Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.07.2012, RV/0428-I/11

Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen: bei mehreren Wohnsitzen ist als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" der Familienwohnsitz anzusehen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2005, 1-12/2006, 1-12/2007, 1-12/2008, 1-12/2009 und 1-12/2010 entschieden:

1. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2005 wird teilweise stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von € 189,60 festgesetzt. Die Fälligkeit des Bescheides bleibt unverändert.

2. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2006, 1-12/2007, 1-12/2008, 1-12/1009 und 1-12/2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge von Zollkontrollen wurde im Zeitraum von März bis Mai 2010 wiederholt beobachtet, dass das Fahrzeug der Marke Mercedes A210 Evolution, Benzin, 103 kW, mit dem deutschen Kennzeichen N1 im Gemeindegebiet von K abgestellt war. Halterin des Fahrzeuges ist Frau M (= Berufungswerberin, Bw). Laut Abfrage im Zentralen Melderegister war die Bw, deutsche Staatsangehörige, ab bis an der inländischen Adresse in ST-K1, und ist seither ab unter der Adresse in E-H1, jeweils mit Hauptwohnsitz angemeldet. Bei der niederschriftlichen Befragung am hat die Bw, von Beruf Studentin FH, zum Gegenstand "widerrechtliche Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges" Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich wurde geboren in N und war bis auch dort bei meinen Eltern, AuB, sowie meiner Tante U wohnhaft. Mit diesem Datum verzogen meine Eltern und ich nach ST-K1. Mein Vater erhielt damals eine Arbeitsstelle in Tirol und in der Folge übersiedelten wir am nach E-H1, in ein Mietshaus. Mein Vater betreibt zur Zeit eine Zahnarztpraxis in Kramsach, meine Mutter ist bei ihm angestellt. Ich selber habe im Mietshaus in E ein eigenes Zimmer und benutze ansonsten die Räumlichkeiten im Haus wie meine Eltern. Nach Besuch des Gymnasiums in ST begann ich im Herbst 2007 an der Fachhochschule Kufstein das Studium Facility Management und Immobilienwirtschaft in Vollzeit bis September 2010, Montag bis Freitag bzw. Samstag. Mit Ende September 2010 begann ich dann das berufsbegleitende Studium Facility- und Immobilienmanagement wiederum an der FH Kufstein. Dies Freitag und Samstag und blockweise unter der Woche. Seit 2006 war ich bei diversen Firmen in Tirol auf Praktika angestellt bzw. geringfügig beschäftigt. Derzeit gehe ich einer geringfügigen Beschäftigung über die FH Kufstein nach (Heimarbeit). Ich behaupte, dass mein überwiegendes Lebensinteresse seit Februar 2006 nicht mehr in Österreich ist. Seit diesem Zeitpunkt bin ich mit J, N-F1, befreundet bzw. in einer Partnerschaft. Damals kam J auf ein Snowboardcamp nach Tirol und wir lernten uns kennen. Ich fuhr dann jedes Wochenende nach N zu ihm, er kam selten nach Tirol. Er wohnt auch noch bei seinen Eltern und wir können in seinem Zimmer nächtigen und die Einrichtung der Eltern nutzen. Ich habe einen weiteren Wohnsitz bei meiner Tante in N-H1, wo ich bei ihr auch wohnen kann, ich bin auch seit jeher schon glaublich bei ihr gemeldet. Ich kann auch bei ihr nächtigen, eigenes Zimmer für mich steht jedoch aufgrund von Platzgründen nicht zur Verfügung. Seit Beginn meines berufsbegleitenden Studiums fahre ich jede zweite Woche nach N zu meinem Lebensgefährten für ca. 4 Tage. Er selber kommt jedes zweite Wochenende nach Tirol und wir nächtigen wiederum bei meinen Eltern in E. Somit besteht mein Lebensinteresse bei meiner Tante und bei meinem Freund in N. An Hobbies habe ich nur Schifahren, wobei ich die Tirol-Snowcard besitze.Am erwarb ich bei einem Autohaus in Ravensburg einen Pkw Mercedes A210 Evolution, Benzin, 103 kW, Erstzulassung , jetziger Km-Stand ca. 160.000, damaliger unbekannt, Kaufvertrag nicht mehr vorhanden, zum Preis von ca. € 15.000 incl. 16 % deutscher USt. Den Pkw bezahlte ich selber aus Erspartem und meldete das KFZ auf das Kennzeichen N1 (D) und auf meinen Wohnsitz bei meiner Tante in D-N-H1, (an). Ich fuhr am Kauftag dann zu meiner Tante nach N und zwei bis drei Tage später mit dem KFZ nach Tirol und nutze es auch dort für Privatfahrten bzw. auch für die Fahrten zum Vollzeitstudium nach Kufstein. Ich fuhr auch täglich wieder nach ST retour zu meinen Eltern. Auch nützte ich das KFZ seit Februar 2006 für Fahrten zu meinem Freund nach N und vorher für Fahrten zu meiner Tante und Freunden in N. Ich fuhr mit dem KFZ, seitdem ich es zugelassen habe, fast jedes Wochenende dann nach N und erst wieder am Sonntag abend oder Montag früh retour zu meinen Eltern bzw. zum Studium nach Kufstein. Vereinstätigkeiten oder Verpflichtungen in N gibt es keine, auch nicht in Österreich. Warum ich das Fahrzeug nicht in Österreich zugelassen habe kann ich nicht angeben, ich sah keinen Grund dafür."

