Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.02.2007, RV/1318-W/06

Behauptete Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung eines Betrages von € 8.000,00 bei beschränkter Steuerpflicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Australien, vertreten durch X-Steuerberatung, Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe:

Bw. (idF :Bw.), wohnhaft in Australien, ist in Österreich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Untervermietung eines Geschäftslokals in Wien1) beschränkt steuerpflichtig.

Der Bw. wurde vom Finanzamt wie folgt zur Einkommensteuer 2005 veranlagt:


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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
6.218,92
Gesamtbetrag der Einkünfte
6.218,92
Pauschbetrag für Sonderausgaben
- 60,00
Einkommen
6.158,92
Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988
8.000,00
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
14.158,92
Einkommensteuer
1.594,25

Der Bw. bekämpfte den og. Bescheid mit Berufung und beantragte, das tatsächlich in Österreich erzielte Einkommen in Höhe von € 6.158,92 der Besteuerung zugrunde zu legen:

Nach Ansicht des Bw. gibt es keine sachliche Begründung, warum ihm als beschränkt Steuerpflichtigen ein Zuschlag zu seinem Einkommen in Höhe von € 8.000,00 zugerechnet wird, insofern als diese Bestimmung dazu führe, dass der zugerechnete Betrag das tatsächlich erzielte Einkommen des Bw. übersteige.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 werde der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG verletzt, da Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen und unbeschränkt Steuerpflichtigen ungleich behandelt würden.

Die Berufung wurde vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 102 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180 ab der Veranlagung 2005 lautet:

Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

Die Erläuternden Bemerkungen führen zu dieser Bestimmung aus:

"In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000,00 €) teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000,00 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000,00 € zur Bemessungsgrundlage erreicht."

In der Literatur wird die Hinzurechnungsbestimmung ebenfalls wie folgt begründet:

Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 zu berechnen. Dabei soll der beschränkt Steuerpflichtige an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (EUR 10.000,00) teilnehmen. Dies wird vereinfachend durch Hinzurechnung eines Betrages von EUR 8.000,00 erreicht. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 9. Auflage, ).

Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 1 zu berechnen. Dabei ist nach der ab 2005 geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten. (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, § 102 Anm. 4).

Das Finanzamt hielt sich bei Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides betreffend Einkommensteuer 2005 an die geltende einfachgesetzliche Gesetzeslage.

Die Beurteilung, ob der Bw. durch diesen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wird, steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 B-VG haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
AbgÄG 2004
beschränkt Steuerpflichtige
8.000 Euro
Anmerkung
Berufung betrifft § 102 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. 2004/180 Weitere Entscheidungen des UFS: RV/0609-L/06 vom , RV/1507-W/06 vom

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at