zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.07.2013, RV/1480-W/13

Erhöhte Familienbeihilfe steht nur zu, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., vertreten durch Mag. Hannes Huber, Sachwalter, 3390 Melk, Bahnhofstraße 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. 1984, ist irakischer Staatsbürger. Er reiste am gemeinsam mit seiner Mutter, einer polnischen Staatsbürgerin, in Österreich ein und stellte mit selbem Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Dem Bw. wurde gemäß § 8 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Sachwalter des Bw. brachte am für den Bw. einen Antrag (Eigenantrag) auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab ein.

Laut Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei H&L wurde beim Bw. kurz nach der Einreise eine Behinderung festgestellt, was zur Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens führte. Der Bw. leidet nach einem nicht seitens des Bundessozialamtes erstellten Gutachten an einer psychisch-sozialen Entwicklungsstörung bzw. -verzögerung (Gutachten Dr. S.). Dies führe in der Praxis dazu, dass eine Unterhaltung mit dem Bw. nicht möglich sei, er überhaupt nicht Deutsch lernen könne und jeglicher Kontakt ausschließlich mit der Mutter bestehe. Sie könne offensichtlich den Bw. auch keine Minute aus den Augen lassen und kümmert sich mehr oder weniger den ganzen Tag um ihn.

Vorgelegt wurden auch das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom , in dem ausgeführt wurde, dass der Bw. mit wieder in der Grundversorgung aufgenommen ist und der gewährte Leistungssatz (Mietzuschuss € 110,-, Verpflegung € 180,-) ab Oktober 2011 ausbezahlt wird. Der Bw. ist krankenversichert.

Laut Versicherungsdatenauszug ist der Bw. seit seiner Einreise am als Asylwerber bzw. Flüchtling erfasst.

Weiters wurden vom Vertreter die Bescheide über die dem Bw. zugesprochene bedarfsorientierter Mindestsicherung vorgelegt.

Laut Versicherungsdatenauszug war die Mutter des Bw. seit der Einreise bis als Asylwerberin bzw. Flüchtling erfasst.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom ab Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass ein Kind, wenn es im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) lebt oder wenn diese überwiegend die Unterhaltskosten finanzieren, die Eltern bzw. der Elternteil vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertretung aus, dass - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 im gegenständlichen Spezialfall nicht vorliegen würden. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass eine Finanzierung der Unterhaltskosten des Antragstellers durch seine Mutter vorliege. Beide würden in Österreich Mindestsicherung sowie Sozialleistungen, die sich im Wesentlichen auf gleich hohe Beträge belaufen, erhalten. Eine Finanzierung des Unterhaltes sei daher von vornherein auszuschließen.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller unter Sachwalterschaft stehe und für seine Vertretung vor Behörden ausschließlich der Sachwalter zu sorgen hat, könne nicht dazu führen, dass eine Abweisung mangels Aktivlegitimation lediglich deshalb ergehe, weil der Betroffene im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebe. Die gemeinsame Haushaltsführung sei lediglich Ausfluss der gemeinsamen Flucht der beiden aus dem Irak bzw. aus Polen und der Umstand, dass der Antragsteller selbst in Folge einer sozialen Entwicklungsstörung behindert ist. Diese Behinderung sei zwar nicht soweit fortgeschritten, dass der Antragsteller nicht alleine leben könnte, jedoch sei es natürlich auch aus Kostengründen klar, dass der Antragsteller sich eine Wohnung mit seiner Mutter teile. Faktum sei aber, dass der Sachwalter selbst die alleinige Vertretungsbefugnis des Antragstellers gegenüber Behörden inne habe und der Sachwalter daher schon aus Gründen dieser Vertretungspflicht in rechtlicher Hinsicht berechtigt sein müsse, die Familienbeihilfe sowie die erhöhte Familienbeihilfe für seinen Betroffenen geltend zu machen und diesbezüglich auch den Antrag zu stellen.

