Auswärtige Berufsausbildung (keine "Verordnungsgemeinde"), Gleichartigkeit von Schulen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0372-W/04-RS1 | Ein Realgymnasium (RG) mit Nachmittagsbetreuung ist mit anderen Realgymnasien vergleichbar, mag die besuchte die Schule auch in "Schulrankings" besser als andere abgeschnitten haben. |
RV/0372-W/04-RS2 | Hier: Realgymnasium mit Nachmittagsbetreuung ist mit anderen Realgymnasien mit Nachmittagsbetreuung vergleichbar. |
RV/0372-W/04-RS3 | Hier: Darstellung der gesamten bisherigen Spruchpraxis des UFS zum Schulgeld. |
Folgerechtssätze | |
RV/0372-W/04-RS2 | wie RV/1430-W/04-RS1 Schulen, die eine gesetzlich geregelte (SchOG) Schulartbezeichnung führen, werden eine im wesentlichen gleiche Ausbildung vermitteln. Eine Volksschule wird daher einer anderen "entsprechend" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 sein. Ob eine ausländische Grundschule einer österreichischen Volksschule entspricht, kann erst nach diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden. Bei einem zweisprachig aufwachsenden Kind mit Eltern in Österreich und Ungarn wird eine rechtliche Verpflichtung der Eltern, dem Kind den Besuch einer zweisprachigen Schule zu ermöglichen, nicht ohne weiteres zu verneinen sein. |
RV/0372-W/04-RS3 | wie RV/0615-S/02-RS1 Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Die Schule des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä erforderlich wird. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führten (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, 2433 St. Margarethen am Moos, Straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Mößner, betreffend Einkommensteuer 2002 nach am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstr. 7, durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für seine Tochter J. (1-12/2002) und für seine Tochter S. (9-12/2002) sowie das für J. und S. bezahlte Schulgeld von insgesamt 1.595,86 € als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart veranlagte den Bw. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2002, wobei die oben genannten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.
In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. "Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 18. Septeber 2002 erhob der Bw. mit Schreiben vom "Einspruch" und führte unter anderem aus:
"Das Studienheim "Maria Hilf" Don Bosco Gymnasium in Unterwaltersdorf ist eine Heimschule, die unter katholischer Leitung geführt wird, und in der die Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung geboten wird.
In privaten Schulen werden über die schulischen Kenntnisse und Fertigkeiten hinaus spezielle Erziehungsziele zur "Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt". (Priv. SchUG § 2,2)
Nach dem Gesetzgebeber, der in den konfessionellen Privatschulen eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens sieht, erleichtert es eine Privatschule den Eltern ,die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen" (Priv. SchUG § 17, Fußnote c)
Der Gesetzgeber legt in diesen Punkten klar und deutlich die Bedeutung der konfessionellen Privatschulen fest. Somit kann man folglich nicht davon ausgehen, dass ein adäquater Schulbesuch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist.
Ich ersuche daher, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben und im Sinne der Ausführungen des Gesetzgebers dem Ansuchen auf Berücksichtigung des Schulgeldes stattzugeben."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart diese Berufung als unbegründet ab.
"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, daß, je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildung zu finanzieren sein wird. Aber nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwansgläufigen Kosten der Eltern. Es ist durchaus üblich, daß Eltern im Interesse einer möglichst guten um umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gem § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht der Eltern gebieten, das Kind an einem "katholischen Gymnasium" studieren zu lassen, wenn die Ausbildung mit wesentlich geringeren Kosten auch an einem Gymnasium absolviert werden kann."
Mit Schreiben vom legte der Bw. gegen die am ausgestellte Berufungsvorentscheidung "Berufung ein" und stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"Ich lege hiermit gegen die von Ihnen am ausgestellte Berufungsvorentscheidung gern. § 276 BAO Berufung ein, und stelle den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründung
In der Berufungsvorentscheidung vom ist in keiner Weise auf den Einspruch vom eingegangen worden, und sind die Ausführungen in sich widersprüchlich.
Zitat: "Aber nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten der Eltern." Die "zwangsläufigen Kosten' sind mit der Bezahlung des Schulgeldes eindeutig belegt. In diesem Fall von keinen Kosten zu sprechen widerspricht den Definitionen des Gesetzgebers.
