Die Ausstattungskategorie einer Wohnung richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Hausgemeinschaft L, SGasse ,
vertreten durch Dr. Kurt Cepicky, Wirtschaftstreuhand-GmbH., 1010 Wien,
Seilerstätte 22, vom gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Umsatzsteuer sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1991 bis 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die Hausgemeinschaft L in
SGasse., erzielt in den berufungsgegenständlichen Jahren 1991 bis 1996
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Liegenschaft steht ab dem Jahre 1991 im Miteigentum von
Hrn. Dr.S (Anteil 1/2), Hrn. LS, Fr. Dr. Dr.C (geborene S) und Hrn. M mit
jeweils einem Anteil von 1/6 Anteil am Gesamteigentum.
An Umsätzen werden für diesen Zeitraum von der
Bw. folgende Beträge (in Schilling) erklärt:
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1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 |
253.182,25 |
272.125,60 |
343.400,00 |
368.280,00 |
386.280,00 |
411.540,00 |
Im Zuge der Veranlagung des Jahres 1992 (Ersuchen um
Ergänzung vom ) wird der Bw. der Hauseigentümeranteil
lt. Aktenlage in Höhe von 59,04 % (bis ) bzw. i. H. v. 69,14 %
(ab ) bekannt gegeben.
In der von der Bw. dazu übermittelten Aufstellung vom
wird dieser mit 53,72 % (bis ), danach mit 73,40
% ermittelt.
Das Finanzamt nimmt für die von den
Miteigentümern gemieteten von der Hauseigentumsgemeinschaft nicht
fremdüblich vermieteten Wohnungen eine Kürzung der Einnahmen der Jahre
1991 und 1992 für die Wohnung Top 12/13 im Ausmaß von 10,10 %, sowie
für die Wohnung Top 8 im Ausmaß von 10,64 %, in Summe somit in
Höhe von 20,74 % vor.
Für die Jahre 1993 bis 1996 erfolgt darüber
hinaus eine Kürzung für die Wohnung Top 6/7 im Ausmaß von 19,68
%, somit in Höhe von insgesamt 40,42 %.
Neben der Kürzung der Einnahmen werden seitens des
Finanzamtes im Zuge der Veranlagung die Werbungskosten sowie die Vorsteuern in
diesem Ausmaß gekürzt.
Die Bw. erhebt gegen die vom Finanzamt erlassenen
Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide vom innerhalb der vom
Finanzamt bis verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung und
führt darin aus:
"1. Für das Jahr 1991 erfolgte eine Kürzung
für Top 6 - 7 um S 43.200. Während des Jahres 1991 war dieses
Objekt noch an die Firma P vermietet und von dieser als Büro und Lagerraum
benutzt. Der Umsatz wäre daher um S 43.200 zu erhöhen, die
Vorsteuerkürzung nur mit 10,64 % (=Anteil Top 8) anstelle 20,74 %
vorzunehmen.
2. Ab November 1992 wurde Top 6 - 7 an LS vermietet.
Das Finanzamt hat die Vorsteuern um 20,74% gekürzt mit der Begründung
einer dem Fremdvergleich nicht standhaltend niederen Miete. Der Mietvertrag
beschreibt Top 6 - 7 als Kategorie A zugehörig wurde dabei jedoch
bereits der auf Kosten des Mieters LS vorgenommene Sanierungsaufwand
mitberücksichtigt. Wie aus dem Nachtrag zum Mietvertrag hervorgeht wurde in
Anbetracht der völlig zerstörten Wohnsubstanz von Anfang die
Kategoriezuweisung an D angepasst mit der Auflage an den Mieter den
Kategoriezustand A aus eigenen Mitteln herzustellen. Auf Kosten des Mieters
erfolgte die Erneuerung der Sanität- und Elektroinstallationen, Herstellung
eines Waschraumes und Kombitherme etc. im Ausmaß von rd. S 500.000. Ich
beantrage daher die Vorsteuerkürzung für Top 6 - 7 für die
Jahre 1992 bis 1996 zu unterlassen (Rechnungskopien beiliegend) da der
vereinbarte Mietzins dem Kategoriezustand bei Wohnungsübernahme entsprochen
hat.
