Grobes Verschulden an der Säumnis bei verspäteter Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L-KG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem von der Umsatzsteuer 09/2006 ein Säumniszuschlag in Höhe von 396,24 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom von der Umsatzsteuer 09/2006 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 396,24 € fest, da diese Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstermin () entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung dieses Säumniszuschlages begehrt. Weiters wurde beantragt, den Bescheid gemäß § 217 Abs. 7 BAO ersatzlos aufzuheben bzw. allenfalls den Säumniszuschlag herabzusetzen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BAO beantragt. Die Zahlung der am fällig gewesenen Umsatzsteuer 09/2006 sei durch Überweisung auf das Bankkonto des Finanzamtes bei der BAWAG PSK entrichtet worden. Der Zahlungsauftrag sei bei der VKB-Bank AG erteilt worden. Die VKB-Bank habe die Überweisung gemeinsam mit vielen anderen Überweisungen mittels Datenträger an die BAWAG PSK am weitergeleitet. Aufgrund eines technischen Defekts bei der BAWAG PSK wären die betreffenden Beträge nicht am folgenden Werktag (dies wäre der gewesen), sondern erst am nächsten Tag dem "Abgabenkonto" des Finanzamtes gutgeschrieben worden. Dadurch sei die Entrichtung der Abgabenschuld gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO mit dem Tag der Gutschrift am außerhalb der dreitägigen Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO, die am geendet hätte, erfolgt. § 211 Abs. 2 BAO qualifiziere Zahlungseingänge auf dem Finanzamtkonto dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag eingingen. Bisher wären die von der Berufungswerberin der VKB erteilten Überweisungsaufträge am nächsten Werktag beim Finanzamt gutgebucht worden. Dementsprechend hätte sie auch diesmal damit rechnen können, dass die Überweisung fristgerecht auf dem Konto des Finanzamtes aufgebucht werde. Die verspätete Verbuchung beruhe auf einem technischen Gebrechen bei der BAWAG PSK, was diese auch gegenüber der VKB schriftlich bestätigt habe. Die BAWAG PSK als kontoführendes Kreditinstitut des Finanzamtes sei jedoch diesem zuzurechnen. Eine von diesem Kreditinstitut zu vertretende verspätete Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes könne daher nicht dem zahlenden Abgabepflichtigen angelastet werden. Es entspreche dem Grundsatz des Abgabenrechtes, dass ein Geldbetrag dann, wenn er in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sei, bereits diesem zugerechnet werde. Die von der VKB an die BAWAG PSK weitergeleiteten Buchungs-Sammler (Datenträger) seien bis dahin - soweit dies bekannt sei - immer am ersten Werktag nach Einlangen bearbeitet und gutgebucht worden. Es habe daher davon ausgegangen werden können, dass die Überweisung wie bisher rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO auf dem Finanzamtkonto einlange. Dass dies aufgrund eines von der BAWAG PSK zu vertretenden technischen Gebrechens nicht erfolgt sei, könne jedoch nicht der Berufungswerberin angelastet werden. Trotz der vorliegenden objektiven Verspätung mangle es somit an einem Verschulden seitens der Berufungswerberin. Der Zahlungsauftrag sei der VKB am erteilt worden. Die Respirofrist diene nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass längere Bankbearbeitungszeiten nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen. Dabei sei allerdings von den damals üblichen mehrtägigen Überweisungszeiten ausgegangen worden. Im gegenständlichen Fall habe die Bearbeitung seitens der Bank genau die Zeit von einem Werktag auf den nächsten in Anspruch genommen, bei normalem Lauf der Dinge wäre die Gutbuchung am nächsten Werktag erfolgt. Vom Sinn der Bestimmung des § 211 BAO sei der länger dauernde "normale" Weg zwischen den Banken erfasst, also eine längere Dauer des Bearbeitungsablaufes und der Übermittlung. Allerdings handle es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Bearbeitungsverzögerung oder eine Übermittlungsverzögerung im klassischen Sinn, sondern um ein unbeeinflussbares technisches Gebrechen. Ohne dieses technische Gebrechen wäre die Gutbuchung rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt. Die Übermittlung seitens der VKB sei so rechtzeitig erfolgt, dass eine Gutbuchung innerhalb der Respirofrist möglich gewesen wäre. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass auf Nachfrage der VKB bei der BAWAG PSK die Bearbeitung binnen kürzester Zeit erfolgt sei. Anerkanntermaßen diene die Respirofrist nicht dazu, dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist zur Zahlung einzuräumen. Solange jedoch die Zahlung rechtzeitig beim Finanzamt einlange, sei der Zeitpunkt der Beauftragung irrelevant. Nur bei späterem Einlangen der Zahlung beim Finanzamt werde der Überweisungszeitpunkt geprüft. Habe jedoch der Abgabepflichtige alles in seinem Einflussbereich (wozu auch seine die Überweisung ausführende Hausbank gehöre) stehende getan um die rechtzeitige Gutschrift zu veranlassen, könne die verspätete Zahlung insoweit nicht als grobes Verschulden gewertet werden. Die VKB habe anlässlich der Erteilung des Überweisungsauftrages zugesichert, diesen rechtzeitig durchzuführen. Von ihrer Seite sei auch alles Erforderliche getan worden. Durch das technische Gebrechen seitens der BAWAG PSK wären sogar offensichtlich sämtliche Zahlungen gar nicht durchgeführt worden, hätte die VKB nicht nachgefragt. Wäre die Zahlung früher veranlasst worden, hätte seitens der VKB auch erst dann eine Nachforschung begonnen, wenn die Zahlung nicht vor Ablauf der Respirofrist gutgebucht worden wäre. Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor dem Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher von der Berufungswerberin nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der Regel verlässlichen Kreditinstitutes bediene und dieses die Überweisung verspätet durchführt. Die Berufungswerberin habe sich im gegenständlichen Fall der VKB als bisher immer verlässlicher Bank bedient, welche auch die Überweisung rechtzeitig weitergeleitet habe. Erst bei der BAWAG PSK habe sich eine Verzögerung ergeben. Dieser Bank habe sich die Berufungswerberin jedoch nicht freiwillig bedient, vielmehr ergebe sich deren Einschaltung zwingend durch die Kontoführung der Finanzamtkonten durch dieses Institut. Ein Verschulden der Berufungswerberin bei der Auswahl oder Beauftragung ihrer Bank liege somit nicht vor. Weiters dürfe sich ein Abgabepflichtiger darauf verlassen, dass die Hausbank eine rechtzeitig veranlasste Überweisung wie bisher rechtzeitig durchführe. Ein Softwarefehler bei der Bank sei selbst für einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht vorhersehbar, sodass diesbezüglich nicht von einem groben Verschulden auszugehen und eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO gerechtfertigt sei (). Im vorliegenden Fall sei die Überweisung rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO veranlasst worden, auch die Bank habe die Weitergabe des Überweisungsauftrages rechtzeitig vorgenommen. Erst bei der Empfängerbank habe es einen Softwarefehler gegeben, der von der Berufungswerberin umso weniger zu vertreten sei. Es müsse auch nicht die Respirofrist dazu herhalten, um die Zurechnung von für den Abgabepflichtigen nicht vorhersehbaren bzw. von ihm nicht beeinflussbaren Elementarereignissen, die zu einer Verzögerung der Gutbuchung auf dem Finanzamtkonto führten, aus seiner Rechtsfolgensphäre zu ziehen. Dies erfolge bereits durch die allgemeinen Kriterien der Verschuldensprüfung. Damit liege aber bei verspäteter Gutbuchung aufgrund vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbaren und vorhersehbarer Ereignisse kein Verschulden auf seiner Seite vor, selbst bei Zahlungsauftrag nach dem Fälligkeitstag. Da die verspätete Entrichtung also auf Umstände zurückzuführen sei, die nicht von einem Verschulden seitens der Berufungswerberin getragen seien, sondern auf einem technischen Defekt der kontoführenden Bank des Finanzamtes beruhten, werde beantragt, den Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO aufzuheben. Die von der Berufungswerberin nicht zu beeinflussenden Umstände würden bei weitem den Vorwurf überwiegen, der ihr allenfalls dadurch gemacht werden könnte, die Zahlung nicht vor Ablauf der Fälligkeit, aber sehr wohl noch rechtzeitig in Auftrag gegeben zu haben. Sollte die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht in Frage kommen, werde auf die mangelnde Bescheidqualität des automationsunterstützt erlassenen Bescheides und das zu dieser Frage zu GZ 2005/15/0014 anhängige Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
Über Anfrage teilte die BAWAG-PSK dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass es anlässlich des Umstieges auf ein neues einheitliches Kernbanksystem von BAWAG und PSK am nachfolgend fallweise zu Problemen in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer Banken gekommen sei, wenn diese einen so genannten "Deckungsanstand" aufgewiesen hätten (Überschreitung des der Bank eingeräumten Limits). Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am ein "Imagedatenträger" der VKB Linz angeliefert worden sei, der unter anderem einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines Deckungsanstandes sei dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden, sondern am im internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem Deckungsanstand sei es gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate enthalten habe, die aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im "Exeption-Handling" müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei Datenträgern von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag erfolge. Im gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am erfolgt. Ob es auch am 15. und zu einem Deckungsanstand gekommen wäre, konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch wäre auch in diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich gewesen. Allerdings wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der Respirofrist erfolgt, da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling" gelandeten Buchung bei Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt am nächsten Werktag veranlasst wird.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde der Berufungswerberin daraufhin zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht, und dabei auch die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates dargestellt:
"1) Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass mit der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur Abgabenentrichtung eingeräumt wird, weshalb der Überweisungsauftrag spätestens bis zum Fälligkeitstag erteilt werden muss, andernfalls von einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist (vgl. etwa ; RV0844-L/06; ; RV/0620-I/02). Nur wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig (bis zum Fälligkeitstag) an ein in der Regel verlässliches Kreditinstitut erteilt wird, und die Gutschrift trotzdem nicht innerhalb der Respirofrist am Bankkonto des Finanzamtes einlangt, ist von keinem groben Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis auszugehen, und liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vor (vgl. ). Die Gründe für die eingetretene und vom Abgabenschuldner nicht zu vertretende Verzögerung sind in diesem Fall ohne Belang. Auch der in der Berufung ins Treffen geführten Entscheidung des , lag ein Fall zugrunde, in dem die Berufungswerberin die Telebankingüberweisung rechtzeitig, nämlich am Fälligkeitstag, veranlasst hatte.