Auf die Nachmittagsbetreuung ist in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen worden. Da die vergleichbaren Schulen im Einzugsbereich die Nachmittagsbetreuung nicht in der Form anbieten, wie sie im Studienheim "Maria Hilf' angeboten wird, kann man nicht von vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten sprechen.
Die Ausbildung am Don Bosco Gymnasium ist aufgrund der gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten (Fremdsprachen, Wahlpflichtfacher, Freigegenstände etc.) in keiner Weise mit den entsprechenden Schulen im Einzugsgebiet vergleichbar. (Dies belegen auch Schulbewertungen, wo das Don Bosco Gynmasium besonders auch aufgrund der komplexeren Ausbildung immer auf den Spitzenplätzen rangiert). Hier in der Berufungsvorentscheidung lediglich auf die Tatsache einzugehen, dass die Schule ein "katholisches Gymnasium" ist, entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzgebers und stellt möglicherweise sogar eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.
Die Ausführungen des Einspruchs vom werden vollinhaltlich aufrecht gehalten und liegen in Anlage bei.
Ich stellen den Antrag an die Behörde im Sinne des Gesetzgebers, insbesondere aber auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu entscheiden."
Über Ersuchen des Finanzamtes wurden mit Schreiben vom die Stundenpläne übermittelt.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung führte die Vertreterin des Finanzamtes ergänzend aus, dass entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten im Nahebereich des Wohnortes St. Margarethen am Moos sich etwa in Bruck, in Schwechat, in Neusiedl oder in Wien befinden würden. An diesen Ausbildungsorten gäbe es auch Gymnasien mit Nachmittagsbetreuung. In Neusiedl, wahrscheinlich auch in Bruck, sowie in Wien gäbe es auch Realgymnasien.
Der Bw. erläuterte, dass die religiöse Erziehung der Kinder zwar wesentlich gewesen, aber bei der Schulwahl allein nicht im Vordergrund gestanden sei. Es sei den Eltern darum gegangen, eine bestmögliche Ausbildung der beiden Töchter sicherzustellen. Wichtig sei auch die Nachmittagsbetreuung in Unterwaltersdorf gewesen; die Schulen etwa in Schwechat oder in Bruck würden diese Nachmittagsbetreuung nicht in dieser Form bieten. Die Kinder seien teilweise allein, man höre auch von einer Drogengefährdung.
Über Vorhalt des Referenten, dass in Wien zahlreiche öffentliche und private Realgymnasien eine Nachmittagsbetreuung anbieten, legte der Bw. dar, dass er und seine Gattin vermeiden wollten, das die beiden Töchter schon frühzeitig mit dem Zug nach Wien fahren müssen.
Unstrittig ist, dass Wien von St. Margarethen am Moos mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreicht werden kann.
Der Bw. ergänzte, dass sowohl er und seine Gattin berufstätig sind, sodass eine Nachmittagsbetreung der beiden Kinder erforderlich ist.
Die Vertreterin des Finanzamtes stellte außer Streit, dass Unterwaltersdorf nicht im Einzugsbereich von St. Margarethen am Moos liegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Wohnsitz der Familie des Bw. befindet sich in 2433 St. Margarethen am Moos, eine Katastralgemeinde der Ortsgemeinde Enzersdorf an der Fischa.
Gemäß § 1 der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten BGBl. Nr. 605/1993 i.d.g.F. ist von der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zumutbar.
Wien kann vom Wohnort des Bw. aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde Fahrzeit erreicht werden.
Die beiden Töchter des Bw. besuchten im Jahr 2002 das Don Bosco-Gymnasium in 2442 Unterwaltersdorf, und zwar die im Jahr 1989 geborene J. die 4. Klasse während des gesamten Jahres und die im Jahr 1991 geborene S. seit September 2002.
Die Kosten für die Fahrt zur und von der Schule wurden, soweit sie nicht durch die öffentliche Hand übernommen wurden, vom Bw. getragen; ebenso das im Jahr 2002 zu entrichtende Schulgeld in Höhe von insgesamt 1.595,86 €.