Vorgelegt wurde der deutsche Fahrzeugschein, woraus ua. die Zulassung auf die Bw am sowie die Motorleistung des Fahrzeuges mit 103 kW hervorgeht. In einem Aktenvermerk (Info) vom wurde vom Finanzamt noch festgehalten, dass das Fahrzeug bis dato noch nicht in Österreich zugelassen worden war sowie, dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Finanzamt hat daraufhin der Bw je mit Bescheiden vom , StrNr, die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen N1 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl 1992/449, idgF, wie folgt vorgeschrieben: 1.) für den Zeitraum 7-12/2005: Motorleistung 103 kW abzüglich 24 kW = 79 kW x Steuersatz € 0,6 = mtl. € 47,40 x 5 Monate = € 237; 2.) für die Zeiträume 1-12/2006, 1-12/2007, 1-12/2008, 1-12/2009 und 1-12/2010: wie vor jeweils Monatssteuer € 47,40 x 12 Monate = je € 568,80. Begründend wurde dazu jeweils unter Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass durch die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Bw als einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich und ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung die widerrechtliche Verwendung des Kraftfahrzeuges iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vorliege und damit die Kraftfahrzeugsteuerpflicht gegeben sei.

In der gegen alle 6 Bescheide erhobenen Berufung wird eingewendet, das Fahrzeug sei am in N zugelassen und erst im September nach Tirol gebracht worden, sodass eine Steuerpflicht erst nach einem Monat im Oktober 2005 entstanden sei. In der Folge sei das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet worden, was der Kilometerstand belege. Für Fahrten in Österreich habe der Motorroller mit österr. Kennzeichen zur Verfügung gestanden. Da das Fahrzeug bis August 2010 überwiegend nicht in Österreich gewesen sei, sei die Steuer erst ab diesem Zeitpunkt vorzuschreiben und die in Deutschland bezahlte Steuer in Abzug zu bringen. Die Bw habe in Deutschland jährlich Kfz-Steuer von € 141 bezahlt. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen solle für den gleichen Tatbestand nicht doppelte Steuer erhoben werden, sodass die deutsche Steuer anzurechnen sei.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und begründend ua. ausgeführt: " ... Abzustellen ist sohin nach den gesetzlichen Bestimmungen allein auf die Verwendung, wenn auch geringfügig aber dennoch regelmäßig, durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland. Da Sie im Zeitraum 2005 bis 2010 die Schule in ST und Kufstein besuchten, auch keinen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrem Lebenspartner in Deutschland inne hatten, sondern wie in der Niederschrift vom (angegeben), die Räumlichkeiten im Haus ihrer Eltern benutzen, ist der Mitelpunkt der Lebensverhältnisse der Familienwohnsitz. ..."

Mit Antrag vom wurde unter weitgehender Wiederholung des Berufungsvorbringens die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (= widerrechtliche Verwendung).

Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden Inhalt: Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennnzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu einem Monat nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.

1. Hauptwohnsitz: Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).

Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet: "Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat." Laut der ständigen Judikatur des VwGH und VfGH ist dabei auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abzustellen, also darauf, wo faktisch der Lebensmittelpunkt besteht (vgl. dazu: Häußl in AnwBl 2001, 341 zu "Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz"; Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).