3. Top 12 - 13 war erst ab Oktober 1993 an M
vermietet, ich ersuche daher die Hinzurechnung 1993 nur aliquot vorzunehmen
(Erhöhung der Umsätze um S 10.260 = 9/12-tel von S 13.680; Pos: 16 D)
sowie die Vorsteuerkürzung für dieses Objekt im Jahr 1993 nur mit 2,53
% (Pos. 29 C: Top 8 10,64 + Top 12-13 anteilig 10,10/12*3) anstelle des für
das ganze Jahr anzuwendenden Satz von 10,10 %).
4. Bei der Bemessung für die Vorsteuerkürzungen
beantrage ich den auf die Betriebskosten entfallenden Anteil auszuscheiden, da
dieser von den Mietern unabhängig von der Höhe der Miete
vorgeschrieben und von diesen bezahlt wird (Pos. 26 B-G).
5. Sämtliche vorhergehenden Ausführungen
insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuer und Vorsteuerkürzungen
ersuche ich auch auf die Ermittlung der Einnahmen und Werbungskosten anzuwenden
und die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1991 bis 1996
entsprechendobiger Ausführungen anzugleichen".
In dem das Ersuchen um Ergänzung vom
beantwortenden Schreiben gibt die Bw. an, dass Hr. LS bis zum Top
12/13 bewohnt habe, ab Top 6 - 7 gemietet habe (Kategorie A,
Vermerk: in Ordnung). Im darüber errichteten Mietvertrag vom wird mit Hinweis auf § 16 Abs. 2 MRG die Kategorie A angegeben (dem
Finanzamt mit Vorhaltbeantwortung vom übermittelt). Das
Ausmaß der Nutzfläche beträgt 185
m2, es ist ein Aufzug
vorhanden, die Zentralheizung besteht in Form einer Etagenheizung, die
Ausstattung ist sehr gut, die Brauchbarkeit ist sehr gut. Bezüglich der
Ausstattung und Brauchbarkeit ist im Mietvertrag das Wort "sehr"
nachträglich handschriftlich durchgestrichen worden.
Der Mietvertrag betreffend Top 8, abgeschlossen am zwischen der Bw. und Fr. Dr.C nennt als
Ausstattung die Kategorie A und
bezeichnet die Brauchbarkeit als in
Ordnung. Der Mietvertrag für Top 12/13 vom bezeichnet
Ausstattung und Brauchbarkeit als gut, führt eine Etagen- Zentralheizung,
Bad, WC als vorhanden an.
Diese Beurteilung der Wohnungen durch die Bw. findet sich
jeweils auch in den dem Finanzamt übermittelten Aufstellungen (z. B.
Aufstellung über die Mietverträge vom ).
Als Beilage zur gegenständlichen Berufung bringt die
Bw. mit einen "Antrag auf
Richtigstellung der Einstufung ihrer Mietobjekte in den
Mietverträgen" ein. Darin wird ausgeführt, dass die Mitglieder
der Hausgemeinschaft nach sorgfältiger Einsicht in die Jüngsten
Entscheidungen des OGH beschlossen haben, dem Antrag der Mieter zuzustimmen, und
in den Mietverträgen Top 8 vom , Top 6 - 7 vom ,
Top 9 vom die zurzeit vorhandene Kategorie Einstufung und
Bezeichnung des Zustandes der Mitobjekte zu streichen und durch die Bezeichnung
nicht brauchbar (Kategorie D) zu ersetzen. Über den Einfluss dieses
Beschlusses auf die Höhe der Miete werde danach mit den Mietern verhandelt.
Als Beilage werden die Mietverträge in Kopie übermittelt. Darin findet
sich der Vermerk, dass die Kategorie A auf D geändert wurde und die
Wohnungen als "nicht brauchbar" eingestuft werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Fall der privaten Nutzung einer Liegenschaft durch einen
Alleineigentümer können nur jene Werbungskosten Berücksichtigung
finden, die nicht die privat genutzten Teile des Hauses betreffen.