St. Margarethen am Moos ist von Unterwaltersdorf rund 18 Straßenkilometer entfernt (Quelle: http://www.viamichelin.com); die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen den beiden Gemeinden beträgt jedoch über 5 Stunden (Quelle: http://efa.vor.at).
Unterwaltersdorf ist in keiner Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten als Studienort genannt.
Das Don Bosco-Gymnasium wird in der Unterstufe als Realgymnasium (Schwerpunkte: Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung) geführt, in der Oberstufe teils als Aufbaugymnasium, teils als Aufbaurealgymnasium (Quelle: http://schulen.asn-noe.ac.at/donboscogym/d_top.htm).
Neben den "normalen" Unterrichtsfächern gibt es an der Schule auch ein reichhaltiges Angebot an Unverbindlichen Übungen und Freigegenständen. Aus den folgenden Unverbindlichen Übungen und Freifächern können die Schüler je nach Interesse auswählen: (alphabetisch geordnet, Quelle: http://schulen.asn-noe.ac.at/donboscogym/d_top.htm):
Badminton
Biologische Übungen
Chemische Übungen
Chemieolympiade
Chor
Darstellendes Spiel
English Club
Englisches Theater
Faustball
Fußball
Gerätturnen
Haltungsturnen
Informatik
Mathematikolympiade
Physikolympiade
Spielmusik
Spracholympiade Englisch
Verkehrserziehung
Volleyball
Hochbegabtenförderung
Maschinschreiben
Klavier
Die Schule bietet ferner eine Nachmittagsbetreuung an, deren Ablauf auf der Schulhomepage (http://schulen.asn-noe.ac.at/donboscogym/d_top.htm) wie folgt umschrieben wird:
"In unserer Schule werden die Schüler, sofern sie sich für das Halbinternat angemeldet haben, auch am Nachmittag von 13:00 bis 16:25 von Erziehern und Lehrern betreut. Der Nachmittag ist in eine Mittagspause (13:00- 13:40), eine Freizeit (13:40- 14:30) und zwei Studiereinheiten(14:30- 15:20; 15:35- 16:25) eingeteilt. In den Studiereinheiten sollen die Schüler ihre schriftlichen Hausübungen machen und lernen. Sie werden dabei pro Klasse von einem Erzieher betreut und in den unteren Klassen wird auch die Vollständigkeit der Aufgaben kontrolliert. In der Freizeit können die Schüler die Freizeiteinrichtungen unseres Hauses nutzen und den Schülern der höheren Klassen steht das Cafe Piccolo zur Verfügung. Außerdem finden am Nachmittag fachbezogene Lerneinheiten statt. In diesen Stunden betreuen die Deutsch-, Englisch-, oder Mathematiklehrer die Schüler. Es werden zum Beispiel vor Schularbeiten zusätzliche Beispiele geübt, Grammatik oder Vokabeln gelernt, bei auftretenden Problemen in diesem Gegenstand geholfen oder ganz einfach Aufgaben erledigt."
Der Erziehungsmethode wird etwa von P. Dr. Franz Schmid SDB, Professor für Pädagogik und Sozialpädagogik an der Kath. Stiftungsfachhochschule München Abt. Benediktbeuern, Don-Bosco-Straße 1, D-83671 Benediktbeuern, wie folgt umschrieben (http://www.donbosco.at/article.php?folder_where_from=default&folder_default_netfolderID=10031&article_default_netfolderID=10031&article_default_id=627):
"...Aus der geradezu visionären Einsicht: »wenn sie einen Freund hätten« entwickelte Don Bosco sein Erziehungskonzept, daraus entsprang seine »Pädagogik der Vorsorge« . Den jungen Menschen in ihrer aktuellen Not zu helfen, das war sein jugendpastorales Anliegen: den Obdachlosen Unterkunft, den Arbeitslosen Arbeit, den Heimatlosen Heimat, den Orientierungslosen Orientierung geben, den Schutzlosen Schutz gewähren. Als Don Bosco immer wieder gedrängt wurde, seine Pädagogik zu Papier zu bringen, damit andere auch so erfolgreich sein könnten wie er, schrieb er 1877 eine kurze Abhandlung, die im Regelbuch