Festsetzung der VfGH-Gebühr gegenüber dem Gesamtschuldner erfolgte zu Recht
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Miterledigte GZ: |
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RV/2081-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom xyz, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17 a VfGG und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am brachte der Berufungswerber beim Verfassungsgerichtshof, (VfGH), als rechtlicher Vertreter, Beschwerde gemäß Art.144a B-VG gegen die Entscheidung des H. vom 000, Zl. hhh ein. Mit dieser Beschwerde war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Mit Beschluss vom wies der VfGH unter Punkt I. diesen Antrag gemäß §§ 61 VwGG, 63 Abs.1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und lehnte unter Punkt II. die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Schreiben vom forderte der VwGH die Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17a Z 6 VfGG und § 34 GebG 1957 auf, die Gebühr von € 220,00.- binnen einer Wochen mit dem beiliegenden Erlagschein auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern 1030 Wien einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg in Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, so würde das o.a. Finanzamt verständigt werden, welches die Gebühr sowie eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr festsetzen werde.
Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, nahm der VfGH einen amtlichen Befund auf, welcher am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einlangte.
In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel der Bw. mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid die Gebühr gemäß § 17a VfGG im Betrage von € 220,00.-sowie gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 die Gebührenerhöhung im Betrage von € 110,00.-vor.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht folgende Berufung.
Der vorangeführte Bescheid wird zur Gänze angefochten und werden als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
2. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen
a) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde dem Berufungswerber die Zahlung der gemäß § 17a VfGG vorgesehenen Gebühr in Höhe von EUR 220,00 vorgeschrieben und gleichzeitig infolge nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung eine Gebührenerhöhung von 50 % festgesetzt. Demnach habe der Berufungswerber EUR 330,00 an Gebühren für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu entrichten.
Die Erstbehörde hat aber den wesentlichen Sachverhalt nur unvollständig ermittelt, sonst hätte sie von einer Gebührenvorschreibung zur Gänze abgesehen.
Nach den Bestimmungen der §§ 161 ff BAO ist die Abgabenbehörde aber (verpflichtet, die Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen (vgl. § 183 Abs.1 BAO) und den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. § 182 Abs4 BAO).
Die Abgabenbehörde hat aber dem Abgabepflichtigen weder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, noch den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen hinreichend erhoben.
Entscheidungswesentlich war, dass der Berufungswerber für die Beschwerdeführerin Y.Y. eine Beschwerde gemäß § 144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, die - sie ist noch Schülerin und hat hier niemanden - aufgrund posttraumatischer Erlebnisse im Herkunftsstaat mehrere Selbstmordversuche hinter sich hat und zuletzt deshalb auch im WJK in Z. aufhältig war. Zudem verfügt sie über keinerlei Einkommen oder Vermögen, wie dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis zu entnehmen ist.
Der Berufungswerber hat daher gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung für die Beschwerdeführerin um Verfahrenshilfe angesucht sowie sein Einverständnis dazu erklärt, zum Verfahrenshilfeanwalt bestellt zu werden (vgl. Bescheidbewerde S.2 oben, Verfahren vor dem VfGH zu U 221/11). Diesem Antrag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung von der Volkshilfe in Höhe von EUR 290,00 monatlich erhält, wovon sie für ein Zimmer an Miete EUR 150,00 zu bezahlen habe. Daraus folgt, dass ihr monatlich ein Betrag von EUR 140,00 zum Leben verbleibt.
Der Berufungswerber hat damit für die Erhebung der Beschwerde und deren Ausführung gegenüber der Beschwerdeführerin auf eine Honorierung verzichtet und soll nun darüber hinaus noch die Gebühren für die gegenständliche Beschwerde aus der eigenen Tasche bezahlen.
Beweis: - Beischaffung des Aktes aaa des Verfassungsgerichtshofes
Das geht entschieden zu weit und verstößt die Auslegung des § 13 (3) GebG einerseits gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und gegen das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 35 VfGG sieht vor, dass die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält.
Das gilt insbesondere auch für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe, da das VfGG diesbezüglich keine eigenen Bestimmungen enthält.
§ 63 (1) ZPO sieht vor, dass einer Partei die Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist, wenn sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt ist danach derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
§ 71 (1) ZPO sieht vor, dass die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, wenn und soweit sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.
In Absatz 3 leg.cit. ist unter anderem vorgesehen, dass das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und soweit zumutbar von Belegen auffordern kann.
Wesentlich ist ferner, dass gegen den nach diesem Titel ergehenden Beschluss des Gerichtes auch dem Gegner und dem Revisor das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (vgl. § 72 ZPO).
Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hingegen steht der betroffenen Partei keinerlei Rechtsmittel gegen die die Verfahrenshilfe ablehnende Entscheidung zu.
Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom erstens den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und zweitens die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheine, weshalb der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß der Gebühren abgewiesen werden musste. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof selbst auf die Bestimmungen des § 63 ZPO und des § 35 VfGG verwiesen.
