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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSK vom 02.04.2010, FSRV/0015-K/08

Schuldhaft beständige verspätete Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und verspätete Entrichtung der diesbezüglichen Zahllasten durch einen in Geldverlegenheiten befindlichen Ziviltechniker; Strafbemessung; Entdeckung zusätzlicher Finanzvergehen im Berufungsverfahren zuständigkeitsändernd?


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Miterledigte GZ:
FSRV/0016-K/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0015-K/08-RS1
Werden erst im Berufungsverfahren (hier: aufgrund einer erweiterten Auswertung der Daten des Abgabenkontos des Beschuldigten) zusätzliche Finanzvergehen (hier: Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen) entdeckt, deren Verkürzungsbeträge (allenfalls in Verbindung mit denen der aufgegriffenen, unter der Gerichtsgrenze gebliebenen Fakten) insgesamt die Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG überschreiten würden, bleibt dennoch die Zuständigkeit des Berufungssenates zur Bestrafung des Täters im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hinsichtlich der anhängigen Fakten aufrecht, da dem Berufungssenat eine Entscheidung außerhalb des Rahmens der im Rechtsmittelverfahren gegenständlichen "Sache" verwehrt ist und er nicht neue Fakten erstmals der ihm vorgelegten "Finanzstrafsache" hinzufügen darf. Davon unberührt bliebe das Erfordernis einer Aufhebung eines bekämpften Schuldspruches eines Spruchsenates durch den Berufungssenat aus Anlass einer festgestellten Überschreitung der zitierten Betragsgrenze mittels der in der Erstinstanz bereits angesprochenen Fakten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. jur. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen DI M, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Freyung 7, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNr. 061/2007/0000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Wiedner, der Amtsbeauftragten Mag. Melanie Kabas sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in Pkt.1.) des Schuldspruches dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

DI M ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September 2004, Mai, Juli 2005, Juni, August, Oktober, Dezember 2006, Jänner, Februar und März 2007 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 63.234,05 (04/04 € 5.511,96 + 05/04 € 4.403,93 + 06/04 € 5.514,06 + 07/04 € 4.496,42 + 08/04 € 639,37 + 09/04 € 4.587,25 + 05/05 € 4.559,81 + 07/05 € 6.988,83 + 06/06 € 6.368,77 + 08/06 € 5.344,37 + 10/06 € 822,09 + 12/06 € 1.308,20 + 01/07 € 4.423,52 + 02/07 € 4.042,74 + 03/07 € 4.222,73) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Der Berufung der Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe auf

€ 13.000,00(in Worten: Euro dreizehntausend)

und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

sechs Wochen

erhöht werden.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungssenat stehen der Finanzstrafakt, StrLNr. 061/2007/00000, der Veranlagungsakt mitsamt Einbringungs- und Bilanzakt zu StNr. 061/000/2828, sowie eine Buchungsabfrage zur genannten Steuernummer vom bzw. , ein Auszug aus dem Finanzstrafregister vom und aus dem Strafregister vom betreffend den Beschuldigten zur Einsicht zur Verfügung.

Daraus ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschuldigte DI M, Ziviltechniker im Bereich Land- und Forstwirtschaft, betreibt ein Technisches Büro. Er besitzt vier Zinshäuser. Aus der Vermietung von Wohnungen und der Verpachtung seiner Land- und Forstwirtschaft erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Über die Firmen S GmbH und P AG beschäftigt sich DI M mit der Entwicklung von EDV-Systemen in den Bereichen Geoinformation, Applikationen und Riskmanagement für den ländlichen Raum.

Weiters arbeitet er in seinem angestammten Beruf als Zivilingenieur. Hauptaufgabengebiet ist die betriebswirtschaftliche Betreuung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften.

Als weitere Einkommensquelle stehen vier Zinshäuser und eine Landwirtschaft zur Verfügung.

Zusätzlich bewirtschaftet der Beschuldigte einen Wald.

Für private Zwecke stehen ihm laut seinen eigenen Angaben monatlich ungefähr € 1.000,00 zur Verfügung.

DI M ist geschieden und Vater von vier Kindern. Dabei ist er noch sorgepflichtig für ein Kind, zwei Kinder sind berufstätig und selbsterhaltungsfähig. Sein viertes Kind ist krankheitsbedingt nur zum Teil selbsterhaltungsfähig und arbeitet in der Hotelbranche.

Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ist dabei trotz des vorhandenen Liegenschaftsvermögens laut seinen Angaben kritisch. Er leidet trotz seines Aktivvermögens unter einer Schuldenlast, welche er durch den Verkauf von Liegenschaften zu verbessern versucht.

Dabei hätten ihn - so der Beschuldigte - bislang nicht durchgeführte bzw. erfolgte Grundstückswidmungen oder wie zuletzt höchstgerichtlich festgestellt, widerrechtliche Sonderwidmungen behindert und die Verkäufe verzögert. So besitzt er im Zentrum der Stadt V eine Fläche von rd. 22.000 m², welche seit 1972 mit einer Sonderwidmung "Bauen ausschließlich für Schulerweiterung" belastet sei. Für diese Liegenschaft habe er nur Vermögenssteuer und Grundsteuer bezahlt, ohne damit etwas tun zu können. Der Verfassungsgerichtshof habe schließlich zu seinen Gunsten entschieden, der ursprüngliche Zustand einer Widmung als einfache Baufläche sei jedoch noch nicht hergestellt. Derzeit stehe eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 25 ha zum Verkauf, wovon 14 ha verkauft und 11 davon bezahlt sind. Den Rest werde er auch verkaufen.

