NLP-Einzeltraining einer Lehrerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch ADir. Andreas Kozich, vom betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin in Wien.
Am reichte sie die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt Wien 21/22 ein.
Die Bw. sei verheiratet, habe im streitgegenständlichen Zeitraum von einer bezugsauszahlenden Stelle ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhalten.
Sie hat weder den Alleinverdienerabsetzbetrag, noch den Alleinerzieherabsetzbetrag, noch den Mehrkinderzuschlag, noch den Unterhaltsabsetzbetrag beantragt.
In der Erklärung machte sie diverse Sonderausgaben geltend.
Des weiteren wurde unter der Rubrik "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" mit dem von der Bw. persönlich angebrachten Vermerk "NLP-Training" in Höhe von € 3.045,00 als abzugsfähige Werbungskosten beantragt.
Das Finanzamt übersendete in weiterer Folge am einen Ergänzungsvorhalt, in dem die Bw. ersucht wurde, die entsprechenden Belege betreffend der streitgegenständlichen "Bildungskosten" vorzulegen.
Es wurden anschließend die fehlenden Belege beigebracht.
Es handelt sich um Honorarnoten einer "AS-Stiftung", Forum für bewusste Lebens-Art, in denen jeweils Honorar für NLP-Einzeltraining (Modelle des NLP anwendbar für den Schulbereich) in Rechnung gestellt wurden.
Am erließ das Finanzamt Wien 21/22 einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004. Die beantragten Werbungskosten wurden steuerlich nicht berücksichtigt.
Begründend führte das Finanzamt diesbezüglich an, "dass Aufwendungen für NLP-Kurse laut VwGH Erkenntnis 92/14/0173 vom keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 darstellen, so bleiben diese bei der Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz".
Am legte die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom das Rechtsmittel der Berufung ein.
Der in der Steuererklärung unter Position 722 angegebene Absetzbetrag (3.045,00 €) "NLP-Training" sei nicht berücksichtigt worden.
Die Basisausbildung NLP habe die Bw. im Rahmen der Lehrerfortbildung des Bundes absolviert.
Die Ergänzung durch Einzeltraining (kein "NLP-Kurs" wie in der Begründung der Ablehnung angeführt, sei auf private Initiative in der Freizeit erfolgt.
Dieses Training stärke nicht nur ihre fachliche Kompetenz sondern auch ihre Persönlichkeit.
Sie sei Klassenvorstand und leite auch jüngere Kolleginnen in ihrem Unterrichtsfach: "Wirtschaftsinformatik".
Der Umgang mit den SchülerInnen werde immer anspruchsvoller und auch der Konkurrenzdruck innerhalb des Lehrkörpers werde aufgrund von Personaleinsparungen immer größer.
Die modernere Ausbildung der "Jungkolleginnen" mache es auch für die Bw. zwingend erforderlich, damit Schritt zu halten. In diesem Sinne habe auch das Ende November 2004 beendete Training:
"Modelle des NLP anwendbar für den Schulbereich (Details siehe Anhang)"
der Absicherung des Lehrauftrages bis zur voraussichtlichen Pensionierung in 8 Jahren gedient.
Das Training habe wesentlich die Effizienz des Lehrverhaltens gesteigert. Dies beweise u.a., dass mehr als 90% der SchülerInnen der Bw. die Prüfung für den ECDL ("European Computer Driving Licence" = eine in der EU genormte Prüfung über den Umgang mit PC und dessen Anwendungen) auf Anhieb geschafft hätten.
Das Einzeltraining sei durch Frau MWr erfolgt. Sie sei geprüfte Trainerin der AS-Stiftung.
Die Bw. ersuche um Anerkennung der Aufwendungen in Höhe von € 3.045,00 für 60,9 Einheiten (=Stunden) Einzeltraining zu je € 50 im Zeitraum Jänner bis November 2004. Die Zahlungsbelege seien bereits zur Prüfung zur Verfügung gestellt worden.
Sollten sie nochmalig benötigt werden, würden sie von der Bw. zur Verfügung gestellt werden.
Im Anhang zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 befindet sich ein" Auszug aus der Beschreibung der AS-Stiftung" folgenden Inhaltes:
Nutzen von NLP-Coaching für die Situation des Lehrers im Kontext "Schule".