Widersprüchlich ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe einmal zur Gänze abgewiesen hat und in der Begründung darauf verweist, dass der Verfahrenshilfeantrag im Ausmaß der Gebühren abzuweisen war.
Beweis: - Beischaffung des Aktes aaa des Verfassungsgerichtshofes
Wesentlich ist ferner, dass nach den Bestimmungen der ZPO und des GGG keine Solidarhaftung des Rechtsvertreters der Partei für die anfallenden Gerichtsgebühren besteht, während dies in § 13 (3) GebG sehr wohl vorgesehen ist.
So bestimmt § 7 (2) GGG ausdrücklich, dass die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht haften, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
In § 31 (2) GGG sieht eine Haftung der Bevollmächtigten als Bürge und Zahler lediglich für den Mehrbetrag von 50 % vor und sind in § 31 (3) GGG weitere Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 31 (3) lit c GGG vor, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung des Mehrbetrages nach Abs.1 nicht entsteht, wenn die Eingabe von einem nach § 64 (1) 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfasst oder überreicht wird.
Zudem sieht § 31 (4) GGG noch vor, dass der Kostenbeamte von der Vorschreibung eines Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen kann, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung seines Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Verfahrenshilfe zuzuwarten und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles -insbesondere ün Hinblick auf den Inhalt des Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
Das bedeutet zunächst, dass eine Haftung des Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des GGG grundsätzlich nicht bzw. nur in Ausnahmefällen und dann nur für den Mehrbetrag (50 % Erhöhung) in Betracht kommt, während nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes der Bevollmächtigte gemäß § 13 (3) GebG iVm §17a VfGG für die gesamte Gebühr und den Mehrbetrag haftet.
Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Haftungsregelung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts des Vermögensverzeichnisses sachlich in keiner Weise gerechtfertigt und auch die Begründung des Verfassungsgerichtshofes dazu nicht überzeugend. Vielmehr wäre auch im Gebührengesetz eine entsprechende Regelung wie in § 31 GGG aufzunehmen.
Dafür spricht auch die Tatsache, dass keinerlei Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfahrenshilfe gegeben ist, wie dies aber in der ZPO vorgesehen ist.
Die in Geltung stehende Regelung des § 13 (3) GebG bedeutet daher eine grobe Benachteiligung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, da er -im Unterschied zur Regelung nach dem GGG im Fall der - unentgeltlichen - Ausführung einer Beschwerde zudem nachträglich noch dadurch "bestraft" würde, die Gebühr aus der eigenen Tasche zahlen zu müssen, und zwar trotz oder gerade wegen des Inhaltes des Vermögensbekenntnisses, demzufolge die Partei, für die die Verfahrenshilfe beantragt wurde, tatsächlich über keinerlei nennenswertes Einkommen und Vermögen verfügt.
Dabei wird nicht übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits einmal die Behandlung einer Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit des § 13 (3) GebG abgelehnt hat (vgl. B 1257/00 und B 1258/00 je vom ), doch kann dies keinesfalls für den vorliegenden Fall in Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe gelten, da dies eine ungerechtfertigte Behandlung von Rechtsanwälten, die sich mit der Bestellung zum Verfahrenshilfeanwalt bereit erklären und eine Beschwerde ohne Entgelt erheben, darstellt. Insoweit darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen sind die beiden zuvor erwähnten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes inhaltlich nicht näher veröffentlicht.
Die Vorschreibung der Gebühr wie im vorliegenden Fall an den Berufungswerber widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz, dem Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe sowie der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes.
b) inhaltliche Rechtswidrigkeit
Wie bereits oben angesprochen, korrespondieren die Verfahrensfehler mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Stoffsammlungsmängel).
Da entscheidungserhebliche den Berufungswerber entlastende Umstände zu dessen alleinigen Nachteil völlig unerörtert bzw. unberücksichtigt geblieben sind, sind Verfahren und Bescheid mit materiellen Verfahrensfehlern (sekundären Feststellungsmängeln) behaftet. Die Erheblichkeit/Relevanz all dieser Umstände ist offenkundig und ergibt sich auch aus den im Gesetz geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Bei entsprechender Bedachtnahme darauf, dass der Berufungswerber bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der VfGH-Beschwerde sein Einverständnis dazu erklärt hat, als Verfahrenshilfeanwalt beigegeben zu werden, hätte dazu führen müssen, ihn nicht nach § 13 (3) GebG in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter lit. a) angeführten Bedenken und Gründe verwiesen werden, die auch zum Inhalt dieses Berufungsgrundes erhoben werden.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters gerade im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dem GGG und nach dem GebG ist tatsächlich in keiner Weise erkennbar, umso weniger als die Bestimmungen der ZPO, die auch vor dem (sinngemäß) VfGH gelten, der Partei ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe einräumen, was vor dem VfGH nicht in Betracht kommt.