Nach Durchführung der geplanten Liegenschaftsverkäufe werde er seinen Schuldenstand um ca. 60% reduzieren und entlasten können.

Aus den Informationen des abgefragten Abgabenkontos des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser für die Voranmeldungszeiträume April 2004 bis März 2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen termingerecht eingereicht noch bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat.

Diese Vorgänge hat die Finanzstrafbehörde im Zuge ihrer Ermittlungen teilweise entdeckt (nur teilweise offenbar deswegen, weil keine zusammenfassende Auswertung vorgenommen, sondern lediglich Teilabfragen hinsichtlich einzelner Vorgänge erfolgten; siehe Finanzstrafakt Bl. 1 bis 24) und zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht; siehe die nachfolgende Auflistung, wobei die aufgegriffenen Monate mit Fettschrift bezeichnet sind:

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 399,38. Die Voranmeldung für April 2004 mit einer Zahllast in Höhe von € 5.911,34 wurde erst am eingereicht und der verfahrensgegenständlich gemachte Differenzbetrag in Höhe von € 5.511,96 verspätet am entrichtet.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.403,93 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast ist verspätet am erfolgt.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.514,06 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.496,42 ausgewiesen war. Die Zahllast wurde verspätet am entrichtet.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.448,53 ausgewiesen war. Die Entrichtung eines Betrages in Höhe von € 2.409,78 erfolgte zeitnah am . Die Entrichtung des strafrelevant verbleibenden Restbetrages in Höhe von € 639,37 erfolgte verspätet .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.587,25 ausgewiesen war. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.108,26 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.007,32 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am 15. Feber 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 28. Feber 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.583,10 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.416,73 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am im Wege der Barvollstreckung.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Feber 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.816,97 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.317,83 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.506,43 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Hinsichtlich dieser Voranmeldungszeiträume Oktober 2004 bis April 2005, welche vom Tatvorwurf nicht erfasst sind, hat der Beschuldigte Umsatzsteuervoranmeldungen weder termingerecht eingereicht noch Zahllasten fristgerecht entrichtet.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben in Höhe von € 54,07. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.640,81 ausgewiesen war. Nach Aufrechnung des vorhandenen Guthabens in Höhe von € 54,07 mit der bekannt gegebenen Zahllast wurde die verbleibende Zahllast in Höhe von € 4.559,81 verspätet am entrichtet. Geht man zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass bei einem Guthaben am Abgabenkonto kein Vorsatz auf Nichtentrichtung der entstandenen Abgabenschuld besteht, verbleibt strafrelevant somit der verspätet entrichtete Vorauszahlungsbetrag in Höhe von € 4.559,81.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.729,33 ausgewiesen war. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 6.988,23 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet erst am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.492,02 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.546,22 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 10.206,97 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.732,92 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Am 15. Feber 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27. Feber 2006 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.177,21 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 7.077,75 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Feber 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.611,16 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.335,58 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.165,10 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.703,84 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am .

Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August 2005 bis Mai 2006, welche vom Tatvorwurf nicht erfasst sind, hat der Beschuldigte Umsatzsteuervoranmeldungen weder termingerecht eingereicht noch Zahllasten fristgerecht entrichtet. Zahllasten wurden regelmäßig mehr als einem Monat nach verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen entrichtet.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 6.368,77 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.838,21 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am . Diese Pflichtverletzung ist nicht vom Tatvorwurf erfasst.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.344,37 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.637,87 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am . Diese Pflichtverletzung ist nicht vom Tatvorwurf erfasst.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2007,72 ausgewiesen war. Am Fälligkeitstag bestand am Abgabenkonto jedoch ein Guthaben in Höhe von € 1.185,63, weshalb Vorsatz insoweit nicht erweislich ist, insoweit das Guthaben mit der Zahllast zu verrechnen war. Die Entrichtung der strafrelevant verbleibenden Zahllast in Höhe von € 822,09 erfolgte verspätet erst am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 7.038,46 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am . Diese Pflichtverletzung ist nicht vom Tatvorwurf erfasst.

Am 15. Feber 2007 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.308,20 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am .

Laut Einbringungsakt konnte die Abgabenbehörde im Jahre 2006 Abgabenschuldigkeiten wiederholt erst im Wege von exekutiven Maßnahmen einbringlich machen, beispielsweise wurden aufgrund eines Rückstandsausweises vom für den Abgabenrückstand Mietzinsforderungen des Beschuldigten gepfändet.

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.423,52 ausgewiesen war. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Feber 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.042,72 ausgewiesen war. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet am .

Am ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.222,73 ausgewiesen war. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet am .

Zusätzlich hat der Beschuldigte es unterlassen, die Jahresabgabenerklärungen 2005 innerhalb der Abgabenerklärungsfrist einzureichen, weil der Steuerberater mangels Bezahlung seines Honorars nicht bereit war, die Jahresabgabenerklärungen zu erstellen (Angaben des Beschuldigten selbst, siehe unten).

Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung vom vor dem Erstsenat hinsichtlich der solcherart erfolgten beständigen Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Einreichung seiner Jahressteuererklärungen an, es habe in seinem Betrieb im Zeitraum April 2004 bis August 2004 ein Wechsel der Buchhaltungsmitarbeiterinnen stattgefunden. Die bisherige Buchhalterin sei bis April 2004 für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen und wegen der Finanzprobleme von "heute auf morgen" weggegangen.

