes die bisher ebenfalls lediglich summarisch (jeweils für den gesamten Veranlagungszeitraum) erhobenen Tatvorwürfe iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unter Bezugnahme auf die einzelnen Teilfakten zusammensetzen, so ergibt dennoch die dargestellte Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. (als Abgabepflichtiger) innerhalb des genannten Zeitrahmens seine Pflichten nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 (zur Einreichung von Voranmeldungen für den Fall der Nichtentrichtung einer sich aufgrund der Selbstberechnung für den jeweiligen Zeitraum ergebenden Vorauszahlung/Zahllast) nicht eingehalten hat und es (insgesamt) im Hinblick auf die, für eine Verfahrenseinleitung hinreichend bestimmten Zeiträume bzw. Abgaben zu einer dem Bf. zuzurechnenden objektiven Tatbildverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gekommen ist.

Hinweise auf einen entsprechenden Tatvorsatz, dh. auf eine zumindest bedingte Kenntnis der (im Anlassfall offenbar vom Bf. verletzten) Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. auf ein Wissen um die eingetretenen Verkürzungen und eine erfolgte Inkaufnahme dieser je nach Bewusstseinsgrad unterschiedlich hoch zu veranschlagenden Risiken, ergeben sich hier einerseits schon aus der Art der objektiven Tatvorwürfe und andererseits aus der bisher vorliegenden Fakten- bzw. Erhebungslage zur Person des (erstinstanzlich) Beschuldigten. So ist zum einen ein Wissen um die grundliegende Systematik der Umsatzsteuer (Selbstbemessung; Vorauszahlungen; Veranlagung) als auch die damit für den Steuerschuldner verbundene Pflichtensituation in Bezug auf die gesetzliche Notwendigkeit der Abgabe von monatlichen bzw. vierteljährlichen Voranmeldungen, mit denen eine - nicht entrichtete - Vorauszahlung zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Abgabenbehörde bekanntzugeben ist, in inländischen Unternehmerkreisen so weit verbreitet, dass man nahezu von steuerlichem Allgemeinwissen sprechen kann. Es kann daher von einem jahrelang tätigen Unternehmer, der nicht ein (unecht) steuerbefreiter Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist bzw. war, wie dem Bf., eine grundlegende Sachkenntnis der abgabenrechtlichen Obliegenheiten zumindest so weit erwartet werden, dass ihm bei Nichtabgabe entsprechender Abgabenerklärungen (Voranmeldungen) eine entsprechende abgabenrechtliche Pflichtverletzung ernsthaft (für) möglich erscheinen musste. Dies gilt umso mehr, als ja der Bf. zu erkennen gegeben hat, dass er um einzelne Regelungsinhalte des UStG 1994 (zB Art. 28 UStG 1994: Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, beantragt am ) Bescheid gewusst bzw. er mehrmals trotz Kenntnis um andere, (ihm fortlaufend in Erinnerung gerufenen) abgabenrechtlichen Verpflichtungen (zB rechtzeitige Abgabe der Jahreserklärungen) diese einfach nicht eingehalten hat.

Gleiches lässt sich auch zur Kenntnis der mit der Nichtentrichtung der gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistenden Vorauszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eingetretenen Abgabenverkürzungen feststellen. Wenn nämlich ein nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Beschuldigter, der zuvor bereits durch entsprechende (fristgerechte) Vorauszahlungen gezeigt hat, dass ihm die grundsätzliche Notwendigkeit bzw. die Fälligkeit entsprechender Zahlungen hinreichend bekannt war (Vorauszahlungen 07-09/1999), in seiner Rechtfertigung darauf hinweist, dass ihm infolge angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse "eine gesetzeskonforme Abgabenregelung unmöglich" gewesen sei bzw. "betriebliche Ausgaben, gesperrte Konten und ausgeschöpfte Überziehungsrahmen" nur "überlebensnotwendige Zahlungen" zugelassen hätten, so macht er gerade damit deutlich, dass ihm der durch sein Verhalten bewirkte, wenngleich nicht angestrebte Taterfolg, nämlich die Abgabenverkürzung iSd § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, sehr wohl bewusst war (vgl. zB ).

Dass sich der Bf. dennoch jeweils zu der bisher bekanntgewordenen Vorgangsweise in Bezug auf die genannten Abgaben und Zeiträume entschlossen hat, begründet dem Grunde nach einen entsprechenden Verdachtsvorwurf in Richtung eines Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Was die gegenüber dem angefochtenen Bescheid zu reduzierenden Verkürzungsbeträge für 2005 und 2008 angeht, so ergab sich ein entsprechender Änderungsbedarf einerseits aus der Aktenlage (die rechnerische Differenz zwischen der Nachforderung für 2005 laut Bescheid vom und der Nachforderung laut Bescheid vom beträgt 3.183,02 €, und nicht, wie im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid angeführt, 4.183,02 €) bzw. andererseits (für 2008) aus der, erst nach dem Ergehen des angefochtenen Bescheides erfolgten, für die Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG aber jedenfalls zu berücksichtigenden Neufestsetzung laut (neuem) Umsatzsteuerbescheid vom . Insgesamt ergeben sich daher die im Spruch genannten Verkürzungsbeträge bzw. ein Gesamtverkürzungsbetrag iHv. 12.395,34 €.

Konkrete Hinweise darauf, dass der steuerlich erfasste Bf., dem zumindest seit Oktober 2003 hinlänglich bekannt war, dass es auch bei der Nichtabgabe einer Jahressteuererklärung zur Festsetzung einer Jahressteuer (im Schätzungswege) kommt, daneben auch mit einem auf die endgültige Verkürzung der (jeweiligen) Jahresumsatzsteuerbeträge gerichteten Vorsatz iSd § 33 Abs. 1 FinStrG, gehandelt hat, bietet die Aktenlage hingegen nicht.

Was eine allfällige strafbefreiende Wirkung der, durch die vor Ergehen des angefochtenen Einleitungsbescheides am eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2005 bis 2007 bewirkten konkludenten Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2010 (vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) angeht, so steht einer derartigen Annahme schon die aus den Veranlagungsakten (vgl. aktuelle Rückstandsaufgliederung) ersichtliche bisherige Nichtentrichtung und damit die Nichterfüllung des dafür ebenfalls erforderlichen Kriteriums des § 29 Abs. 2 FinStrG entgegen. Für 2008 (Erklärungsabgabe nach dem Einleitungsbescheid) steht schon § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG (Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige) einer strafbefreienden Wirkung entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ob der Bf. tatsächlich die ihm in der vorstehenden Form zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat, bleibt ebenso wie eine Klärung sämtlicher Tatfragen dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf, entsprechend den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG, dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Äußerung bzw. Darlegung seines Standpunktes einzuräumen sein wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Einleitung
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at