abgedruckt ist. Er beobachtete in der Geschichte und zu seiner Zeit zwei gegensätzliche Erziehungskonzepte. Er nennt das eine das »repressive« und das andere das »präventive«. Die Gegensätze werden verständlich, wenn man den Kontext bedenkt. Die öffentliche Institution Schule begann sich zu entwickeln und stand vor der Frage nach einem pädagogische Konzept: Familie oder Militär? Jene, die Unruhen und politische Revolutionen fürchteten, die sich für das Althergebrachte einsetzten, waren für stramme Disziplin, für Zucht und Ordnung - wie beim Militär! Don Bosco war ein entschiedener Kämpfer für die "familiaritá", für einen spürbaren "Familiengeist". Die Präfekten sollen wie Mütter sein, die Direktoren wie Väter, die jungen Kleriker - "Assistenten" genannt - sind wie Brüder und gute Freunde. Kein Kommandant, kein Feldwebel, kein Kasernenton. Nicht Anweisung, keine Einwegkommunikation, sondern Dialog, Erklärung, Anleitung und Unterstützung. Eine "repressive" Pädagogik hatte angesichts der zahlreichen "Rückfälle" einfach die Strafen verschärft. Don Bosco hingegen meinte, man müsse die Anstrengungen vermehren und dürfe es gar nicht soweit kommen lassen, dass junge Menschen überfordert werden: Das ist Prävention! Don Bosco ging den jungen Menschen entgegen. Sein »Präventivsystem« bestand wohl auch darin, den Kindern und Jugendlichen Regeln zu geben. Aber nicht um sie dann damit allein zu lassen und später eine Kontrolle auszuüben, sondern um sie mit ihnen einzuüben, sie mit ihnen zu leben, sie zu erklären, ihnen zu raten. Er suchte ihre Einsicht zu erreichen und so ihre Mitwirkung zu sichern. Wenn sie einen Freund gefunden hätten...! Dieser wollte er sein. So sollte die Art der Beziehungen seiner Erzieher zu den jungen Menschen sein. Kein System des Überwachens oder des Verhinderns, der Begrenzung, wie man Don Bosco und sein »Präventivsystem« oft und lange missverstanden hatte, sondern es handelt sich um einen Dialog in "familiärer Atmosphäre", in der die Verhaltensaneignung ohne Zwang erfolgt. Es stellt eine kommunikatives System dar, in dem alle Beteiligten miteinander im Gespräch sind. »Prävention« war für Don Bosco nicht eine »Methode«, auch wenn er sie mitunter selbst so nannte. »Präventiv« bestand für Don Bosco vor allem im gemeinsamen Leben, war ein Stil der Beziehung, eine Weise des Umgangs miteinander, was heute mit »Haltung« beschrieben wird. Diese Haltung war motiviert von Grundeinstellungen gegenüber den Jugendlichen und forderte vom Erzieher Engagement, eine »pädagogische Liebe«, die das Funktionale deutlich übersteigt. Don Boscos Pädagogik umfasst den ganzen Lebensraum der jungen Menschen. In der modernen Sprache ausgedrückt könnte man sagen: sie orientiert sich an seiner ganzen "Lebenswelt". Ein Beispiel aus der Geschichte der Österreichischen Provinz: Die Salesianer Don Boscos übernahmen 1919 vom »Wiener Schutzverein zur Rettung verwahrloster Kinder in Wien" ein Knabenschutzheim in der Gentzgasse 27. In der Hausordnung dieses Schutzheimes hieß es u.a.: Den Anordnungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten, die Schützlinge sollen einander im Falle eines Vergehens gegenseitig anzeigen, der längere Aufenthalt auf Stiegen etc. wird als unstatthaft bezeichnet und als Strafen drohen der Verweis unter vier Augen oder vor Kameraden, der Ausschluss von Vergnügen und Annehmlichkeiten, die Entziehung von Speisen und die sogenannte Verschließung, die auch in Dunkelheit durchgeführt werden kann. Ein Jahr später erscheint am in der Wiener Arbeiter-Zeitung ein Artikel, der auf die Einführung des Präventivsystems im Schutzheim hinweist. So heißt es dort: "Direktor Kehrein hält seine Schützlinge mit Banden, die fester sind als die dickste Kette: er schenkt ihnen Vertrauen." ... 