Mehrjährige Arbeit steht Selbsterhaltungsunfähigkeit entgegen.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0609-G/05-RS1 | Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der für den Beihilfenanspruch notwendigen Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, entgegen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab , entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der im Oktober 1945 geborene Berufungswerber brachte am durch seine Sachwalterin Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab Februar 2000 ein.
In dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Bundessozialamt") über Ersuchen des Finanzamtes erstellten Gutachten vom , dem wiederum ein vom Bundessozialamt in Auftrag gegebenes ärztliches Sachverständigengutachten vom zu Grunde gelegt worden war, wurde aufgrund der diagnostizierten Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. und der Umstand festgestellt, dass der Berufungswerber voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich wurde weiters festgehalten: "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2004-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt die gestellten Anträge mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem genannten Gutachten nicht erfüllt seien, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 sehr wohl gegeben seien, da beim Berufungswerber "seit frühester Kindheit eine geistige Behinderung in Form der Oligophrenie" vorliege.
Das Finanzamt hat darauf hin das Bundessozialamt unter Anschluss der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen um neuerliche Begutachtung ersucht.
In einem ausführlichen Gutachten vom , dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am seine Zustimmung erteilt hat, kommt die sachverständige Ärztin nach Untersuchung des Berufungswerbers und unter Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde zum entscheidungswesentlichen Ergebnis, dass eine Erwerbsunfähigkeit seit März 1995, dem Bezugsbeginn einer Invaliditätspension, besteht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung mit dem Hinweis auf dieses Gutachten abgewiesen, sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom wird unter Hinweis auf angeschlossene Unterlagen neuerlich festgehalten, dass die geistige Behinderung beim Berufungswerber seit frühester Kindheit besteht und er somit auf Grund dieser Behinderung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie
(nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Der sowohl in der Berufungsschrift als auch im Vorlageantrag ins Treffen geführte Umstand, dass beim Berufungswerber eine geistige Behinderung bereits seit frühester Kindheit besteht, ergibt sich aus allen aktenkundigen Befunden und wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen. Es wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der aus dieser geistigen Behinderung resultierende Grad der Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausmaß von 50 v. H. erreicht hat. Diesen Tatsachen kann jedoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, sondern ausschließlich der Beurteilung, ob der Berufungswerber bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (dauernd) außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten vom wird dazu ausdrücklich ausgeführt, dass beim Berufungswerber eine Erwerbsunfähigkeit seit März 1995 ("Eintritt d. Pension") besteht. "... Zur Beurteilung, ob er vor seiner Pensionierung erwerbsunfähig war: Es besteht bei Hr. ... eine mittelgradige geistige Retardierung, die auch schon vor dem 21. Lj. bestanden hat. Die Beschwerden des Bewegungsapparates traten erst im Rahmen des Arbeitslebens ein. Hr. ... arbeitete auf Grund seiner geistigen Fähigkeiten seit seinem 16. Lj. in verschiedenen Betrieben als Hilfskraft - in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft und auch im Baubereich. Da er seit 1995 eine Invaliditätspension bezieht, sind diese Tätigkeiten auch als Erwerbstätigkeit einzustufen, da er sonst keinen Anspruch auf Invaliditätspension hätte."
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenats legte der Berufungswerber einen Versicherungsdatenauszug vor, aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit vom bis , immer wieder unterbrochen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges und kürzere Zeiten des Krankengeldbezuges als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Allein für die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Zeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berufungswerbers ist eine durchgehende Beschäftigung vom bis bescheinigt.
Damit ist aber die Sache entschieden, weil nach herrschender Auffassung eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Beihilfenanspruch notwendige Annahme widerlegt, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z. B. , mit weiteren Hinweisen).
Somit ist die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der Rechtslage entspricht und die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Arbeit Selbsterhaltungsfähigkeit Selbsterhaltungsunfähigkeit Invaliditätspension Invalidenrente |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at