Ab September 2004 sei Frau D für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen. Deshalb sei es auch zu Problemen mit der rechtzeitigen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Buchhalterin im April 2004 habe sich D aber noch in Karenz befunden.

Man habe mit dem Finanzamt hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen im August 2004 Kontakt aufgenommen.

Er sei im Jahr 2004 in einen finanziellen Engpass geraten, weil Banken ihre ursprünglich getätigten Finanzierungszusagen nicht eingehalten hätten. Die Buchhalterin und der Steuerberater hätten mangels Bezahlung im Jahre 2004 für ihn nichts mehr getan und sei er daher mit der Abgabe der Erklärungen und der Bekanntgabe der Zahllasten in Verzug geraten.

Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen des Jahres 2005 wären mangels Bezahlung des Steuerberaters nicht erstellt bzw. eingereicht worden. Als Techniker habe er diese Erklärungen selbst nicht erstellen können, sodass alles liegen geblieben sei (Aussage in der mündlichen Verhandlung am , Finanzstrafakt, Bl. 39 verso).

Die Buchhalterin D gab als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Feber 2008 vor dem Erstsenat an, für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen in der Zeit von September 2004 bis März 2007 zuständig gewesen zu sein. Sie habe auf Basis einer 20-Stundenwoche gearbeitet. Ab November 2006 haben die Mitarbeiter kein Gehalt mehr bekommen. Im Dezember 2006 sei sie an einer Lungenentzündung erkrankt und habe sie daher längere Zeit nicht arbeiten können. Sie verfüge über eine HAK Matura und sei ihre Tätigkeit (Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen) zumindest bei der Erstellung der Jahresabschlüsse überwacht worden. Abgabenverbindlichkeiten wären regelmäßig mit dem Beschuldigten besprochen worden. Banküberweisungen wären nur über Genehmigung des Beschuldigten erfolgt.

DI M gab zu den verspäteten Meldungen an, er habe lediglich Zahlungsfristen über 14 Tage eingeräumt erhalten. Längere Fristen seien nicht gewährt worden. Er sei dauernd unterwegs gewesen und D habe lediglich zwei volle Tage pro Woche gearbeitet. Es sei niemand da gewesen, der die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen hätte können. D habe er oft wochenlang nicht gesehen und von den verspäteten Abgaben erst irgendwann Kenntnis erlangt (Finanzstrafakt, Bl. 118).

Mit Erkenntnis vom wurde DI M letztendlich nach umfangreicher Beweisaufnahme durch den Spruchsenat I beim Finanzamt Spittal Villach als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume April bis September 2004, Mai und Juli 2005, Juni, August, Oktober und Dezember 2006 und Jänner bis März 2007 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 64.845,49 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehaltenhabe und eine ihn treffende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, indem er die Jahresabgabenerklärungen 2005 nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht habe,

weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. [1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen wurde.

Die von DI M zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat die Tatwiederholungen, den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einer Finanzordnungswidrigkeit als erschwerend; die Schadensgutmachung, das bislang tadellose Vorleben des Beschuldigten und die Selbstanzeigen, denen mangels gleichzeitiger Entrichtung der bekannt gegebenen Zahllasten keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden konnten, als mildernd.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er habe nicht wissentlich vorsätzlich gehandelt, weil er den verpönten Erfolg nicht nur nicht gewollt habe, sondern in dieser Zeit mit Gewissheit davon ausgegangen sei, dass die Umsatzsteuer zur Gänze entrichtet werde. Schriftlich wörtlich führte er aus: "Dass für die zur Last gelegten Zeiträume keine offen(en) Umsatzsteuerzahllasten bestehen, hat die I. Instanz zutreffend festgestellt.Die Feststellung im Schuldspruch, dass der Beschuldigte die Verletzung für gewiss gehalten habe, ist unzutreffend und unbegründet. Schließlich handelt ein Täter nur dann wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Eintreten für gewiss hält.Die subjektive Tatseite ist somit nicht iSd Gesetzes verwirklicht."

Der Schuldvorwurf, er habe durch Nichtabgabe der Jahreserklärungen 2005 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, treffe nicht zu, weil dieser Tatbestand im Verhältnis der Subsidiarität zu den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stehe und von diesen konsumiert werde.

Der Amtsbeauftragte erhob mit Schriftsatz vom ebenfalls Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates.

Begründend führte er aus, dass die verhängte Geldstrafe von 7,7% der möglichen Höchststrafe aus generalpräventiven Erwägungen eine viel zu geringe Strafe darstelle. Dem Erschwerungsgrund des langen Tatbegehungszeitraumes sei zu wenig Gewicht zugemessen worden. Demgegenüber wurde der Aspekt der Schadensgutmachung zu stark zu Gunsten des Beschuldigten gewichtet, weil zahlreiche Einbringungsmaßnahmen gesetzt hätten werden müssen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am hat der Vorsitzende die strafrelevant verbleibenden Werte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume vorgetragen und festgestellt, dass die Summe der Verkürzungsbeträge hinsichtlich der anhängigen Fakten € 63.234,05 (04/04 € 5.511,96 + 05/04 € 4.403,93 + 06/04 € 5.514,06 + 07/04 € 4.496,42 + 08/04 € 639,37 + 09/04 € 4.587,25 + 05/05 € 4.559,81 + 07/05 € 6.988,83 + 06/06 € 6.368,77 + 08/06 € 5.344,37 + 10/06 € 822,09 + 12/06 € 1.308,20 + 01/07 € 4.423,52 + 02/07 € 4.042,74 + 03/07 € 4.222,73) - anstatt der vom Spruchsenat zugrunde gelegten € 64.845,00 - beträgt.

