Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
Jänner 1996 bis Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von € 17.329,20 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von € 1.848,43 für den Zeitraum Jänner 1996 bis
Dezember 1999 nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die im Prüfungszeitraum an den wesentlich beteiligten
Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind (§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967). Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der
Geschäftsführer auf Grund seiner Tätigkeit für die GmbH nur
einen Gewinnanteil erhalte. Die Entnahmen seien als Akontierung auf den
Gewinnanteil gestaltet und würden damit keineswegs einen fixen Bezug
darstellen. Das Entnahmerecht sei nicht einmal für sich allein betrachtet
ein Indiz für eine Dienstnehmerähnlichkeit. Derartige Vereinbarungen
seien z.B. bei Personengesellschaften auch bei mitarbeitenden Kommanditisten,
anerkannten Mitunternehmern, in der Wirtschaft absolut üblich. Abgesehen
davon könne eine Vereinbarung, wie die von der Berufungswerberin mit ihrem
Geschäftsführer getroffene, nur unter Berücksichtigung des
Gesamtbildes der Verhältnisse erfolgen. Nach Ansicht der Berufungswerberin
ergäbe diese Beurteilung keinerlei Dienstnehmerähnlichkeit sondern
würde wirtschaftlich der Stellung eines mitarbeitenden Kommanditisten einer
KG mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung
entsprechen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach dem Erkenntnis des , würden in die Dienstgeberbeitragspflicht
einzubeziehende Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 von wesentlich
beteiligten Geschäftsführern einer GmbH dann erzielt, wenn -
bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse - feststeht, dass
-
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes eingegliedert
ist,
-
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft
und
-
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Vorlageantrag vom wird im Wesentlichen
angeführt, dass die spezielle Gestaltung des gewinnabhängigen
Geschäftsführervertrages des Geschäftsführers in einem
anderen, vom selben Steuerberater vertretenen Fall, noch beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22
Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. und vom , B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom , G 109/00, und vom
, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom , Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt:
-
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft,
- das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie
-
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1
Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er
die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des , vom , 98/15/0200,
und vom , 99/14/0339).
Im gegebenen Fall übte der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungs-tätigkeit unstrittig viele Jahre aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Dienstgeberbeitrag wesentlich beteiligter an einer Kapitalgesellschaft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at