1. Zeitpunkt der Erfassung einer Banküberweisung als Einnahme 2. Betriebsausgabenabzug in Zusammenhang mit ausländischen Einkünften 3. Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit Auslandsumsätzen
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom und
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom und betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide und die
Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Strittig ist im vorliegenden Fall (ua.),
1. ob die Überweisung der Fa. I-GmbH auf das Girokonto
des Berufungswerbers (Bw.) in Höhe von 12.904,00 € mit "Buchungsdatum:
" und "Valutadatum: " bereits in der
Überschussermittlung (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
für das Jahr 2003 oder erst in der für das Jahr 2004 als Einnahme zu
berücksichtigen ist,
2. ob in der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) für das Jahr 2003 ab Mai 2003 anfallende Aufwendungen als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, obwohl der Bw. ab diesem
Zeitpunkt nur mehr ausländische Einkünfte erzielt und
3. ob dem Bw. hinsichtlich der mit Punkt 2.
zusammenhängenden Vorsteuern der Vorsteuerabzug zusteht.
zu Punkt 1.
Das Finanzamt hält dazu im
Betriebsprüfungsbericht vom lediglich Folgendes fest:
Tz
19: Der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 kann nicht
stattgegeben werden, weil gem. § 19 EStG Einnahmen, die kurz vor Beginn
oder kurz nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, in dem
Kalenderjahr als bezogen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Nach Auffassung des Bw. ist diese Zahlung jedoch
richtigerweise erst im Jahr 2004 steuerlich zu erfassen, weil ja auch der
Einnahmenzufluss erst in diesem Jahr erfolgt sei. Außerdem handle es sich
im vorliegenden Fall um keine regelmäßig wiederkehrende Einnahme,
sondern um eine einmalige außerordentliche Insolvenzzahlung (vgl. Berufung
vom und Vorlageantrag vom ).
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
gelten Einnahmen grundsätzlich als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Das ist hier aber offenbar erst im Kalenderjahr 2004 der
Fall (Valutadatum: ""). Bei Bankguthaben ist nämlich ein Zufluss
grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über den
Betrag "nach Gutdünken" frei verfügen kann (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, § 19 Tz 30 Bankguthaben).
Allerdings sieht § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988
eine Ausnahme von der o.a. Regel für "regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen" (die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind) vor: Diese sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie
wirtschaftlich gehören.
Das Finanzamt geht nun im vorliegenden Fall anscheinend
(vgl. das o.a. Zitat aus dem Betriebsprüfungsbericht vom , Tz 19) davon aus, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen
Überweisung um eben eine solche "regelmäßig wiederkehrende
Einnahme" im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 mit
einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kalenderjahr 2003 handelt.
Dies wird jedoch vom Bw. ("einmalige außerordentliche
Insolvenzzahlung") ausdrücklich bestritten.
Laut Aktenlage hat es das Finanzamt allerdings bislang
offenbar gänzlich verabsäumt, die näheren Umstände der
berufungsgegenständlichen Überweisung zu klären.
Damit hat es aber Ermittlungen unterlassen, bei deren
Durchführung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden
können (vgl. § 289 Abs. 1 BAO).
zu Punkt 2.
Das Finanzamt hält diesbezüglich im
Betriebsprüfungsbericht vom lediglich Folgendes fest:
Tz
23: Die Ausgaben werden ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt, weil ab diesem
Zeitpunkt nur mehr ausländische Einkünfte erzielt werden.
Dagegen bringt der Bw. - von Seiten des Finanzamtes
unwidersprochen - vor, dass es sich bei den strittigen Betriebsausgaben um
solche Aufwendungen handle, welche für die Aufrechterhaltung der
Infrastruktur des in Österreich ausgeübten Gewerbebetriebes angefallen
seien und auch in Zukunft weiter anfallen würden. Das Grazer Büro
stelle für den Bw. die "Basis" dar, von wo aus er seine Aufträge von
potentiellen Auftraggebern europaweit aquiriere, wie dies auch bei seinem
derzeitigen Auftrag in Deutschland zum Erfolg geführt habe. Auch diene das
Grazer Büro der Aufrechterhaltung seines spezifischen beruflichen Know-how
und der potentiellen Kundenkontakte. Der Umstand, dass aus seinen
Aktivitäten ab Mai 2003 keine inländischen Einkünfte mehr erzielt
würden, sei somit im vorliegenden Fall irrelevant (vgl. Vorlageantrag vom
).
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall offenbar also
lediglich die ab Mai 2003 angefallenen Betriebsausgaben "gestrichen", ohne
jedoch auch zu untersuchen, ob bzw. - wenn ja - in welchem Umfang der
inländischen Betriebsstätte des Bw. richtigerweise nicht auch noch ab
diesem Zeitpunkt weiterhin Gewinne zuzurechnen wären (vgl. Art. 7
DBA-Deutschland 2000).
Somit sind auch diesbezüglich Ermittlungen
unterblieben, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide hätten
erlassen werden können (vgl. § 289 Abs. 1 BAO).
zu Punkt 3.
Zum Thema "abziehbare Vorsteuer" wird im
Betriebsprüfungsbericht vom Folgendes festgehalten:
Tz 15: Die
Ausgaben werden ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt, weil ab diesem Zeitpunkt nur
ausländische Einkünfte erzielt werden.
Tz
16: Auf Grund der in Tz 15 und 16 getroffenen Feststellungen vermindern sich die
abziehbaren Vorsteuern (...) im Jahre 2003 um € 1.079,17.
Diesbezüglich führt der Bw. in der Berufung vom
lediglich aus, dass seitens des Finanzamtes im Zuge
der o.a. Nichtanerkennung der ab Mai 2003 angefallenen Betriebsausgaben auch die
diesbezüglichen Vorsteuern "gestrichen" worden seien. Dagegen richte sich
die Berufung, wobei auf die Begründung des Vorlageantrags vom (Punkt 2.) verwiesen werde.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Vorausgeschickt wird, dass für den unabhängigen
Finanzsenat auf Grund der vorgelegten Akten unklar ist, weshalb dem Bw., welcher
die Unternehmereigenschaft (Unternehmensberater) ab Mai 2003 ja offenbar nicht
verloren hat, der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit seinen
Auslandsumsätzen grundsätzlich verwehrt sein sollte (vgl.
§ 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994).
Dazu kommt, dass es im vorliegenden Fall - wie
überhaupt nur aus einem einzigen Schlagwort aus dem Vorlagebericht vom
entnommen werden kann - offenbar (auch) um ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geht. In diesem Zusammenhang erscheint
dem unabhängigen Finanzsenat aber auch noch die Frage der tatsächlich
ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen unternehmerischen
Nutzung dieses Arbeitszimmers und der Notwendigkeit eines solchen Arbeitszimmers
für die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit klärungsbedürftig
(vgl. zB ).
Offenbar sind aber auch dahingehende Ermittlungen, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können (vgl. § 289 Abs. 1 BAO), unterblieben.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Zufluss Überweisung Banküberweisung Betriebsausgaben Vorsteuern ausländische Einkünfte Auslandsumsätze |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at