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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 01.03.2005, RV/0057-G/05

1. Zeitpunkt der Erfassung einer Banküberweisung als Einnahme 2. Betriebsausgabenabzug in Zusammenhang mit ausländischen Einkünften 3. Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit Auslandsumsätzen

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom und betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Strittig ist im vorliegenden Fall (ua.),

1. ob die Überweisung der Fa. I-GmbH auf das Girokonto des Berufungswerbers (Bw.) in Höhe von 12.904,00 € mit "Buchungsdatum: " und "Valutadatum: " bereits in der Überschussermittlung (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) für das Jahr 2003 oder erst in der für das Jahr 2004 als Einnahme zu berücksichtigen ist,

2. ob in der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2003 ab Mai 2003 anfallende Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, obwohl der Bw. ab diesem Zeitpunkt nur mehr ausländische Einkünfte erzielt und

3. ob dem Bw. hinsichtlich der mit Punkt 2. zusammenhängenden Vorsteuern der Vorsteuerabzug zusteht.

zu Punkt 1.

Das Finanzamt hält dazu im Betriebsprüfungsbericht vom lediglich Folgendes fest:

Tz 19: Der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 kann nicht stattgegeben werden, weil gem. § 19 EStG Einnahmen, die kurz vor Beginn oder kurz nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, in dem Kalenderjahr als bezogen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Nach Auffassung des Bw. ist diese Zahlung jedoch richtigerweise erst im Jahr 2004 steuerlich zu erfassen, weil ja auch der Einnahmenzufluss erst in diesem Jahr erfolgt sei. Außerdem handle es sich im vorliegenden Fall um keine regelmäßig wiederkehrende Einnahme, sondern um eine einmalige außerordentliche Insolvenzzahlung (vgl. Berufung vom und Vorlageantrag vom ).

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 gelten Einnahmen grundsätzlich als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Das ist hier aber offenbar erst im Kalenderjahr 2004 der Fall (Valutadatum: ""). Bei Bankguthaben ist nämlich ein Zufluss grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über den Betrag "nach Gutdünken" frei verfügen kann (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 19 Tz 30 Bankguthaben).

Allerdings sieht § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 eine Ausnahme von der o.a. Regel für "regelmäßig wiederkehrende Einnahmen" (die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind) vor: Diese sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Das Finanzamt geht nun im vorliegenden Fall anscheinend (vgl. das o.a. Zitat aus dem Betriebsprüfungsbericht vom , Tz 19) davon aus, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Überweisung um eben eine solche "regelmäßig wiederkehrende Einnahme" im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 mit einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kalenderjahr 2003 handelt.

Dies wird jedoch vom Bw. ("einmalige außerordentliche Insolvenzzahlung") ausdrücklich bestritten.

Laut Aktenlage hat es das Finanzamt allerdings bislang offenbar gänzlich verabsäumt, die näheren Umstände der berufungsgegenständlichen Überweisung zu klären.

Damit hat es aber Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden können (vgl. § 289 Abs. 1 BAO).

zu Punkt 2.

Das Finanzamt hält diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht vom lediglich Folgendes fest:

Tz 23: Die Ausgaben werden ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt, weil ab diesem Zeitpunkt nur mehr ausländische Einkünfte erzielt werden.

Dagegen bringt der Bw. - von Seiten des Finanzamtes unwidersprochen - vor, dass es sich bei den strittigen Betriebsausgaben um solche Aufwendungen handle, welche für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des in Österreich ausgeübten Gewerbebetriebes angefallen seien und auch in Zukunft weiter anfallen würden. Das Grazer Büro stelle für den Bw. die "Basis" dar, von wo aus er seine Aufträge von potentiellen Auftraggebern europaweit aquiriere, wie dies auch bei seinem derzeitigen Auftrag in Deutschland zum Erfolg geführt habe. Auch diene das Grazer Büro der Aufrechterhaltung seines spezifischen beruflichen Know-how und der potentiellen Kundenkontakte. Der Umstand, dass aus seinen Aktivitäten ab Mai 2003 keine inländischen Einkünfte mehr erzielt würden, sei somit im vorliegenden Fall irrelevant (vgl. Vorlageantrag vom ).

Dazu wird Folgendes bemerkt:

Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall offenbar also lediglich die ab Mai 2003 angefallenen Betriebsausgaben "gestrichen", ohne jedoch auch zu untersuchen, ob bzw. - wenn ja - in welchem Umfang der inländischen Betriebsstätte des Bw. richtigerweise nicht auch noch ab diesem Zeitpunkt weiterhin Gewinne zuzurechnen wären (vgl. Art. 7 DBA-Deutschland 2000).

Somit sind auch diesbezüglich Ermittlungen unterblieben, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden können (vgl. § 289 Abs. 1 BAO).

zu Punkt 3.

Zum Thema "abziehbare Vorsteuer" wird im Betriebsprüfungsbericht vom Folgendes festgehalten:

Tz 15: Die Ausgaben werden ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt, weil ab diesem Zeitpunkt nur ausländische Einkünfte erzielt werden.

Tz 16: Auf Grund der in Tz 15 und 16 getroffenen Feststellungen vermindern sich die abziehbaren Vorsteuern (...) im Jahre 2003 um € 1.079,17.

Diesbezüglich führt der Bw. in der Berufung vom lediglich aus, dass seitens des Finanzamtes im Zuge der o.a. Nichtanerkennung der ab Mai 2003 angefallenen Betriebsausgaben auch die diesbezüglichen Vorsteuern "gestrichen" worden seien. Dagegen richte sich die Berufung, wobei auf die Begründung des Vorlageantrags vom (Punkt 2.) verwiesen werde.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Vorausgeschickt wird, dass für den unabhängigen Finanzsenat auf Grund der vorgelegten Akten unklar ist, weshalb dem Bw., welcher die Unternehmereigenschaft (Unternehmensberater) ab Mai 2003 ja offenbar nicht verloren hat, der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit seinen Auslandsumsätzen grundsätzlich verwehrt sein sollte (vgl. § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994).

Dazu kommt, dass es im vorliegenden Fall - wie überhaupt nur aus einem einzigen Schlagwort aus dem Vorlagebericht vom entnommen werden kann - offenbar (auch) um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geht. In diesem Zusammenhang erscheint dem unabhängigen Finanzsenat aber auch noch die Frage der tatsächlich ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen unternehmerischen Nutzung dieses Arbeitszimmers und der Notwendigkeit eines solchen Arbeitszimmers für die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit klärungsbedürftig (vgl. zB ).

Offenbar sind aber auch dahingehende Ermittlungen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können (vgl. § 289 Abs. 1 BAO), unterblieben.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Zufluss
Überweisung
Banküberweisung
Betriebsausgaben
Vorsteuern
ausländische Einkünfte
Auslandsumsätze

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at