1884 bringt Don Bosco ein weiteres pädagogisches Dokument zu Papier, das wir den »Rombrief« nennen und in dem der greise Don Bosco resümiert, wie man der Jugend das Evangelium bringt. Seit 1862 war Don Bosco aus der praktischen Erziehungsarbeit mehr und mehr zurück getreten. Die Entwicklung und Leitung der Kongregation beschäftigte ihn zunehmend. Aber er beobachtete die Entwicklung seiner Einrichtungen genau und sah Veränderungen, die ihn zu tiefst beunruhigten. Er sah sein Werk in ernster Gefahr. Don Bosco hatte beobachtet, dass die Erzieher "sich reichlich wenig unter den Jugendlichen befanden und dass sie noch weniger an deren Spielen teilnahmen. Die Vorgesetzten waren nicht mehr die Seele der Erholung. Die meisten gingen spazieren und unterhielten sich miteinander ohne darauf zu achten, was die ihnen Anvertrauten trieben; andere schauten lediglich den Spielen zu ohne jeden Gedanken an die Jugendlichen und wieder andere beaufsichtigten sie aus so weiter Entfernung, dass sie nicht merken konnten, wo etwas fehlte. Manch einer gab wohl Anweisungen, aber in drohendem Ton und auch das nur selten" (WEINSCHENK 1987, S. 122). Er schrieb an die Obern und an die Schüler. Er beklagte sich bitter über seine Salesianer. Er sah, wie sie sich nicht mehr den "Mühen des Dabei-Seins" unterzogen, dass sie nicht mehr die "Seele der Freizeit" waren. Er bittet sie förmlich und gibt ihnen die Ratschläge, um den "Familiengeist" wieder auferstehen zu lassen: 1. "Lieben, was die Jugend liebt." 2. "Die Jugendlichen spüren lassen, dass sie geliebt werden." (Ebd.) So wollte Don Bosco, dass man der Jugend das Evangelium bring. 6. Ein "dialogische Erziehungsstil"Wir nennen diese Art der Erziehung heute einen "dialogischen Erziehungsstil". Herbert Franta und Reinhold Weinschenk haben im Anschluss an Pietro Braido den Erziehungsstil Don Boscos mit »Familiarität« grundlegend bestimmt und mittels »Vorgangsqualitäten« und »Ablaufgestalten« beschrieben. (Vgl. FRANTA 1977) Die »Vorgangsqualitäten« des »dialogischen« Erziehungsstils · Wertschätzung: Für Don Bosco war klar, dass der Wert des jungen Menschen weder von seiner Herkunft, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, von dessen psychischen, physischen und geistigen Qualitäten abhängt, sondern dass er als Person Wert besitzt, so dass ihm unter allen Umständen Achtung höchster Art entgegenzubringen ist. · Vertrauen: Don Bosco versuchte unentwegt, die Jugendlichen zu verstehen, ihnen Vertrauen zu schenken und ihr Vertrauen zu gewinnen. Indem er ihre subjektive Welt weitestgehend akzeptierte, übernahmen sie seine Ratschläge, Anforderungen und Anordnungen. Dieses gegenseitige Vertrauen gab den jungen Menschen Sicherheit, bei ihm Verständnis zu finden und nicht alleingelassen oder verlassen zu werden. So wuchs jenes Gefühl von »Geborgenheit«, das für eine (gute) Familie typisch wird. · Freundlichkeit: Aus diesen Qualitäten wächst »wie von selbst« ein Stil des Umgangs, der mit Freundlichkeit zu bezeichnen ist und verbale wie nonverbale Kommunikation betrifft. Es ist eine zuvorkommende Höflichkeit, motiviert von Wertschätzung und Vertrauen. · Ermutigung: Das Merkmal »Ermutigung« zeigt sich in erzieherischen Akten, bei denen der Anreiz zu einer Veränderung des Verhaltens in Richtung auf ein zu erreichendes Ziel von einem Ausdruck