Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.07.2012, RV/2748-W/08

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung,weil im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag die Berufung in der Sache selbst bereits erledigt war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom xxx betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom yyy entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom erwarb X.X. geb. 000, als Käufer, vom Berufungswerber, (Bw), als Verkäufer, das Kleingartenhaus auf dem Pachtgrund zzz. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb mit Bescheid vom dem Käufer die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit € 3.290,00 vor. Bemessungsgrundlage bildete der im o.a. Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von € 94.000,00. Mit Mitzahlungsbescheid vom 16 .April 2008 schrieb das Finanzamt auch dem Bw., als Gesamtschuldner, die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 im gleichen Betrage vor. Als Begründung dazu führte es folgendes aus:

Da der nach zivilrechlichen Vorschriften zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Steuer bislang noch nicht entrichtet hat (Uneinbringlichkeit/ Gefährdung der Einbringlichkeit) ergeht der Bescheid an sie:

Ein gleich lautender Zahlungsbescheid erging an den Vertragspartner. Sofern einer der Vertragspartner die Forderungen des Bundesschatzes erfüllt, sind Sie schuldenfrei.

Dagegen erhob der Bw. am fristgerecht Berufung, im Wesentlichen mit der Begründung, der bekämpfte Bescheid wäre mangelhaft und unzureichend begründet. Weder wären die rechtlichen bzw. die tatsächlichen Grundlagen für die Heranziehung ersichtlich, noch erkennbar, ob die Steuer beim Käufer nicht einbringlich ist oder ob die Einbringung beim Käufer nur gefährdet ist.

Er beantragte gleichzeig die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages, mit der Begründung, dass aufgrund der dargestellten Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides die Stattgabe der Berufung mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen würde und, dass die Einbringung seiner Berufung die Einbringlichkeit der Grunderwerbsteuer in keiner Weise gefährden würden.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, wies die Berufung gegen die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, und wies mit gesonderten Bescheid vom den Aussetzungsantrag vom mit der Begründung ab, dass die diesem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden wäre.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer (Berufung in der Sache selbst) brachte der Bw. am einen Vorlageantrag § 276 Abs.2 BAO, an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, und beantragte neuerlich aus den genannten Gründen die Aussetzung der Einhebung.

Gegen die am erfolgte Abweisung des ersten Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass die Berufung in der Sache selbst durch die Einbringung eines Vorlageantrages wiederum unerledigt wäre und daher die Abweisung zu Unrecht erfolgt wäre.

Diese Berufung wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 04.08.1008 als unbegründet ab, und führte dazu aus, dass die Berufung gegen die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden war und durch die Einbringung eines Vorlageantrages eine rechtmäßige Entscheidung nicht zu einer unrechtmäßigen werden könne.

Dem mit dem Vorlageantrag in der Sache selbst eingebrachten neuerlichen Aussetzungsantrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom im Betrage von € 2.517,77 statt.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung im Aussetzungsverfahren betreffend den ersten Aussetzungsantrag brachte der Bw. fristgerecht an den UFS einen Vorlageantrag vom ein, mit der Begründung, dass die Berufung aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages unerledigt wäre und er zudem einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seine Berufung gestellt hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO), ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 21a Abs.2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen

a) soweit die Berufung nach Lage des Falls wenig erfolgsversprechend ist,

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 230 Abs.6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit.b und Abs.3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollsreckungshemmende Wirkung).

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende Wirkung)

Grund der Bestimmung des § 212a Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung eines Rechtsmittels belastet werden darf.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. (; , 96/16/0200; )

Dass die Berufungserledigung in der Sache selbst im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht. ()

Im zu beurteilenden Fall war, im Zeitpunkt der Entscheidung über den, im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom , eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom , über die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid bereits mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden.

Unbeschadet dessen, dass diese Erledigung, aufgrund der am erfolgten Einbringung eines Vorlageantrages nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen-die Abweisung des o.a. Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen:

Wird ein Vorlageantrag in der Sache selbst eingebracht, so ist im Abgabenverfahren die Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen, worüber mit erstinstanzlichem Bescheid abzusprechen ist.

Im vorliegenden Fall wurde im Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag vom ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, welchem mit Bescheid vom im Betrage von € 2.517.77 stattgegeben wurde. Dieser Betrag hat deshalb seine Richtigkeit, weil im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sich die Grunderwerbsteuerschuld durch Einzahlungen des Käufers auf € 2.517,77 reduziert hatte, sodass zu diesem Zeitpunkt nur mehr eine offene Abgabenschuld in vorgenannter Höhe dem Berufungsverfahren in der Sache selbst zu Grunde zu legen war, und daher nach Maßgabe des § 212a erster Satz, wonach die Einhebung einer Abgabe höchstens in dem Ausmaß auszusetzen ist welches sich im Falle der Stattgabe der Berufung in der Sache selbst ergibt, dem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nur mehr im Ausmaß des noch offenen Abgabenbetrages Folge gegeben werden konnte.

Alleine aufgrund der Einbringung des neuerlichen Aussetzungsantrages im Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag in der Sache selbst, ist- im Lichte der §§ 230 Abs. 6, 217 Abs.4 BAO für den Bw. ein Aufschub von der Zahlungsverpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer gegeben. Darüber hinaus hat der Bw. auch durch die Stattgabe des neuerlichen Aussetzungsantrages, in dem Ausmaß der sich bei einer seinem Begehren Rechnung tragenden Berufungserledigung in der Sache selbst ergebenden Herabsetzung der Grunderwerbsteuerschuld, bis zur endgültigen Erledigung der Berufung in der Sache selbst keine Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung zu tragen.

Aus den oben dargestellten Gründen war jedoch über die Berufung gegen die Abweisung des ersten Aussetzungsantrages vom abweisend zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at