Der Beschuldigte wiederholte seine bisherige Verantwortung und bestritt ausdrücklich das Vorliegen qualifiziert vorsätzlichen Handelns und die Erfüllung der subjektiven Tatseite.

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Abgabenhinterziehung stellte er außer Streit.

Wörtlich gab er hinsichtlich eines Verschuldens an seinen objektiv festgestellten Säumigkeiten zu Protokoll:

"Ich bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Ich bin im strafrelevanten Zeitraum alleine gewesen und habe gekämpft, meine Investitionen aufrecht zu halten. Ich habe gearbeitet, was mir möglich gewesen ist, mehr ist nicht gegangen. Ich hatte engagierte Mitarbeiter, die für mich teilweise ohne Entgelt gearbeitet haben und damit verhindert haben, dass das Projekt P zusammengebrochen ist. Mein Wille war damit nicht darauf gerichtet, dass Zahllasten nicht fristgerecht entrichtet werden bzw. Voranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht werden."

Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus zwei Tatelementen bestehe, nämlich der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung bis zum Ablauf des diesbezüglichen Fälligkeitstages und einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf dieses Tages, und damit für ihn keine Absicht erforderlich gewesen ist, um die zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen zu begehen, sowie, dass die von ihm geschilderten besonderen Lebensumstände des dramatischen finanziellen Notstandes und der Arbeitsüberlastung lediglich Aspekte sind, welche im Falle eines Strafausspruches entsprechende wesentliche mildernde Umstände darstellen, gab der Beschuldigte an:

"Ich habe damals mich in einer Ausnahmesituation befunden, ich bin so mit Arbeit überlastet gewesen, dass die Informationen möglicherweise nicht zeitgerecht geliefert werden konnten, die Buchhalterin ist nur eine Woche halbtägig zur Verfügung gestanden, weiters hat keine Bank mehr mitgespielt, alle wollten nur mein Vermögen bekommen. Ich wurde zweimal in eine UKV-Liste (UKV= unerwünschte Kreditverbindlichkeiten= "Vorverurteilung") der Banken unter Bruch des Bankgeheimnisses eingetragen."

Auf Vorhalt des Vorsitzenden des Berufungssenates, dass mit Ausnahme der ersten und der letzten Phase, also für den Zeitraum zwischen Dezember 2004 bis etwa Jänner 2007 die diesbezüglichen Voranmeldungen immer verspätet erstellt worden sind, und dass einmal, nämlich im ersten Monat die verspätete Buchhaltung und die aktuelle Buchhaltung aufzuarbeiten gewesen wäre, sodass für die weiteren Monate immer nur der Arbeitsanfall für ein Monat bestanden hätte, gab der Beschuldigte an:

"Ich bin zu viel unterwegs gewesen. Das war sicher ein Problem, was mich zwar berührt hat, aber es war für mich in der damaligen Lebenssituation nur ein Randproblem."

Nunmehr - gegenwärtig - werde alles unternommen, um derartige Verzögerungen in Hinkunft zu vermeiden.

Die nunmehr einschreitende Amtsbeauftragte Mag. Kabas entgegnete in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, dass der Beschuldigte im vorliegenden Sachverhalt vorsätzlich gehandelt habe. Daher berufe man gegen die nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu geringe Höhe der verhängten Strafe. Der Erstsenat habe lediglich eine Geldstrafe im Ausmaß von rd. 7,7% der höchstmöglich verhängbaren Geldstrafe verhängt. Nach § 23 Abs. 4 FinStrG betrage die Geldstrafe mindestens 10%, außer es lägen besondere Milderungsgründe vor. Diese besonderen Milderungsgründe lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil ja die finanziellen Schwierigkeiten, das tadellose Vorleben des Beschuldigten und die Erstattung der Selbstanzeigen ohnehin schon berücksichtigt wurden. Als erschwerend kommt jedoch der lange Tatzeitraum hinzu.

Die vom Verteidiger angeführte Schadensgutmachung sei auch nur teilweise bedingt als Milderungsgrund zu sehen, weil diese Zahlungen zum Teil durch zwangsweise Einbringungsmaßnahmen der Finanzverwaltung erfolgt sind.

Der Verteidiger trug die Berufung des Beschuldigten vor und beantragte die Abweisung der Berufung der Amtsbeauftragten:

"Es war natürlich eine Geldknappheit dar, die eine Art Notstandsituation darstellt. Es ist schon richtig, wenn Sie sagen, eine doppelte Erledigung eines Monats hätte diesen ständigen Verzug beseitigt. Das ist aber damit begründet, weil die Daten nicht verfügbar waren und seine Person ebenfalls nicht. Ich kann auch aus meiner eigenen Praxis sagen, dass es sehr schwer ist mit ihm Gespräche zu führen, weil die Zeit und die Koordination einfach immer danebengeht. Ich bin aufgrund dieser Situation der Meinung, dass der Vorsatz, wie er vom FinStrG gefordert wird, nicht vorliegt. Zwar in diesem Sinne, weil er sich mit der Situation nicht abgefunden hat. Er war einfach aus notstandsgleichen Gründen nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat sich aber sicherlich nicht damit abgefunden, dass die Verzögerungen ständig eingetreten sind. Für Ihn spricht sicherlich mildernd, dass er eine Umorganisation vorgenommen hat, dass er das in Zukunft vermeidet. Es ist eine Finanzierung auf die Beine gestellt worden und nachdem wird organisiert und die Organisationsschwächen sind ja auch erkannt worden. Das ist einer dieser Punkte die demnächst in den Griff zu bekommen sind. Die Situation ist zukunftsprächtig, aber sie muss auch verwaltet werden und das Verwalten kostet leider wieder Geld. Es ist nicht nur die Finanz die immer um einige Zeit zu spät bezahlt wurde, sondern auch die Mitarbeiter die zuwarten mussten. Der zweite Milderungsgrund ist, dass Herr DI M jahrzehntelang seinen steuerlichen Verpflichtungen makellos entsprochen hat und hat auch die hier gegenständlichen Zahlungen alle geleistet, inkl. Verzögerungszuschlägen und Verzinsungen, hat. Das heißt der Staat wurde durch diese Vorgänge nicht geschädigt. Ich sehe den Standpunkt der Finanz ein, aber ich bin trotzdem der Meinung, dass ein Verschulden nach dem FinStrG nicht vorliegt, sollte ein Verschulden angenommen werden, weil das FinStrG hier sehr streng ist, dann sind eben diese Umstände wie die Entrichtung, seine Bemühung nach Möglichkeit seinen Verpflichtungen nachzukommen und schließlich auch, dass die Beträge im Großen und Ganzen - verglichen mit dem was heute in der Finanzwelt nicht bezahlt wird - eigentlich relativ gering sind. Ich beantrage daher das Verfahren einzustellen und das Erkenntnis aufzuheben. Wenn der Senat die Meinung vertritt, dass eben nach wie vor der Vorsatz erwiesen ist, würde ich um eine Strafmilderung bitten."

Nach solcherart eingehender und ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes in der Verhandlung fällte der Berufungssenat seine Entscheidung.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zur Zuständigkeit des Spruchsenates:

Die Summe der durch den Berufungssenat in seiner erstmaligen gesamthaften Auswertung festgestellten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April 2004 bis März 2007 beträgt € 171.920,58, wobei die Summe der Verkürzungen hinsichtlich der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Verfahrensgegenstand gemachten Voranmeldungszeiträume € 64.845,49 (berichtigt: € 63.234,05) betragen hat.

Gemäß § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ist das Schöffengericht zur Ahndung von Abgabenhinterziehungen zuständig, wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen dien Betrag von € 75.000,00 übersteigt und alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können dabei nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Findet die Finanzstrafbehörde (präzise: die Finanzstrafbehörde erster Instanz) nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des (der) Finanzvergehen(s) das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes des FinStrG weiter zu führen und hievon den Beschuldigten zu verständigen (§ 54 Abs.1 FinStrG).

Stellte erst der Spruchsenat (oder in weiterer Folge der Berufungssenat) fest, dass infolge Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidungsfindung die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, hätte er dies mit Bescheid auszusprechen (§ 125 Abs.1 FinStrG, erster Halbsatz).

Ergäbe sich eine solche Feststellung erst im Zuge der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates, wäre von ihm eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 64 Abs.2 FinStrG, letzter Satz, zu fällen.

Ergäbe sich die Feststellung der Unzuständigkeit des Erstsenates erst im Berufungsverfahren, wäre gemäß § 161 Abs.1 FinStrG vom Berufungssenat mit einer Aufhebung des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses vorzugehen.

Gerade eine derartige Unzuständigkeit des Spruchsenates war aber - siehe oben - unter Bezugnahme auf sein Ermittlungsergebnis nicht festzustellen.

Gemäß dieser zitierten Gesetzesstelle hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich (ergänze: und soweit nicht gemäß § 161 Abs.4 FinStrG die angefochtene Entscheidung zur Verfahrensergänzung aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen ist) in der Sache selbst zu entscheiden (für viele: - ÖStZB 1988, 61; - AnwBl 1991/3894 = ÖStZ 1991, 191 = ÖStZB 1991, 414 = RdW 1991, 196 [weshalb auch bei Ablauf der Frist des § 31 Abs.5 FinStrG die RM-Behörde nicht mehr berechtigt ist, eine ursprünglich fristgerechte Entscheidung erster Instanz zu bestätigen]; - ÖStZB 1993, 328; - ÖStZB 1996, 121 [betreffend Beschwerde gegen Einleitungsbescheid]; - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; - ÖStZB 2000, 28 [betreffend eine Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid]; - ÖStZB 2001/379 = ecolex 2001/229 = RdW 2001/196 [wiederum betreffend eine Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid); - ÖStZB 2003/190; - ÖStZB 2006/52).

Eine solche Entscheidung in der Sache selbst wäre auch eine Bescheidaufhebung infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (hier des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, als deren Organ der Spruchsenat eingeschritten ist, im Falle einer nach den in erster Instanz aufgegriffenen Fakten für die Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit infolge Überschreitens der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze [siehe oben] von € 75.000,00).

Die Berufungsbehörde hingegen bleibt trotz ihrer Berechtigung, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern und auch gegebenenfalls aufzuheben, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat(en) beschränkt. Im Gegenteil wäre das Recht auf den gesetzlichen Richter unter anderem auch dann verletzt, wenn der Berufungssenat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand seiner Berufungsentscheidung machte als die erstinstanzliche Behörde (vgl. bereits B 362-364, 583, 584/78 - ZfVB 1979, 1798).