Im Gegenstandsfalle behauptet die Bw nunmehr, neben dem Wohnsitz mit den Eltern im Inland in E-H1, ab Feber 2006 noch zwei weitere Wohnsitze in Deutschland in N zu haben, da sie ab diesem Zeitpunkt regelmäßig in zweiwöchigen Abständen entweder über das Wochenende oder für ca. 4 Tage unter der Woche dort den Lebenspartner bzw. auch ihre Tante besucht und jeweils dort genächtigt habe. Abgesehen davon, dass an den ausländischen Wohnadressen aufgrund der Umstände (bei den Eltern des Freundes, aus Platzgründen bei der Tante) jeweils lediglich eine Nächtigungsmöglichkeit und nicht einmal ein eigenes Zimmer für die Bw zur Verfügung steht und insofern nicht unbedingt von einem "Wohnsitz" gesprochen werden kann, ist selbst dann, wenn es sich um weitere Wohnsitze handelte nach Obigem nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dieser ist nach obigen Ausführungen aber regelmäßig am Familienwohnsitz, sohin gegenständlich am Wohnsitz der Eltern als engste Familie, zu suchen, wobei zudem die engsten wirtschaftlichen und beruflichen Anknüpfungspunkte gegenständlich ebenso im Inland im Hinblick auf Ausbildung/Schulbesuche, berufliche Tätigkeiten und Studium bestehen bzw. seit jeher bestanden haben. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung muss daher bei der Bw von einem "Mittelpunkt der Lebensinteressen" am Wohnsitz in E-H1, ausgegangen werden, was insbeondere auch als starkes Indiz dadurch bekräftigt wird, dass seitens der Bw dieser Wohnsitz als "Hauptwohnsitz" angemeldet ist. Nach Obigem hat aber eine Person bei mehreren Wohnsitzen jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat und der nach ihrem Dafürhalten sohin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Es ist daher von einem österreichischen Hauptwohnsitz iS obiger Bestimmungen auszugehen.

Im Verfahren liegen daher beide maßgebende Kriterien, nämlich - laut eigenen Angaben - die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Bw als Person mit Hauptwohnsitz/ Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland, unzweifelhaft vor; ein allfälliger Gegenbeweis zur Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG - wonach das Fahrzeug regelmäßig vom inländischen Standort (E-H1) aus für Fahrten zum Studienort, zur beruflichen Tätigkeit und zu Besuchen nach Deutschland und jeweils wiederum retour zu den Eltern verwendet wird - konnte nicht erbracht werden. Aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Bw als eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland ohne die diesfalls nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung ist damit der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verwirklicht. Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

2. Bemessung: Im Hinblick auf die Höhe der Steuer ist der Berufung gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2005 insoweit stattzugeben, als unter Berücksichtigung der Einmonatsfrist hinsichtlich der verpflichtenden Zulassung die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG erst ab September 2005 (nicht wie im Erstbescheid ab August 2005) eingetreten und daher die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für insgesamt 4 Monate wie folgt zur Vorschreibung zu bringen ist: Monatssteuer € 47,40 x 4 Monate = € 189,60.

3. Doppelbesteuerung: Hinsichtlich der daraus resultierenden Doppelbesteuerung - dies infolge der für die berufungsgegenständlichen Zeiträume aufgrund der Zulassung in Deutschland ebenso entrichteten Kraftfahrzeugsteuern - besteht aber entgegen der Ansicht der Bw nach geltendem Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170, Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu: Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III"). Laut diesem "Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden". Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -, welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind: a) Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder zusammen zwölf Tonnen oder mehr beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5). b) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei, wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs 1). c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum inländischen Arbeitsplatz und zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 4 Abs 1). d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland: Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.

Festzuhalten ist, dass auch der , Cura Anlagen GmbH, in keinster Weise die Bestimmung nach § 82 Abs. 8 KFG und insbesondere nicht die darin normierte Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden hatte, sondern ganz im Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als EU-konform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß zB gegen die Dienstleistungsfreiheit erblickt hat (vgl. ).

Gleichfalls ist auch nicht zu übersehen, dass im Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte. Die begehrte Anrechnung einer deutschen Kraftfahrzeugsteuer kommt daher nicht in Betracht.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
widerrechtliche Verwendung
Zulassung
dauernder Standort
Standortvermutung
Hauptwohnsitz
Familienwohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Doppelbesteuerung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at