Dementsprechend ist auch keine (fiktive) Miete für die eigene Wohnung
anzusetzen.
Die mit der Nutzung einer solchen Wohnung im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind - einschließlich
der auf die Wohnung entfallenden AfA - als nichtabzugsfähige Aufwendungen
für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 EStG 1988) anzusehen.
Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind auf
ihre steuerliche Anerkennung zu untersuchen. Ein Mietverhältnis ist -
ungeachtet der zivilrechtlichen Behandlung - steuerlich insbesondere dann nicht
anzuerkennen, wenn eine Wohnung vom Hauseigentümer an einen nahen
Angehörigen bzw. an eine ihm sonst nahe stehende Person unentgeltlich oder
zu einem unangemessen niedrigen, nicht fremdüblichen Mietzins
überlassen wird. Hat der Mietvertrag mit einem Angehörigen
ursprünglich den Kriterien der Fremdüblichkeit entsprochen,
schöpft aber in der Folge der Hauseigentümer nicht die vom MRG
zugelassenen Möglichkeiten aus - er hebt etwa einen Erhaltungsbeitrag nur
von den Fremdmietern ein - ist zu prüfen, ob die Wohnung nicht ab diesem
Zeitpunkt als Einkunftsquelle ausscheidet.
In Bezug auf die Eigennutzung von im Miteigentum stehenden
Gebäuden durch einen der Miteigentümer ist Folgendes zu beachten:
Bewohnt ein Miteigentümer eines Mietgebäudes
einen Teil des Gebäudes auf Grund eines Mietvertrages mit der
Eigentümergemeinschaft und bezahlt er ein fremdübliches
Nutzungsentgelt, ist der selbstgenutzte Gebäudeteil auch bei den
Miteigentümern weiterhin Bestandteil der Einkunftsquelle.
Nutzt der Miteigentümer einen Teil des Gebäudes
auf Grund einer bloßen Gebrauchsregelung unter den Miteigentümern,
ist sein Anteil aus der Einkünfteermittlung auszuscheiden (; ; ; ). Die Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung gegen
Entgelt begründet unter Miteigentümern - auch bei fremdüblichem
Entgelt - grundsätzlich noch kein Mietverhältnis. Eine
Benützungsregelung stellt nämlich unter Miteigentümern, denen
schon nach § 833 1. Satz ABGB der Gebrauch gemeinsam zusteht, keine
entgeltliche Gebrauchsüberlassung dar. Der Abschluss eines Mietvertrages
ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig ihren
Willen zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als eine
Gebrauchsregelung zu begründen (; ; ; ).
Wird ein Gebäude ausschließlich von
Miteigentümern oder diesen nahe stehende Personen bewohnt, liegen keine
steuerlich beachtliche Mietverhältnisse zwischen der
Miteigentumsgemeinschaft einerseits und den jeweiligen Miteigentümern bzw.
diesen nahe stehenden Personen vor. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der privaten
Lebensführung, die steuerlich unbeachtlich ist ().
Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis
nicht vor, liegt entweder (bei Vermietung nur an Miteigentümer) keine
Einkunftsquelle vor oder sind - analog der Vorgangsweise bei Alleineigentum -
die Miete der Miteigentümer sowie die aliquoten Aufwendungen aus der
Überschussrechnung auszuscheiden.
Im vorliegenden Fall wurden von allen Miteigentümern
Mietverträge mit der Hausgemeinschaft abgeschlossen.
Zu Punkt 1 des Berufungsbegehrens:
Die Bw. begründet ihr Begehren auf Herabsetzung des
Hauseigentümeranteiles auf 10,64 % (Anteil Top 8) damit, dass Top 6 -
7 im Jahre 1991 noch fremd vermietet gewesen sei. Dabei übersieht sie, dass
der vom Finanzamt ermittelte Hauseigentümeranteil bis 1992 in Höhe von
20,74 % die Wohnungen Top 8 und Top 12/13 betroffen haben. In der von der Bw.
dem Finanzamt übermittelten Aufstellung wurde die Wohnung Top 12/13 im
Jahre 1991 von Hrn. LS mit einem Anteil von 10,10 % an der Gesamtnutzfläche
bewohnt. Im Schreiben vom wird diese Wohnung von der Bw. als nicht
fremdüblich vermietet bezeichnet. Der vom Finanzamt ermittelte
Hauseigentümeranteil von 20,74 % kann daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenat nicht damit erfolgreich bekämpft werden, dass
Top 6 - 7 fremd vermietet war, da dieses in der Berechnung des Finanzamtes
von 20,74 % für das Jahr 1991 gar nicht berücksichtigt wurde.
