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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.09.2010, RV/0638-L/10

Stornokosten für einen nicht angetretenen Urlaub als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte der Berufungswerber (Bw.) u.a. Stornokosten für einen nicht angetretenen Urlaub in der Höhe von 466,20 Euro als Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom begründete das Finanzamt die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen damit, dass die Urlaubsbuchung ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei unmöglich gewesen in der vom Bw. gewünschten Unterkunft zwei Doppelzimmer für nur zwei bis drei Nächte in der Hochsaison zu buchen, da bis Ende November nur wochenweise Buchungen angenommen worden seien. Eine solche wochenweise Buchung sei allerdings aufgrund der beruflichen Verpflichtungen des Bw. nicht denkbar gewesen, sodass er mit dem Unterkunftgeber die Vereinbarung getroffen habe, ihn zu verständigen, wenn eine entsprechende Unterkunft für einen Kurzurlaub zur Verfügung stehen würde. Er habe diesen Sachverhalt seinem Dienstgeber in einem Gespräch im November 2008 dargelegt und die Zustimmung erhalten, einen Urlaubstag in den Weihnachtsferien zu konsumieren. Nachdem er Anfang Dezember die Möglichkeit einer tageweisen Buchung bekommen habe, habe er den formellen Urlaubsantrag gestellt, der aufgrund der Vorgespräche umgehend am bewilligt worden sei. Der Bw. sei mit in die erweiterte Geschäftsleitung einer Bank berufen worden. Somit sei die Entscheidungsfindung hinsichtlich des Urlaubsantritts alleine in seiner persönlichen Verantwortung gelegen. Aufgrund der dramatischen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes gegen Jahresende 2008 sei er im Sinne seiner Berufsauffassung gezwungen gewesen, seine uneingeschränkte Arbeitskraft dem neuen Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt. Darin stellte der Bw. den Sachverhalt nochmals chronologisch dar und brachte vor, dass die Urlaubsbuchung in Abstimmung mit dem Dienstgeber erfolgt sei, die Stornokosten aber nicht vom Dienstgeber übernommen worden seien, weil es dem Bw. aufgrund der schwierigen gesamtwirtschaftlichen Situation nicht angebracht erschienen sei, die Refundierung der Stornokosten zu erbitten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw.) ist Bankangestellter und erzielte im hier maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Tätigkeit. Am richtete der Bw. eine Buchungsanfrage an ein in Tirol gelegenes Hotel, ob zwei Doppelzimmer (für drei Erwachsene und ein Kind) für drei Nächte zu den Terminen bis oder bis für einen Kurzurlaub mit der Familie verfügbar sind. Nachdem der Unterkunftgeber zunächst mitteilte, dass das Hotel zu den angefragten Terminen ausgelastet ist, informierte er den Bw. am , dass nunmehr doch zwei Doppelzimmer vom bis frei geworden sind. Daraufhin reservierte der Bw. die Unterkünfte noch am selben Tag. Für diesen viertägigen Kurzurlaub beantragte der Bw. bei seinem Dienstgeber für Montag, den , die Genehmigung eines Urlaubstages. Nachdem er im November 2008 bereits Vorgespräche mit seinem Dienstgeber führte, wurde ihm dieser Urlaubstag am bewilligt. Letztlich trat jedoch der Bw. den Urlaub nicht an und stornierte die Hotelbuchung, wodurch ihm Stornokosten in der Höhe von 466,20 Euro in Rechnung gestellt wurden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus den Angaben und Vorbringen des Bw. sowie aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind im Wege der Absetzung für Abnutzung abzugsfähig.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Bekleidung, Ernährung, Unterhaltung und Ähnliches) sondern beispielsweise auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge und dergleichen).

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen ().

Stornogebühren sind abzugsfähig, wenn ein Urlaub aus beruflichen Gründen nicht angetreten werden kann (Doralt, EStG, § 16 Tz 163).

Der Bw. brachte vor, dass er mit in die erweiterte Geschäftsleitung einer Bank berufen worden sei, die Entscheidungsfindung hinsichtlich Urlaubsantritts alleine in seiner persönlichen Verantwortung gelegen sei und er aufgrund der dramatischen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes gegen Jahresende 2008 im Sinne seiner Berufsauffassung gezwungen gewesen sei, seine uneingeschränkte Arbeitskraft dem neuen Dienstgeber zur Verfügung zu stellen (Punkt 6. der Berufung).

§ 138 Abs. 1 BAO sieht vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Zur Klärung der Frage, ob der Urlaub aus beruflichen Gründen nicht angetreten wurde, forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. mit Vorhalt vom auf, die von ihm angesprochene "dramatische Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes" zwischen Urlaubsgenehmigung am und geplantem Urlaubsbeginn am näher darzustellen und eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, dass seine Anwesenheit und Arbeitsleistung am aus diesen Gründen erforderlich war, und ersuchte ihn darzulegen, aus welchen Gründen er den gebuchten Aufenthalt im Hotel nicht um einen Tag verkürzt, vom bis , wahrnehmen konnte.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Der Bw. hat damit seiner Mitwirkungsverpflichtung (§ 138 BAO) nicht entsprochen.

In seinem Erkenntnis vom 17. September, 93/13/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen werden kann, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Aufwendungen die berufliche Verursachung nachzuweisen, die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt ist, die berufliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hatte.

Es wäre Aufgabe des Bw. gewesen, im gegenständlichen Verfahren die berufliche Veranlassung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen konkret darzustellen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen "er sei aufgrund der dramatischen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes gegen Jahresende 2008 im Sinne seiner Berufsauffassung gezwungen gewesen, seine uneingeschränkte Arbeitskraft dem neuen Dienstgeber zur Verfügung zu stellen" hat der Bw. eine berufliche Veranlassung der Stornokosten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht nachvollziehbar dargetan, warum er den gebuchten Hotelaufenthalt zur Gänze stornierte und die Unterkunft nicht zumindest an den auf einen Feiertag (26.12.) und auf ein Wochenende (27. und 28.12.) fallenden Tagen in Anspruch nahm bzw. warum es gerade am erforderlich war, seine uneingeschränkte Arbeitskraft dem neuen Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

Der Unabhängige Finanzsenat musste daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Stornierung der Buchung aus Gründen erfolgte, die in der Privatsphäre des Bw. lagen und die hier strittigen Aufwendungen somit nicht beruflich veranlasst waren.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Stornokosten
Stornogebühren
Urlaub
berufliche Veranlassung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 12/2010, 460

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at