der Hoffnung begleitet wird, der Hoffnung, dass dieses Ziel vom Jugendlichen erreicht werden kann. Ermutigung verschaffte Don Bosco seinen Buben in unzähligen kurzen und ganz individuellen »Worten« ebenso wie durch sein engagiertes Bemühen, ihre (anstehenden) Probleme einer Lösung zuzuführen, so dass sie nicht die Hoffnung verlieren mussten. · Verfügbarkeit: Eine besondere Qualität im Stil Don Boscos liegt in einer »aufopfernden Verfügbarkeit« des Erziehers gegenüber den jungen Menschen, einer grundsätzlichen Disponibilität. Es umfasst erzieherische Akte wie aktives, geduldiges Beistandleisten als Vorsorge und als Eröffnung erzieherischer Möglichkeiten für den Heranwachsenden. Diese »Verfügbarkeit« erfährt ihre volle Entfaltung in dem, was bei Don Bosco »Assistenz« heißt. · Güte: Schließlich fordert Don Bosco von seinen Erziehern die Tugend der Güte, die dazu motiviert, sich gerade der Schwachen und Gefährdeten anzunehmen, von denen eine Erwiderung nicht erwartet werden kann. Die »Ablaufgestalten« des »dialogischen« Erziehungsstils · Familiarität: Zu den konstitutiven Elementen von »Familiarität« zählte bei Don Bosco eine angstfreie und emotional getragene Interaktionsform aller an einem Geschehen Beteiligten. Diese familiäre Art der Beziehungen kennzeichnete dann auch in den Einrichtungen Don Boscos ebenso die Umgangsformen der Erzieher untereinander wie das »Verhältnis« von Erzieher und Kind bzw. Jugendlichen. Zahlreiche Autoren beschrieben diese Beziehungsqualität mit dem Terminus »Vater-Sohn-Verhältnis«, einer Bezeichnung, die sich auch bei Don Bosco immer wieder findet. Durch den familiären Zug wird Don Bosco für die ihm anvertrauten Jungen zum Freund und Vater, der sich allen ohne Ausnahme in gleicher Weise zugetan fühlt. Er kennt keine Bevorzugung einiger weniger. Das bedeutet bei Don Bosco, mit den Kindern und Jugendlichen zu leben, mit ihnen eine (Familien-) Gemeinschaft zu bilden, sie am eigenen Leben (nahezu ausnahmslos) teilhaben zu lassen. Den Vorgang des »Familie-Werdens« beschrieb er im »Rombrief«: "Der Lehrer, der sich nur auf dem Katheder zeigt, ist Lehrer und nicht mehr, teilt er aber mit den Jugendlichen die Erholung, so wird er deren Bruder." · Sichtbarkeit und Spürbarkeit der erzieherischen Liebe: Eine ganz besondere Qualität von »Amorevolezza« zeigte sich in der "Sichtbarkeit oder Spürbarkeit der erzieherischen Liebe". Don Bosco selbst forderte diese »Leistung« sehr nachdrücklich in diesem »Rom-Brief«: "Dadurch, dass man im Eingehen auf ihre kindlichen Neigungen den Jugendlichen Liebe zeigt in den Dingen, die ihnen gefallen, lernen sie erkennen, dass man sie auch in den Dingen liebt, die ihnen naturgemäß weniger gefallen". So erreichte Don Bosco eine Nähe und Zuneigung seiner Jugendlichen, so dass sie "wie selbstverständlich" dann Don Bosco auch dort "folgten", wo sie keine spontane Neigung zur Teilnahme empfanden. · Kontinuität: Don Bosco wusste aus Erfahrung, dass pädagogisches Bemühen Kontinuität braucht, sich in gleichmäßig fortdauerndem Geschehen realisieren muss. Kontinuität bezieht sich bei Don Bosco sowohl auf Beständigkeit im Erziehungskonzept als auch auf die Erzieher, die Bezugspersonen. Sicherheit und Vertrauen bedürfen einer gewissen »Garantie«, sie entstehen durch fortgesetzte positive Erfahrungen. · Pädagogischer Takt: Der Stil Don Boscos wird schließlich in seiner meisterhaften Handhabung des »Pädagogischen Taktes« deutlich. Er wahrte ihn, indem er Zeitpunkt, Angebrachtheit und Ausmaß seines Handelns kontrolliert einzusetzen wusste. 