Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 27.10.2009, RV/0210-G/07

Autobahnvignette als Sachzuwendung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0210-G/07-RS1
Die Hingabe einer Autobahnvignette an alle Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der heutigen Zeit als angemessenes Sachgeschenk anzusehen. Der Wert dieses Vorteils ist daher gem. § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit und in der Folge nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Helmut Schreiter und Mag. Harald Grassel über die Berufung der M GmbH in 1010 Wien, vertreten durch Deloitte GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1013 Wien, Renngasse 1 / Freyung, vom gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide 2002 vom des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstr. 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtene Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der bei der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 2001 bis 2004 wurde vom prüfenden Organ (unter anderem) festgestellt, dass Dienstnehmer anlässlich der betrieblichen Weihnachtsfeier im Jahr 2002 so genannte "Autobahn-Jahres-Vignetten" erhalten haben, die vom Arbeitgeber als gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 einkommensteuer- und gemäß § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 beitragsfrei behandelt worden waren.

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass das Schenken dieser Vignette an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht als Sachgeschenk einzureihen ist und somit die Befreiung nach § 3 Abs.1 Z 14 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden kann (siehe Prüfungsbericht vom ).

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüferin an und nahm die Berufungswerberin mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden für das Jahr 2002 gemäß § 82 EStG 1988 als haftenden Arbeitgeber bzw. als Abgabenschuldnerin hinsichtlich der aus der Nachversteuerung der genannten Bezüge resultierenden Abgabennachforderungen in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom legte die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung ein.

Als Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die jeweils an alle Mitarbeiter als Weihnachtsgeschenk verteilten Autobahnvignetten ein übliches und angemessenes Sachgeschenk darstellten weil es sich um kein wirtschaftlich verwertbares Gut ähnlich eines freien tauschbaren Gutscheines im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom handelt und somit die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Anspruch genommen werden kann.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt 3/11 Schwechat Gerasdorf die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung, ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen von der Einkommensteuer befreit, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 86/08/0100, zu der § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG dargelegt, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt.

Vom Vertreter der Berufungswerberin wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung neuerlich der Einwand erhoben, dass die Hingabe der Autobahnvignette für das tägliche Leben genauso wichtig ist wie die Hingabe von Geschenkgutscheinen oder Geschenkskörben und es unverständlich sei, wenn das prüfende Organ feststellt, dass ein Gutschein aus der Trafik (in der gleichen Höhe) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde der Einwand erhoben, dass diese Sachzuwendung unüblich ist und daher nicht steuerbefreit ist. Er verwies auch auf die Entscheidung des , worin festgestellt worden ist, dass die Hingabe einer Autobahnvignette unüblich sei. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nicht an, sondern kommt vielmehr zum Ergebnis, dass die Hingabe einer Autobahnvignette an alle Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier in der heutigen Zeit als angemessenes Sachgeschenk anzusehen ist. Der Wert dieses Vorteils ist daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit und in der Folge nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen.

Der Berufung war daher Folge zu geben, und die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass GZ BMF-010222/0157-VI/7/2008vom Autobahnvignetten ausdrücklich als begünstigte Sachzuwendung in RZ 80 der Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen hat.

Diese Lohnsteuerrichtlinien 2002 lauten seither:

Teilnahme an Betriebsveranstaltung (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)78 Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben.

79 Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.

80 Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Autobahnvignette
Sachzuwendung
Weihnachtsfeier
Verweise
Anmerkung
Abweichend RV/0491-W/05 vom
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 99

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at