Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.01.2009, RV/0406-L/08

Rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren hat Bindungswirkung für Verfahren gemäß § 11 BAO

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0029 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Haftung gemäß § 11 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 11 BAO für die Umsatzsteuer Juni 2002 in Höhe von 45.154,16 € der Firma M GmbH in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Bw. das Rechtmittel der Berufung eingebracht. Es würden sowohl der Haftungsbescheid vom als auch die Vorschreibung der Umsatzsteuer für Juni 2006 angefochten. Die Bw. hätte laufend Kontakt mit der Abgabenbehörde erster Instanz gehabt. Irgendwelche Hinweise auf eine Nachzahlung, insbesondere im Rahmen eines Haftungsbescheides seien nie erfolgt. Aufgrund des Zeitraumes des verfahrensgegenständlichen Betrages werde auch Verjährung eingewendet. Weiters sei davon auszugehen, dass tatsächlich nie eine persönliche Steuerverpflichtung der Bw. vorgelegen habe. Wenn überhaupt, betreffe diese nur eine Steuerverpflichtung der M GmbH. Die Bw. habe sämtliche Zahlungsverpflichtungen, soweit sie dazu in der Lage gewesen wäre, betreffend die Primärschuldnerin durchgeführt. Im gegenständlichen Fall habe die Bw. auch tatsächlich keine Abgabenhinterziehung vorgenommen. Aufgrund eines Fehlers im Bezug auf die steuerlichen Abrechnungen und die in diesen Zusammenhang ausgestellten Zahlungsscheine, sei eine Fehlüberweisung erfolgt. Der diesbezügliche Vorgang sei auch in der Folge nicht aufgefallen. Erst durch das die Bw. betreffende Finanzverfahren sei der Fehlbetrag aufgezeigt worden. Zufolge des zwischenzeitigen Konkursverfahrens habe die Bw. diese Gerichtsache nicht mehr sanieren können. Es wäre Gläubigerbevorzugung vorgelegen. Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Spruchsenates wäre der Bw. nicht mehr möglich gewesen, da sie auch über die notwendigen finanziellen Mittel einer anwaltlichen Einschaltung nicht verfügt habe. Der nunmehr vorgeschriebene Betrag sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Nachdem im Haftungsbescheid betreffend die Verantwortung nach § 9 BAO ein geringerer Betrag enthalten sei, sei der verfahrensgegenständliche Betrag auch der Höhe nach nicht berechtigt. Die Vorschreibung des Umsatzsteuerbetrages im gegenständlichen Verfahren bedeute weiters eine doppelte Verantwortung der Bw., da ja bereits mit Bescheid nach § 9 BAO eine Umsatzsteuernachzahlung der Primärschuldnerin angelastet werde. Es sei weiters auszuführen, dass die Bw. über keinerlei finanzielle Mittel zur Abdeckung des geforderten Betrages verfüge. Sie beziehe lediglich ein Mindesteinkommen. Aufgrund ihres Alters könnte die Bw. nur schwer eine Beschäftigung erlagen. Bei weiterer Betreibung der Forderung würde sie jedenfalls auch diese Anstellung verlieren. Es sei weiters davon auszugehen, dass der vorgeschriebene Betrag der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Die Berufungsvoraussetzungen seien daher im gegenständlichen Fall gegeben und werde daher beantragt, in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das diesbezügliche Haftungsverfahren einzustellen, in eventu den Betrag auf das angemessene Maß zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus.

Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteils festgestellte.

Im gegenständlichen Fall wurde die Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG zur einer Geldstrafe von 9.000,00 € verurteilt, weil sie vorsätzlich als Geschäftsführerin der M GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Monat Juni 2002 Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von 45.154,16 € bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten hat. Im Hinblick des Seitens der Bw. und des Amtsbeauftragten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes, ist ihnen gegenüber das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Die Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11BAO ist daher zweifelsfrei erfüllt, zumal ohnehin die finanzstrafbehördliche Verurteilung und deren Rechtskraft nicht in Streit steht. Auch bei der Höhe des Haftungsausspruches hielt sich der Haftungsbescheid an den von der Finanzstrafbehörde festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag, der dem verkürzten Betrag entspricht.

Aus dem Vorbringen der Bw., dass sie tatsächlich keine Abgabenhinterziehung vorgenommen hätte, lässt sich nicht gewinnen, da nach ständiger Judikatur des VwGH ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zusammensetzt, entfaltet. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren, würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauenschutzes, einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtssprechung (im gegenständlichen Fall der Finanzstrafbehörde) durch die Abgabenbehörde gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Spruchsenat festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig wäre. Eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer strafbaren Handlung seitens der Abgabenbehörde ist daher unzulässig.

Die Behauptung der Bw, sie sei für die gegenständlichen Umsatzsteuer im Verfahren gemäß § 9 BAO und im gegenständlichen Verfahren zur Haftung herangezogen worden, ist falsch. Im Haftungsbescheid gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO vom ist die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2003 enthalten. Im gegenständlichen Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO ist die Umsatzsteuer für Juni 2002 enthalten. Es ist daher nicht richtig, dass die Bw. für dieselbe Abgabenschuld der Primärschuldnerin doppelt zur Verantwortung gezogen worden wäre.

Schließlich wird von der Bw. auch Verjährung eingewendet. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209 a BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist. Ohne auf Unterbrechungshandlungen Bedacht nehmen zu müssen, ist offensichtlich, dass bei einer Verjährungsfrist von 7 Jahren die Umsatzsteuer für Juni 2002 noch nicht verjährt ist.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Nach der Judikatur des VwGH sind Einreden betreffend Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren bzw. im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch vorzutragen. Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Einwände über die Höhe des Abgabenanspruches können daher diesem Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 20 BAO ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom erfolgten Aufhebung des Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger nicht möglich ist. Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille zu Grunde, dass der jenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns ein zu stehen hat. Es ist daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben, gegenüber der Interesser der Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden. (Billigkeitserwägung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren
Bindungswirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at