Zu Punkt 2 des Berufungsbegehrens:
Gem. § 15 a (1) MRG hat eine Wohnung die
Ausstattungskategorie A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre
Nutzfläche mindestens 30
m2 beträgt, die
Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und
einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame
Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige
stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt,
- die Ausstattungskategorie D, wenn sie entweder über keine
Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt, oder
wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist
und auch nicht innerhalb angemessener
Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird.
Gem. § 15 a Abs. 2 MRG richten sich die
Ausstattungskriterien nach § 15 a Abs. 1 MRG nach dem Ausstattungszustand
der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Gem. § 15 a Abs.
1 Z. 4 MRG kann eine Wohnung die Einstufung auf Kategorie D erhalten, wenn sie
über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett verfügt,
oder wenn bei ihr eine dieser Einrichtungen in nicht brauchbarem Zustand sind
und auch nicht innerhalb angemessener
Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Eine
Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines
Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht
jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer
höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
Wenn nun die Bw. dem Antrag der Mieter vom
auf Richtigstellung der Einstufung der Mietobjekte Top 8, Top 6 - 7 und
Top 9 zustimmt und ausführt, dass oben angeführte Wohnungen nicht
brauchbar gewesen seien, so kann dies, sollte diese Beurteilung zutreffend
erfolgt sein, nur eine Aussage über den Wohnzustandes zum
Beurteilungszeitpunkt, nämlich dem darstellen, und
für Zeiträume nach dem von Bedeutung sein. Der
berufungsgegenständliche Zeitraum umfasste jedoch die Jahre 1991 bis 1996.
Wenn die Bw. in der Berufung von einer
Nichtbrauchbarkeit oben angeführter Wohnungen spricht, ist dem
entgegenzuhalten, dass eben diese Wohnungen im Zeitraum 1991 bis 1996 von den
Miteigentümern bewohnt wurden. Die von der Bw. behauptete
Nichtbrauchbarkeit kann somit für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden.
Was die von der Bw. begehrte, nachträgliche
Änderung der Wohnungskategorie von A auf D anlangt, wird daher seitens des
UFS die Auffassung vertreten, dass mit Abschluss des Mietvertrages am und für Top 6 - 7 mit für Top 8 diese Wohnungen,
sowohl von Seiten der Bw. als Vermieterin, als auch von Seiten der jeweiligen
Mieter, als der Kategorie A zugehörig im Mietvertrag bezeichnet und somit
als solche angesehen wurden.
Somit lag zu diesen Zeitpunkten kein Zweifel darüber
vor, dass diese Wohnungen über die geforderten Einrichtungen (Küche,
WC, Bad, Zentralheizung, Lift) verfügten. Auch wurden in den
Mietverträgen der Zustand dieser, sowie der Ausstattung und Brauchbarkeit
der Wohnungen als "in Ordnung" bzw. (sehr) gut bezeichnet. Gem. § 4
Erhaltungspflicht des Mietvertrages bestätigte der Mieter "den
Mietgegenstand in gutem, brauchbaren
Zustand
übernommen zu haben".
Weiters zeigen die Investitionen in Top 6 - 7, dass
die Elektroleitungen im Arbeitsraum
(eine Verrohrung für den Computer, eine Telefon- und Fernsehverkabelung)
durchgeführt wurde, im Badezimmer
eine Dusche und ein Waschtisch einschließlich Armaturen sowie die
Verrohrung errichtet, eine Fußbodenzeigung hergestellt und ein
Elektroboiler angebracht wurde. Wasch- und Duschraum wurde neu verfließt.