Angesichts dieser Einschränkung wäre es nur gerecht, im Sinn des § 31 GGG auch im Gebührengesetz eine Haftung des Parteienvertreters dann explizit auszuklammern, wenn nach dem Inhalt des Vermögensbekenntnisses erkennbar ist, dass die antragstellende Partei über kein Einkommen und / Vermögen verfügt, wie im vorliegenden Fall. Aber auch eine entsprechende Bestimmung, dass eine Haftung eines Rechtsanwaltes, der als Verfahrenshelfer beigegeben wurde oder dies beantragt, für Gebühren nicht in Betracht kommt, wäre -de lege ferenda -wünschenswert ebenso wie eine Entschärfung des § 13 (3) GebG wie in § 31 (4) GGG vorgesehen.
Erfolgte die Gebührenvorschreibung aber nicht gesetzeskonform, stellt dies einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes gemäß Art. 5 StGG dar.
Die Berufung daher begründet und wird daher gestellt der
Berufungsantrag:
Der Unabhängige Finanzsenat Wien als Abgabenbehörde zweiter Instanz möge der vorliegenden Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückverweisen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetztes, (VfGG), des Gebührengesetzes 1957, (GebG 1957), sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:
Für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabegebühr zu entrichten:
Die Gebühr beträgt 220 Euro. (§ 17a Z 1 VfGG)
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (§ 17a Z 3 VfGG)
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurück zu stellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einen unwiderruflich erteilt wird. (§ 17a Z 4 VfGG)
Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. (§ 17a Z 5 VfGG)
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG)
Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird; (§ 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957)
Mit den in Abs 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. (§ 13 Abs.3 GebG)
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG
Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesem dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG 1957)
Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten ist ein Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. (203 BAO)
Nach § 3 Abs.2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 gilt der § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Bezahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat-oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Zunächst ist festzustellen:
Der Unabhängige Finanzsenat, (UFS), ist in Ausübung seiner Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz an die bestehenden Abgabenvorschriften des Bundes-so auch an die Bestimmung des § 13 Abs.3 GebG 1957- gebunden; unbeschadet allfälliger damit verbundenen Verfassungswidrigkeiten und möglicher Nachteile für Parteien im Verhältnis zu günstigeren Bestimmungen in vergleichbaren Rechtsvorschriften.
Im vorliegenden Fall ist es einzig und allein Aufgabe des UFS zu beurteilen, ob mit dem bekämpften Bescheid die Vorschreibung der Gebühr gemäß § 17 a VfGG-nach Maßgabe des § 13 Abs.3 GebG 1957- zu Recht erfolgt ist.
Dazu ist zu erwägen:
Nach der letztgenannten Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den in Abs.1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe allenfalls mit Beilagen iSd § 14 TP 5 GebG 1957 überreicht oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls (§ 14 TP 7 GebG 1957) veranlasst also bewirkt.
Diese Bestimmung ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Es fallen daher auch Rechtsanwälte unter diese Bestimmung.
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 2.Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. (z.B. )
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde-dem Gläubiger-die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Ein Spielraum für eine solche Ermessensausübung liegt aber dann nicht vor wenn im Zeitpunkt der Heranziehung kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist. (vgl. , 0366)
Im zu beurteilenden Fall handelt es sich bei der Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs.1 GebG 1957 (= Beschwerdeführerin vor dem VfGH) laut dem, vom VfGH der Abgabenbehörde übermittelten, Vermögensbekenntnis vom sowie den Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Berufung um eine vermögenslose Person, welche ein unter dem Existenzminimum liegendes monatliches Einkommen bezieht. Somit ist bei dieser die Gebührenforderung offensichtlich uneinbringlich. Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist daher kein Ermessenspielraum im vorstehend aufgezeigten Sinn gegeben. Daran vermag auch nicht die als erwiesen anzunehmende Tatsache, dass der Bw. auf die Honorierung der von ihm, als rechtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin, beim VfGH eingebrachten Beschwerde verzichtet hat.
Laut dem, der Abgabenbehörde übermittelten, wurde der Antrag der Beschwerdeführern auf Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs.1 ZPO iVm § 35 VfGG im Ausmaß der Gebühren (die Eingabegebühr im Betrage von € 220,00 ist bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde fällig geworden) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. In einem solchen Fall kommt eine Befreiung von der Eingabegebühr nicht in Betracht. ( vgl. )
Gemäß § 17a Z 3 VfGG ist die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VfGH entstanden.
Da der Verpflichtung zur Entrichtung der, vom VfGH auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nachgekommen worden ist, wurde, infolge der Übersendung des Befundes gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957, von der belangten Behörde mit die Gebühr ,gemäß § 17a Z 3 VfGG, gegenüber dem Bw., als einzigen zahlungsfähigen Gesamtschuldner, mit dem bekämpften Bescheid (§ 203 BAO) zu Recht festgesetzt.
Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung ist auszuführen, dass diese als zwingende Rechtsfolge, für den Fall dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, anzusehen ist, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
Zu der, der Berufung angeschlossenen, Anregung der UFS möge beim VfGH die Prüfung der Verfassungskonformität des § 13 Abs.3 GebG 1957 beantragen,ist festzustellen, dass- gemäß dem Wortlaut des Art. 140 Abs.1 erster Satz B-VG- der UFS nicht zur Stellung eines solchen Antrages befugt ist.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 5 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at