Unterbrechung der Verjährung einer fälligen Mineralölsteuer
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/16/0095 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0138-Z1W/04-RS1 | Auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet die im Jahre 1990 fällig gewordene Mineralölsteuer aus, deren Stundung gemäß § 212 Abs. 1 BAO vom Hauptzollamt nicht bewilligt wurde. In den Jahren 1991, 1992, 1995, 1996, 1997 und 1998 sind Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO vorgenommen worden. Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0176-Z1W/02, ist ebenfalls eine Unterbrechungshandlung nach § 238 Abs. 2 BAO. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-KG, vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schottenring 12, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/5641/2/97, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO, entschieden:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Für die Zahlung der Abgaben wird gemäß § 218 Abs. 2 iVm § 323 Abs. 8 zweiter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eine Nachfrist von einem Monat gesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. 100/5641/1/97, wies das Hauptzollamt Wien das Ansuchen vom um Stundung des auf dem Abgabenkonto der Bf. aushaftenden Abgabenbetrages von S 21,529.322,04 als unbegründet ab; die Bf. habe ihr Ansuchen "mit dem Bestehen privatrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten einerseits und mit Nichtbestehen eines Abgabenanspruches andererseits" begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei einem Jahresgewinn von ca. S 3,600.000,00 stelle die Zahlung "eine erhebliche Härte für den Betrieb" dar. Die Einbringung des aushaftenden Betrages sei in keiner Weise gefährdet, da die betriebsführende Gesellschaft die X1-AG sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/5641/2/97, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es liege sehr wohl ein "besonderer Fall" vor. Der Rückstand setze sich aus "Zinsen und Säumniszuschlägen, bzw. aus einem "vom Finanzamt Korneuburg und Wien-Umgebung an die Firma Y rückbezahlten Betrag" zusammen. Die Firma Y habe die Mineralölsteuer "sowohl von der Bf. als auch vom Finanzamt Korneuburg und Wien-Umgebung erhalten".
Mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0176-Z1W/02, wies der Unabhängige Finanzsenat die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Entscheidung vom , GZ. 2004/16/0028, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß § 323 Abs. 8 zweiter Satz BAO sind auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entsteht, die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem og. Erkenntnis festgestellt, dass die Abweisung des Stundungsansuchens wegen Verletzung der Konkretisierungspflicht zu Recht erfolgt sei. Für den Ausgang des Verfahrens sei die Frage der Verjährung wesentlich.
Im Folgenden trifft der Senat daher Feststellungen zu der von der Bf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Verjährungsfrage.
Auf dem Abgabenkonto Nr. XY der Bf. haften Abgaben in der Höhe von S 21,529.322,04 (€ 1,564.596,85) aus, die aus rechtskräftigen Bescheiden gemäß § 201 BAO vom über die Festsetzung von Mineralölsteuer in der Gesamthöhe von S 73,702.684,00 resultieren.
Die Mineralölsteuer wurde im Jahre 1990 fällig. Die Verjährung beginnt folglich mit Ablauf des Jahres 1990.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole Wien die Berufungen gegen die Mineralölsteuerbescheide 1987, 1988, 1989 und 1990 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Im Dezember 1991 und im Jahre 1992 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ u. Bgld. Amtshilfeersuchen an mehrere Finanzbehörden (Finanzlandesdirektion für Kärnten, Finanzamt Villach, Finanzamt Mödling, Finanzamt Ried-Innkreis) gerichtet.
Im April 1992 ist ein Vorhalt der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ u. Bgld. an die Bf. ergangen.
Das Hauptzollamt Wien hat der Bf. mit Bescheid vom Säumniszuschläge in der Gesamthöhe von S 430.587,00 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom , GZ. 100/VM/0003971/96, ersuchte das Hauptzollamt Wien das Finanzamt für den 3. u. 11. Bezirk, 1034 Wien, um Übermittlung von Unterlagen betreffend das Abgabenkonto der Bf.
Im Jahre 1997 hat das Hauptzollamt Wien das Ansuchen der Bf. um Stundung abgewiesen.
Im Jahre 1998 ist die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien ergangen.
Im Dezember 2003 hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufungsentscheidung erlassen.
Es steht daher fest, dass aufgrund dieser Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO keine Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Wird einem gemäß § 212 Abs. 1 BAO zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe gemäß § 218 Abs. 2 iVm § 323 Abs. 8 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 8 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unterbrechung Verjährung Fälligkeit Mineralölsteuer |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAD-19334