Die Gaszuleitung wurde erneuert. Die Heizungsrohre im Badezimmer wurden (im
Ausmaß von S 6.800) erneuert. Die Parkettfußböden wurden
saniert.
Wenn nun, wie die Bw. in der Berufung ausführt,
Investitionen im Bereich der Sanitär- und Elektroinstallationen vorgenommen
werden, dann handelt es sich dabei um den Austausch und die Erneuerung einzelner
Komponenten der Wohnung. Unzweifelhaft haben diese jedoch vorher auch schon
bestanden, was zur Kategoriebeurteilung A geführt hat. Wenn nun im
bestehenden Objekt beispielsweise eine Zentralheizung vorhanden ist, führt
eine Erneuerung bzw. eine Investition in diese nicht dazu, dass die Kategorie
von A nachträglich eine Änderung erfährt. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die bereits vorher bestehende Zentralheizung die Beurteilung
als Kategorie A zur Folge hatte. Durch die Investition wird daher, nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates die Kategorie A nur beibehalten. Für
die von der Bw. beabsichtigte nachträgliche Änderung von A auf D in
Folge einer durchgeführten Investition findet sich daher für die von
der Bw. begehren Wohnungen kein sachlich gerechtfertigter Grund. Wenn die Bw. in
der Berufung ausführt, dass für das Top 6 - 7 bei Zuordnung zu
Kategorie A der vom Mieter vorzunehmende zukünftige Sanierungsaufwand
mitberücksichtigt worden sei, so widerspricht dies dem abgeschlossenen
Mietvertrag. In diesem (Mietvertrag vom ) und im geänderten
Mietvertrag (mit Vermerk "Änderung mit ) und im findet sich
darüber keine Aussage. Vielmehr bezeichnete auch der geänderte mit dem
Vermerk "Kategorie geändert, D, nicht brauchbar" versehene Mietvertrag die
Ausstattung und Brauchbarkeit noch immer mit "gut", ist also in sich
widersprüchlich.
Überdies wurde der "Beschluss" der Bw. auf Kategorie
Änderung im Jahre 1999 gefasst, sodass unabhängig von der
Zulässigkeit derartiger Beschlüsse, dies auf die
berufungsgegenständlichen Jahre, bzw. das Mietverhältnis ab dem Jahre
1992 für Top 6 - 7 steuerrechtlich keinen Einfluss haben kann. Der
maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Kategorie richtet sich
gem. § 15 a Abs. 2 nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrages.
Zu Punkt 3 des Berufungsbegehrens:
Top 12/13 war bis von Hrn. LS, danach von Hrn.
M bewohnt. Beide Mieter sind Miteigentümer an der Hausgemeinschaft mit
einem Anteil von 1/6. Der Anteil an der Gesamtnutzfläche des Hauses
beträgt für beide Fälle 10,10 %. Die Wohnung wird von der Bw.
(Schreiben vom ) als unterhalb der fremdüblichen Miete
vermietet angesehen. Für die von der Bw. begehrte nur aliquote
Hinzurechnung des Hauseigentümeranteiles besteht daher kein Grund.
Zu Punkt 4 des Berufungsbegehrens:
Die Bw. begehrt, den auf die Betriebskosten entfallenden
Anteil bei der Kürzung der Vorsteuern nicht zu berücksichtigen, da
dieser von den Mietern unabhängig von der Höhe der Miete
vorgeschrieben werde. Dazu wird ausgeführt, dass wenn in Folge einer nicht
fremdüblich vermieteten Wohnung an einen Miteigentümer es zu einem
Ausscheiden des Hauseigentümeranteiles kommt, steuerlich davon auszugehen
ist, dass die Nutzung der Wohnung im Rahmen der privaten Lebensführung
erfolgt ist, welche steuerlich dadurch als unbeachtlich zu beurteilen ist (; 96/15/0098). Dies hat zur Folge, dass einerseits die erklärten
Umsätze um die diesbezüglichen Mieten zu kürzen, andererseits die
Vorsteuern und Werbungskosten in eben diesem Ausmaß zu kürzen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15a Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 § 15a Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 |
Schlagworte | Hausgemeinschaft Hauseigentümeranteil Kategorieänderung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at