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als zweitinstanzliche Behörde darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen (vgl. für viele: - ÖStZB 1982, 110 = REDOK 13.965; - ÖStZB 1987, 423 [erstmalige Festsetzung von Vergnügungssteuer durch die RM-Behörde]; - ÖStZB 1987, 291 [erstmalige Erhöhung der Kfz-Steuer gemäß § 8 Abs.4 lit a KfzStG durch die RM-Behörde]; - ÖStZB 1988, 61 = SWK 1985 R 97; - ÖStZB 1992, 183 = SWK 1991 R 181; , 0068 - ÖStZB 1993, 276= ecolex 1992, 875; - ÖStZB 1993, 328; ; , 0276 - ÖStZB 1995, 550; VwGH 22.5. 996, 96/16/0023 - ÖStZB 1997, 39; ).

Der Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wäre daher auch unzuständig, wenn er in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete (hier: die bei nunmehr gemachte Auswertung des Datenmaterials bezüglich des Abgabenkontos des Beschuldigten sich neu erschließenden Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen des DI M betreffend Oktober 2004 bis April 2005, Juni 2005, August 2005 bis Mai 2006, Juli, September und November 2006), einen Sachbescheid erließe (vgl. z.B. bereits - ÖStZB 1988, 61; - ÖStZB 1993, 328; - ÖStZB 1995, 30; , 0276 - ÖStZB 1995, 549 [hier betreffend einen Haftungsbescheid im Zollabgabenverfahren]; - ÖStZB 1997, 39).

"Sache" des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und auch des Berufungsverfahrens sind dabei die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (hier: die schuldhafte nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der nicht zeitgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis September 2004, Mai, Juli 2005, Juni, August, Oktober, Dezember 2006, Jänner bis März 2007) ( - ZfVB 1987/1762; - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; - ÖStZB 1997, 39).

Daraus folgt mit anderen Worten:

Durch erst im Zuge des Berufungsverfahrens sich offen legende Sachverhalte, welche den Tatverdacht weiterer, in erster Instanz noch nicht aufgegriffener Abgabenhinterziehungen indizieren und in ihrer Gesamtheit im Verein mit den bereits verfahrensgegenständlichen Fakten die Grenze für eine gerichtliche Zuständigkeit überschreiten würden, tritt keine - gleichsam nachträgliche - Änderung der Zuständigkeit im Sinne des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ein, weshalb auch im gegenständlichen Fall trotz der nachträglichen Feststellungen des Berufungssenates der Spruchsenat I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach hinsichtlich der dort anhängig gemachten Fakten (weiterhin) zuständig verblieben ist.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.

Gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum die Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Die Unternehmer hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel ursprünglich laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte. Abweichend von § 1 der Verordnung konnten Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt hatten, bescheidmäßig zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet werden (hier nicht relevant).

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 Bundesabgabenordnung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab 2003) entsprechende Steuererklärungen elektronisch einzureichen hat.

In gleicher Weise hat der Abgabepflichtige übrigens auch entsprechende Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Veranlagungsjahr einzureichen.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs.3 lit.d leg.cit.).

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird jemand, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.

Soweit der Beschuldigte das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Tatbestandes gemäß § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG bestreitet, weil er weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt und das Eintreten der Verkürzungen keinesfalls gewollt habe - das Finanzamt habe schließlich sämtliche Vorauszahlungen erhalten, auch sei er im Zeitraum der Tatbegehungen in einer wirtschaftlichen Notlage gewesen, ist ihm zu entgegnen:

Außer Streit steht, dass der Beschuldigte die im Spruch der Berufungsentscheidung angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen weder termingerecht beim Finanzamt eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten bis zum Fälligkeitstag entrichtet hat.

Am Abgabenkonto des Beschuldigten spiegelt sich deutlich dessen wirtschaftlich prekäre unternehmerische Situation wider.

Die Feststellung des Erstsenates, dass der seit den 70iger Jahren als Unternehmer tätige DI M über seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten inhaltlich richtigen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung, zur rechtzeitigen Entrichtung der sich solcherart berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen und Einreichung der Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde (jedenfalls im Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Zahllasten) - wie oben dargestellt - im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis gewesen ist, wird vom Beschuldigten nicht bestritten.

Der Aktenlage sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach diesbezüglich für den erfahrenen Unternehmer irgendwelche Zweifel bestanden hätten.

Laut seinem Vorbringen hätten aber Umstände vorgelegen, welche ihn an der Erfüllung dieser seiner abgabenrechtlichen Pflichten ge- oder behindert hätten:

Laut seinem eigenen Vorbringen hat die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständige Buchhalterin im April 2004 überraschend das Unternehmen verlassen und ist D erst im September aus der Karenz zurückgekehrt. Folglich - so DI M im Ergebnis - wurden für April bis September 2004 trotz anfallender Zahllasten keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und mangels Kenntnis der Vorauszahlungsbeträge auch die Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet. Erst nachdem D sich in die Materie neu eingearbeitet hat, konnte sie mit der Aufarbeitung der rückständigen Umsatzsteuervoranmeldungen beginnen.

Diese Sachlage war dem Beschuldigten laut seinen Angaben bewusst, weil im Büro niemand mehr da war, der die Umsatzsteuervoranmeldungen errechnen und Zahllasten berechnen hätte können. Daher blieben diese Aufgaben, nach Ausscheiden der ersten Buchhalterin, vorerst unbearbeitet liegen.

