zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.01.2008, RV/0603-I/06

Familienbeihilfe für kroatischen Saisonarbeiter

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, geb. am Geburtsdatum, Ort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes [Ort] vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde der als Saisonarbeiter beschäftigte kroatische Beihilfenwerber aufgefordert, einen Nachweis über seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch Vorlage einer "z.B.: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel" zu erbringen.

Nachdem diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werden konnte, wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit der Begründung ab, dass weder ein gültiger Aufenthaltstitel nach § 8 NAG noch ein positiver Asylbescheid vorliege.

In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beihilfenwerber aus, er arbeite seit dem Jahr 2001 als befristet Beschäftigter über 10 Monate im Jahr in Österreich und halte sich überwiegend und hauptsächlich in Tirol auf. Seine Tochter besuche seit dem Jahr 2005 die Volksschule in E.. Sie habe Mitte des Jahres 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken für ein Jahr erhalten.

Unter Hinweis auf die Gesetzeslage wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Wiederum führte das Finanzamt aus, dass kein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgelegt habe werden können.

Daraufhin teilte der Berufungswerber mit, er wäre "mit der Entscheidung nicht einverstanden". Dieses Schreiben wertete das Finanzamt als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und übermittelte den Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Berufungswerber und auch seine Tochter kroatische Staatsbürger sind und der Berufungswerber seit dem Jahr 2001 in Österreich wiederkehrend als Saisonarbeitskraft beschäftigt war. Ebenso steht aber auch fest, dass er über keinen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (§ 9 NAG kommt auf Grund der kroatischen Staatsbürgerschaft nicht in Frage) verfügte und er weder als subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 anzusehen ist, noch ihm Asyl gewährt wurde.

Damit ist über die Berufung aber bereits entschieden. Nach § 3 Abs. 1 iVm. Abs. 3 und 4 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben nämlich Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten (Abs. 1), ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde (Abs. 3) oder ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall - nach der Aktenlage unstrittig - keine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war, hat der Berufungswerber keinen Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe.

Angemerkt sei noch, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B1397/06, bereits mit der Neufassung des § 3 FLAG 1967 auseinandergesetzt hat und die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte. In der Begründung des Beschlusses wurde vom Gerichtshof u.a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf. Der unabhängige Finanzsenat ist jedenfalls in seiner Entscheidung an die bestehenden Gesetze gebunden, welche bei einer (auch wiederholten) befristeten Inlandsbeschäftigung des Berufungswerbers (§ 5 AuslBG) mangels Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe vorsehen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Saisonarbeiter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at