In diesem Zusammenhang könne es nicht entscheidend sein, ob als antragstellende Person im vom Finanzamt aufgelegten Formular nun der Sachwalter sich selbst hineinschreibt oder eben den Betroffenen. Faktum sei, dass zur alleinigen Vertretung gegenüber Behörden der Sachwalter zuständig sei. Wollte man tatsächlich davon ausgehen, dass primär die Mutter des Betroffenen berechtigt wäre, den Antrag zu stellen, so würde dies eine massive Benachteiligung des Betroffenen mit sich bringen. Gesetzt den Fall, dass die Mutter eine solche Antragstellung nicht vornimmt, verweigert oder es schlichtweg aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht möglich sei, diesbezüglich mit dem Sachwalter zu kommunizieren, würde dies auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen werden. Dies könne nicht im Sinne eines sozialen Gesetzes sein. Allein aufgrund dieser Überlegungen leite sich in rechtlicher Hinsicht ab, dass der Sachwalter berechtigt sein muss, im Namen des Betroffenen die Anträge auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu stellen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass der Bw. laut den vorgelegten Unterlagen mit seiner Mutter in einem Haushalt lebe, wodurch ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe.

Vertreten durch den Sachwalter Mag. H.H., stellte dieser- ohne weitere Ausführungen zu machen - einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Auf Grund einer telefonischen Nachfrage des unabhängigen Finanzsenates beim der NÖ Landesregierung, Koordinationsstelle für Ausländerfragen, wurde mitgeteilt, dass der Bw. seit (seit seiner Einreise nach Österreich) in der Grundversorgung ist.

Derzeit bezieht er € 200,- für Verpflegung, € 120,- Mietzuschuss mtl. und € 150,-jährlich für Bekleidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist irakischer Staatsbürger und reiste am gemeinsam mit seiner Mutter, einer polnischen Staatsbürgerin, nach Österreich ein. Mit selben Datum stellte er beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Dem Bw. wurde gemäß § 8 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Seit seinem Asylantrag (seiner Einreise) ist der Bw. in die Grundversorgung aufgenommen. Der gewährte Leistungssatz beträgt derzeit für den Mietzuschuss € 110,- und die Verpflegung € 200,- monatlich und für die Bekleidung € 150,- jährlich. Weiters ist der Bw. krankenversichert. Bescheidmäßg wurde dem Bw. von der Landeshauptmannschaft Melk die bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grund einer monatlichen Geldleistung zugesprochen. Der Bw. wohnt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.

Laut den Ausführungen des Sachwalters des Bw. bezieht auch die Mutter des Bw. die Mindestsicherung.

Nach den Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei H&L wurde beim Bw. kurz nach der Einreise eine Behinderung festgestellt, was zur Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens führte. Der Bw. leidet nach einem nicht durch das Bundessozialamt erstellten Gutachten an einer psychisch-sozialen Entwicklungsstörung bzw. -verzögerung (Dr. S.).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Bw. die erhöhte Familienbeihilfe zusteht.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre minderjährigen Kinder.

Für Volljährige müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (§ 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967.

Gem § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1) genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Da der Bw., laut vorgelegten Unterlagen mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, besteht für ihn kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.

Im vorliegenden Berufungsfall wies daher das Finanzamt den Eigenantrag des Bw. unter Verweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu Recht mit der Begründung ab, dass, da der Bw. mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, diese primär anspruchsberechtigt ist.

Hingewiesen wird weiters darauf, dass auch ein Antrag der Mutter keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Gemäß § 3 FLAG 1967 in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, in folgender Weise geregelt:

"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde."

Mit Art. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006, wurden dem § 3 FLAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 3/2006 mit Geltung ab die Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5)...

§ 55 Abs. 3 FLAG 1967 lautet: "(3) § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit in Kraft."

Daraus ist ersichtlich, dass erst ab Juli 2006 auch für subsidiär Schutzberechtigte ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen besteht, nämlich dass der Antrag stellende subsidiär Schutzberechtigte unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist und vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird (vgl. Aigner/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 272).

Da der Bw. und dessen Mutter im gesamten Streitzeitraum (ab Oktober 2007) weder einer selbständigen noch einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen sind und der Bw. eine Grundversorgung erhalten hat, würde sich ein Anspruch der Mutter des Bw. auf Familienbeihilfe auch nicht auf § 3 Abs. 4 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 stützen lassen, da dieser gesetzlichen Bestimmung zufolge für subsidiär Schutzberechtigte ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Aus diesem Grund hat die Mutter, in deren Haushalt der Bw. wohnt, und auch der Bw. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Erhöhungsbetrag nur dann zusteht, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, war auf die weiteren Voraussetzungen, dass volljährige Kinder Anspruch nur dann auf eine erhöhte Familienbeihilfe haben, wenn sie auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht weiter einzugehen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
§ 8 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Art. 15a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 55 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at