Lerntypus adäquater und vernetzender Einsatz der Sprache über die fünf Sinneskanäle
Erkennen von Lernblockaden und Unterstützung bei Herausführen aus diesen
Mittel zur Psychohygiene in schulisch belastenden Situationen
Flexibilität von "Sorting Styles" (nach welchen Mustern gehe ich an eine Situation heran) um Aufnahme- und Lernschwierigkeiten zu erkennen und zu reduzieren
Kennen und Anwenden lernen von Möglichkeiten um Schülern, die "stecken" (stuck states) aus dieser Situation heraus zu begleiten
Gerade für das Fach Wirtschaftsinformatik (was aber in ähnlichem Kontext natürrlich auch für alle anderen Fälle gelte), das eine Fülle von breit gestreuten Informationen und Technologien vermittle, seien effiziente Werkzeuge, wie NLP eines sei - u.a. als Kommunikationstraining- und die in der Lehrerausbildung bisher nicht vermittelt worden seien, von hohem Nutzen.
Es unterläge dem Engagement jedes Einzelnen, durch individuelle Weiterbildung, Schülern ein noch breiter gestreutes und gleichzeitig zentriertes Wissen zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus böte individuelles NLP- Coaching ein sich beziehen auf konkrete Situationen, es vermittle so nicht nur Wissen, sondern bereichere durch individuelle Anwendungsmöglichkeiten in konkreten Situationen.
Dies könne ein NLP-Seminar z.B. im BPI in dieser Intensität und mit diesem Spektrum an individuellen Lösungsvorschlägen und Ideen für die Umsetzung nicht vermitteln. Dies sprenge bei weitem den Rahmen eines herkömmlichen Seminares und sei dabei weniger zeitintensiv, d.h. effizienter.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürften, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Behörde zöge nicht in Zweifel, dass das NLP-Einzeltraining die Berufstätigkeit fördern könnte. Allerdings sei das dort erworbene Wissen so allgemeiner Natur, dass es für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden müsse und für den privaten Bereich von Vorteil sei. Somit habe dem Begehren nicht entsprochen werden können.
Am langte beim Finanzamt Wien 21/22 ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Es werde auf die Berufungsvorentscheidung vom Bezug genommen, in welcher die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen worden sei und es werde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen möchte die Bw. betonen, dass sie das NLP-Einzeltraining natürlich nur deshalb gemacht habe um ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und zu verbessern.
Die Inhalte des Einzeltrainings:
Lerntypus adäquater und vernetzender Einsatz der Sprache über die fünf Sinneskanäle
Erkennen von Lernblockaden und Unterstützung bei Herausführen aus diesen
Mittel zur Psychohygiene in schulisch belastenden Situationen
Flexibilität von "Sorting Styles" (nach welchen Mustern gehe ich an eine Situation heran) um Aufnahme- und Lernschwierigkeiten zu erkennen und zu reduzieren
Kennen und Anwenden lernen von Möglichkeiten um Schülern, die "stecken" (stuck states) aus dieser Situation heraus zu begleiten
seien speziell auf die schulische Aufgabenstellung und Herausforderungen der Bw. abgestimmt.
Gerade für das Fach "Wirtschaftsinformatik", das eine Fülle von breit gestreuten Informationen und Technologien vermittle, seien effiziente Werkzeuge, wie NLP eines sei- u.a. als Kommunikationstraining- von hohem Nutzen. Dies werde in der herkömmlichen Lehrerausbildung bisher nicht so vermittelt.
Die Bw. wäre nie auf die Idee gekommen, solch ein Training rein als Privatperson durchzuführen.
Es sei doch unbestritten, dass sehr viele Arten von Berufs- Aus- oder Fortbildungen auch Einfluss auf die private Sphäre hätten (zB Sportausbildungen auf die Gesundheit und Konstitution, Sprachenausbildung mit Verwendungsmöglichkeiten in der privaten Sphäre, IT-Ausbildungen, die auch privat nutzbar seien, etc).
Wesentlich sei die Motivation, sowie die mit der Fortbildung verbundene berufliche Zielsetzung und der Bezug auf die berufliche Tätigkeit.
All das sei in diesem Fall ausschließlich auf die Lehrtätigkeit gerichtet gewesen.