Der Berufungssenat hegt an dieser mit dem Beweissubstrat übereinstimmenden Darstellung keine Zweifel.

Unterstellt man dem Beschuldigten aber in weiterer Folge die Fähigkeit, bei gegebenem Problembewusstsein kausale Schlussfolgerungen ziehen zu können und ein vernunftorientiertes Verhalten setzen zu können - woran der Berufungssenat ebenfalls keinen Anlass hat zu zweifeln -, war dem in Geldverlegenheiten befindlichen Unternehmer im gegenständlichen Zeitraum mit seinen vorhandenen Verstandeskräften logischerweise bewusst, dass dann, wenn niemand vorhanden ist, der die Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge berechnet und sie allenfalls in weiterer Folge der Hausbank zur Überweisung meldet, solche Ereignisse auch nicht stattfinden können.

Ab September 2004 war Frau D für DI M erkennbar noch mit der Aufarbeitung eines Arbeitsrückstandes beschäftigt.

In den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen der Jahre 2005 und 2006 erfolgte die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen laufend zu spät.

In den Jahren 2004 bis 2006 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig zu spät erstellt. Auch dieser Umstand war dem Beschuldigten bewusst, weil der Steuerberater für den Beschuldigten mangels Bezahlung die Erstellung der Jahresabgabenerklärungen mit dem damit zugrunde liegenden Rechenwerk unterlassen hat.

Ab Februar 2007 stand schließlich dem Beschuldigten wiederum keine Buchhaltungskraft mehr zur Verfügung. Es gilt das eingangs Gesagte.

Das Verhalten des Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum kann somit in drei Abschnitte eingeteilt werden:

Die Zeit von April bis November 2004 (Voranmeldungszeiträume April bis September 2004), die Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2006 bzw. ab Februar 2007 (Voranmeldungszeiträume Dezember 2006 bis März 2007), in welchen dem Beschuldigten keine Buchhaltungskraft zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung gestanden ist.

Soweit keine Buchhaltungskraft verfügbar gewesen ist, war dem Beschuldigten schon allein aus diesem Grund bekannt, dass bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage keine Voranmeldung an die Abgabenbehörde gesendet werden konnte, wenn nicht er selbst dies durchführen würde, was - wie ihm bewusst war - natürlich nicht geschehen ist. Daraus folgt denklogisch, dass der Beschuldigte sohin vor Eintritt der Fälligkeiten darüber Bescheid wusste, dass Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich nicht eingereicht noch Zahllasten mangels entsprechender Berechnung entrichtet werden würden.

Hinsichtlich der übrigen Zeit indiziert - wie ausgeführt - bereits die Beständigkeit der Verfehlungen ebenfalls eine vorgangsaktuelle Kenntnis des Beschuldigten über die eingetretenen Säumnisse. Dabei nahm er die regelmäßigen Verzögerungen - angesichts größerer Probleme, wie von ihm geschildert, - in Kauf.

Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich infolge seiner wirtschaftlichen prekären Lage, welche im Jahre 2004 durch die Banken infolge nicht eingehaltener Finanzierungszusagen ausgelöst wurden, vordringlich um wichtiger Dinge kümmern müssen, fügt sich denklogisch schlüssig in dieses Gesamtbild.

Aufgrund seiner finanziellen Nöte hat der Beschuldigte auch keine geschätzten Zahllasten bis zum Ablauf der Fälligkeiten entrichtet.

Die Mehrzahl der solcherart nicht zum Fälligkeitstag entrichteten Zahllasten war betragsmäßig in etwa immer gleich hoch.

Er hat sich übrigens nach verspäteter Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und deren verspäteten Einreichung zusätzlich noch dazu entschlossen, die Vorauszahlungen auch nicht spätestens nach Berechnung derselben unverzüglich zu entrichten, sondern hat sich angesichts seiner knappen Mittel für der Bezahlung noch weitere Zeit gelassen (siehe vorstehende Aktenlage).

Daher haben auch die nach den verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (unterstellte man diesen die rechtliche Qualität von Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG) erfolgten Entrichtungen der Zahllasten keine strafbefreiende Wirkung erzeugen können.

Der Beschuldigte hat bei Abwägung seiner Verpflichtungen jenen unternehmerischen Aufgaben ein höheres Maß an Bedeutung beigemessen, deren Wahrnehmung und Einhaltung er für das wirtschaftliche Überleben seines Unternehmens vorerst unabdingbar eingestuft hat.

Gegen ihn spricht dabei aber wie erwähnt der Umstand, dass seine Säumnisse jahrelang angehalten haben.

Zu akzeptieren ist, dass sich der Beschuldigte - wie von ihm vorgebracht - in einem wirtschaftlichen Überlebenskampf befunden hat und für ihn die Erfüllung anderer Pflichten und Aufgaben dringender war als die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten. Diese waren, angesichts viel größerer Probleme, laut seinen Angaben ein "Randproblem".

Damit ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass er mit dem Ziel, das finanzielle Überleben seines Unternehmens zu sichern, mit dem Plan gehandelt hat, in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und des damit verbundenen finanziellen Engpasses durch die beständige Nichtentrichtung bzw. verspätete Entrichtung der Vorauszahlungen unter Nichteinreichung der Voranmeldungen vom Fiskus - auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum bezogen - bloß vorübergehende rechtswidrige Kredite zu erzwingen, welche jeweils verspätet beglichen werden sollten, in der Gesamtschau aber eine beständige bzw. länger anhaltende Entlastung des Unternehmens auf Kosten des Abgabengläubigers zu erzwingen, was auch eingetreten ist.