Im gegenständlichen Fall wurde der Überweisungsauftrag jedoch erst am (und somit nach Fälligkeit ) an die VKB erteilt. Darin liegt nach einhelliger Rechtsansicht des UFS ein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO. Die Verwendung der Frist des § 211 Abs. 2 BAO als weitere Frist zur Abgabenentrichtung stellt einen Missbrauch der Respirofrist dar ().
Unzutreffend ist die Ansicht, dass die BAWAG PSK als kontoführendes Kreditinstitut des Finanzamtes diesem zuzurechnen wäre, und das Finanzamt daher bereits vor Gutbuchung des überwiesenen Betrages auf dem Bankkonto über den Geldbetrag verfügen hätte können. Die Verfügung über einen überwiesenen Betrag ist für den Kontoinhaber nie vor Gutschrift des Betrages auf seinem Konto möglich (auch wenn der überwiesene Betrag bereits Tage zuvor bei der Bank eingegangen ist).
2) Laut Mitteilung der BAWAG-PSK kam es anlässlich des Umstieges auf ein neues einheitliches Kernbanksystem von BAWAG und PSK am nachfolgend fallweise zu Problemen in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer Banken, wenn diese einen sogenannten "Deckungsanstand" aufwiesen (Überschreitung des der Bank eingeräumten Limits). Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am ein Imagedatenträger der VKB Linz angeliefert worden sei, der unter anderem einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines Deckungsanstandes sei dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden, sondern am im internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem Deckungsanstand sei es gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate enthalten habe, die aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im "Exeption-Handling" müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei Datenträgern von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag erfolge. Im gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am erfolgt. Ob es auch am 15. und zu einem Deckungsanstand gekommen wäre, konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch wäre auch in diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich gewesen. Allerdings wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der Respirofrist erfolgt, da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling" gelandeten Buchung bei Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt am nächsten Werktag veranlasst wird.
Der Verantwortung in der Berufung, dass es auch bei termingerechter Veranlassung der Überweisung am Fälligkeitstag zu einer verspäteten Gutschrift am Bankkonto des Finanzamtes gekommen wäre, kann somit nicht gefolgt werden. Abgesehen davon kann im Rahmen der Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht auf hypothetische Kausalverläufe Bedacht genommen werden, sondern ist allein der tatsächlich eingetretene Sachverhalt maßgebend. Tatsache ist, dass bereits der Überweisungsauftrag an die VKB verspätet erteilt wurde, sodass - wie bereits oben dargelegt - aus diesem Grund von einem groben Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis ausgegangen werden muss.
3) In der Berufung wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da im Rahmen der Stellungnahme zu diesem Vorhalt gegebenenfalls noch weiteres Sachvorbringen erstattet werden kann, und bereits oben unter Punkt 1 die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, von der abzugehen der gegenständliche Fall keinen Anlass bietet, eingehend dargestellt wurde, wird um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wird."
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zog die Berufungswerberin mit Eingabe vom ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Weiteres Sachvorbringen wurde nicht mehr erstattet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO).
Da Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe (auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO) verspätet entrichtet worden war.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (z.B. mwN).
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits im Schreiben vom eingehend dargelegt hat, wird mit der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur Abgabenentrichtung eingeräumt, weshalb der Überweisungsauftrag spätestens bis zum Fälligkeitstag erteilt werden muss, andernfalls von einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist. Auf die dortigen, oben wiedergegebenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Überweisungsauftrag an die VKB unbestritten erst am und damit verspätet erteilt. Darin liegt nach einhelliger Rechtsansicht des UFS ein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO. Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren, kam eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung gelangen konnte. Nach dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Da auch die am fällig gewesene Kammerumlage 01-03/2006 verspätet entrichtet worden war, stellte die berufungsgegenständliche Säumnis keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO dar.
Zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Bescheidqualität automationsunterstützt erlassener Bescheide wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom , 2005/14/0014-0017 die Bescheidqualität derartiger Erledigungen bejaht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Banküberweisung verspätete Auftragserteilung grobes Verschulden |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at