Insoweit die Ausbildung auch für den privaten Bereich von "Vorteil" sei, sehe die Bw. dies so, dass jede und zwar absolut zwar jede Art von fachlicher Weiterbildung auch gleichzeitig einen Gewinn im Bereich der Persönlichkeitsbildung darstelle und damit immer einen Einfluss auf die Privatsphäre habe.
Damit gehe aber nicht automatisch die steuerliche Abzugsfähigkeit verloren.
Es werde um Stattgabe ersucht und die Bw. sei auch mit einer Erledigung in Form einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Am legte das Finanzamt Wien 21/22 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Wie das Finanzamt ausführt werde bestritten, dass es sich bei NLP-Einzeltraining um Kosten gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 handle.
Mit der Argumentation im Vorlageantrag setzte sich das Finanzamt nicht weiter auseinander.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach Rechtsprechung (z.B. ; ) und Literatur (z.B. Doralt, 9. Auflage, Tz 203/1ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Das Finanzamt versagt die Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen mit der lapidaren Begründung, das von der Bw. absolvierte NLP-Einzeltraining vermittle ein derart allgemeines Wissen, dass es für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden müsse, und für den privaten Bereich von Vorteil sei.
Nun hat die Bw. vom Finanzamt unwidersprochen vorgebracht, die näher ausgeführten Inhalte des Einzeltrainings seien speziell auf die schulische Aufgabenstellung und Herausforderungen der Bw. abgestimmt.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, diesen glaubwürdigen Angaben der Bw. nicht zu Folgen. Gegenteilige Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieses Vorbringens. Auch die Honorarnoten sprechen ausdrücklich von Modellen des NLP, die anwendbar für den Schulbereich sind.
Das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des , ist zu einem gänzlich anderen Sachverhalt ergangen: Dort ging es um NLP-Kurse, die von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war.
Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um Kurse, die sich an eine heterogene Zielgruppe richten, sondern hat die Bw. ihrem unwidersprochen gebliebenen Sachvorbringen zufolge mit einer Trainerin ein Einzeltraining absolviert, in welchem NLP-Ansätze für ihre konkrete berufliche Tätigkeit als Lehrerin nutzbar gemacht wurden.
Es liegt auf der Hand, dass die trainierte Verbesserung der Lehrmethodik und Schülerunterstützung auf den Beruf der Bw. abgestellt sind. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um die Vertiefung von fachspezifischem NLP-Basiswissen handelt, welches der Bw. bereits im Rahmen der Lehrerfortbildung des Bundes vermittelt wurde.
Der unabhängige Finanzsenat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass Aufwendungen für NLP-Kurse und ähnliche Kurse nicht generell als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, sondern es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles ankommt (z.B. UFS [Feldkirch], Senat 1 [Referent], , RV/0217-F/05 zu einem Personalentwickler, UFS [Feldkirch], Senat 1, , RV/0167-F/04 zu einer Sonderschullehrerin, UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], , RV/0606-I/02, zu vom Pädagogischen Institut veranstalteten NLP-Seminaren, UFS [Wien], Senat 11, , RV/3677-W/02 zu NLP-Seminaren und -Supervisionen eines Vortragenden).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in den bisher von ihm entschiedenen Fällen die Abzugsfähigkeit von NLP-Ausbildungen mit den stets die in diesen Verfahren fehlenden berufsspezifischen Zusammenhängen versagt (z.B. zu nicht berufsspezifischen Kursen eines Bankangestelltem, zu Lehrerin, die "selbst erklärt, dass sich der Teilnehmerkreis aus Personen verschiedenster Berufe zusammengesetzt habe und sie das dort erworbene Wissen privat für ihre Kinder und teilweise im Freundeskreis verwende", zu nicht berufsspezifischen Kursen einer Lehrerin, ebenso ), hingegen das Vorliegen von Ausbildungskosten für möglich gehalten ( zu Umschulung einer Lektorin). In seinem Erkenntnis vom , 99/13/0160, hat der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bloße Bezeichnung als "NLP-Kurs" bzw. die Verwendung von Methoden des NLP allein bei berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen einer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht entgegensteht.
Da nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Bw. diese allein mit einer Einzeltrainerin berufsspezifische Problembereiche trainiert hat, liegen im gegenständlichen Fall abzugsfähige Werbungskosten vor.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | NLP-Einzeltraining Fortbildung Kosten der Lebensführung berufsspezifische Zusammenhänge |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at