Dennoch ist aber zu Gunsten des Beschuldigten nicht von allenfalls lediglich versuchten Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG auszugehen, weil - wie oben dargelegt - die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Jahressteuererklärungen durch nachgereichte Voranmeldungen offen gelegt worden sind und deshalb der Nachweis einer insofern angestrebten dauernden Abgabenvermeidung zumindest im Zweifel für DI M nicht zu erbringen ist.

Die Verletzung der ihm auferlegten und auch bekannten abgabenrechtlichen Pflichten hat DI M - so der Eindruck des Berufungssenates - vor sich selbst damit zu entschuldigen versucht, dass ihm - nach seinem Verständnis - durch politische Willkür und kompromissloses Gewinnstreben der Banken Unrecht geschehen sei und er durch solches beinahe in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sei: Zusagen seitens der Banken wären nämlich nicht eingehalten worden, sodass er sich in einem wirtschaftlichen Überlebenskampf befunden habe. Seine im Stadtzentrum gelegene Liegenschaft mit etwa 22.000 m² Baufläche sei aufgrund einer böswilligen Sonderwidmung nur schwer verwertbar.

Weder die wirtschaftliche Zwangslage des Abgabenschuldners noch allenfalls rechtswidriges Handeln Dritter heben jedoch die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten hinsichtlich seines abgabenrechtlichen Fehlverhaltens auf, wenngleich die von ihm geschilderte Frustration sein deliktisches Handeln begreiflicher erscheinen lässt und die ebenfalls dargelegte Arbeitsüberlastung bzw. die finanzielle Notlage im Deliktszeitraum bei der Strafausmessung zu berücksichtigende Umstände darstellen.

DI M hat der insgesamt gesehen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen, spruchgemäß korrigierten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gleich verhält es sich mit der ihm angelasteten Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005:

Mangels Bezahlung seines Steuerberaters hat dieser für ihn keine Jahresabgabenerklärungen mehr erstellt. Der Beschuldigte selbst habe - so seine Aussage - als Techniker diese Erklärungen nicht erstellen können. Es war ihm auch diesbezüglich bewusst, dass mangels Erstellung diese Erklärungen trotz Andrängen des Fiskus beim Finanzamt nicht eingereicht werden würden, wie es auch tatsächlich geschehen ist (Finanzstrafakt Bl. 20).

Damit hat der Beschuldigte insgesamt auch hinsichtlich der nicht eingereichten Jahresabgabenerklärungen für 2005 den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 21 Abs.1 FinStrG ist über denjenigen, der durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedenen Art begangen hat, im Fall, dass über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Strafe zu erkennen.

Die einheitliche Geldstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für diese einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs.2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge (hier € 63.234,05) geahndet.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 126.468,10.

Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Beschuldigten vor, ergäbe sich solcherart, ausgehend vom obigen Strafrahmen, unter Vornahme eines Abschlages um ein Drittel (gerundet € 126.000,00 abzüglich € 42.000,00 = € 84.000,00) zwecks Berücksichtigung des bei den hier vorliegenden unterjährigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Vergleich zu solchen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 FinStrG tatbildimmanenten geringeren Unwertgehaltes der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von etwa € 42.000,00.

Den wesentlichen Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des DI M, der Mitwirkung an der Aufklärung der Verfehlungen durch Einreichung der Voranmeldungen, der teilweise zeitnahen, vollständigen Schadensgutmachung, dem Umstand, dass er durch seine finanzielle Notlage zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, sowie seiner Arbeitsüberlastung im Tatzeitraum stehen als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg, sowie die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich von ihm zu verantwortenden Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG gegenüber, sodass der Ausgangswert auf lediglich € 26.000,00 verringert werden kann.

Die Sorgepflicht für ein Kind ist mit einem Abschlag auf € 22.000,00 zu berücksichtigen.

Davon ist in Anbetracht der angespannten Einkommens- und Vermögenslage, wie vom Beschuldigten dargestellt, ein weiterer Abschlag um zwei Fünftel vorzunehmen, sodass sich gerundet zu Gunsten für den Beschuldigten eine Geldstrafe von lediglich € 13.000,00, das sind nur 10,28 % (!) des angedrohten Strafrahmens, als angemessen erweist.

Für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs.4 FinStrG ist jedoch in Anbetracht der Vielzahl der Verfehlungen und der zeitlichen Ausdehnung des Deliktszeitraumes kein Raum, weshalb sich insoweit die Berufung der Amtsbeauftragten als berechtigt erweist.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Umstand einer schlechten Finanzlage in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, weil Ersatzfreiheitsstrafen gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen auszusprechen sind.

Zum Vergleich wird darauf verwiesen, dass nach Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von etwa € 8.000,00 (ohne Berücksichtigung eines Abschlages wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse beim zu Bestrafenden) eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wird, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe im gegenständlichen so gesehen durchaus noch höher ausfallen hätte können.

Die Gewichtung der umfangreichen Milderungsgründe rechtfertigt aber, in Anbetracht des möglichen Höchstausmaßes von drei Monaten mit der ausgesprochenen Höhe das Auslangen zu finden.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist, und erweisen sich daher als rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuervoranmeldung
Vorauszahlung
Abgabenhinterziehung
verspätete Entrichtung
Gerichtszuständigkeit
Verfahrensgegenstand
Sache
Tatentdeckung
Berufungssenat

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