7. Die »Assistenz« Der Erziehungsstil Don Boscos ist in besonderer Weise durch den Begriff »Assistenz« gekennzeichnet, der die spezifische Weise der Anwesenheit der Erzieher unter den Jugendlichen meint und den Dialog braucht. Die »Assistenz« stellt in gewissem Sinn den Kern des »Präventiv-Systems« dar und besteht darin, dass die Erzieher mit den Kindern und Jugendlichen gleichsam eine Familie, eine Lebensgemeinschaft bilden. Dadurch bleiben einerseits die Möglichkeiten zu fehlerhaftem Handeln gering und andererseits übersteigt die Anwesenheit der Erzieher deutlich die Gewährleistung einer puren Aufsichtspflicht. Es geht also sozusagen um eine Umwandlung einer strengen und drohenden Aufsicht in einen vertrauensvollen, väterlich helfenden Umgang der Erzieher mit den Zöglingen. Die ständige Möglichkeit zum Dialog bietet die Chance, irreparable Fehler erst gar nicht eintreten zu lassen. »Assistenz« drückt Wertschätzung aus und bietet Gelegenheit, den Jugendlichen hinreichend kennen und schätzen zu lernen. Sie lässt Vertrauen wachsen und schenkt Geborgenheit und Heimat. Sie zeigt dem Jugendlichen vor allem die andauernde Verfügbarkeit des Erziehers und macht seine Güte erfahrbar. Hier wird »erzieherische Liebe« spürbar und sichtbar und erfährt der junge Mensch den Wert von Beständigkeit und Dauer. 8. Der DialogDer Dialog im »Präventivsystem« gewinnt bei Don Bosco zwei Dimensionen. Die eine liegt auf der Beziehungsebene aller Beteiligten. Ihre Kommunikation ist offen, ist getragen von einer emotional positiven Beziehung. Don Bosco wollte seinen Jugendlichen ein Vater und Freund sein, er wollte denen eine familiäre Atmosphäre schaffen, die die eigene Familie entbehren mussten. So sollten die Sorgen der jungen Menschen ins Gespräch gebracht und miteinander Wege gefunden werden. Die andere Ebene, auf der Don Bosco immerfort das Gespräch suchte, betraf die Lehrer und Ausbilder seiner Jugendlichen. Mit ihnen zusammen suchte er nach Möglichkeiten, den jungen Leuten richtig zu begegnen. Er beteiligte sie an den notwendigen Kommunikationsprozessen, denn er wusste, wenn er die Mitarbeit der anderen nicht gewinnt, kann dies zum Schaden für seine Jungen ausgehen. Ein besonders beachtenswertes Beispiel dafür sind eine Reihe von Ausbildungsverträgen, die er mit Handwerksmeistern in der Stadt Turin für seine Jungen "aushandelte". 9. Reflexionen im 21. JahrhundertEine in der Pädagogik immer wieder diskutierte Frage ist die nach der "Familiarität" oder nach der Qualität der Beziehungen. Wie viele personale Beziehungen kann ein Erzieher oder eine Erzieherin tatsächlich aufnehmen und pflegen? Macht eine (zu) enge Beziehung Kinder und Jugendliche nicht unfrei? Wie wird die Beziehung kontrolliert und reflektiert damit keine Fehlentwicklungen entstehen? Hermann Giesecke, der Promotor einer allseitigen emanzipatorischen Erziehung in den 1970er Jahren schlechthin, analysiert die pädagogische Beziehung bei Jean Jacques Rousseau, Johann Heinrich Pestalozzi, Johann Hinrich Wichern, Anton S. Makarenko, Janosz Korczak, Alexander Neill und - auf 20 Seiten Don Bosco. Giesecke findet das Konzept des pädagogischen Bezugs bei Don Bosco (und Wichern) deshalb besonders beachtenswert, weil er dieser Beziehung einen religiös fundierten Akzent verleiht. Indem Don Bosco das Kind als Kind Gottes erkennt und ihm mit hoher Achtung begegnet, läuft er nicht Gefahr, die intensive Beziehung zu missbrauchen. (Vgl. Giesecke 1997) Die Sozialwissenschaften, die den Aufbau von Werthaltungen erforschten, stellten fest, dass Werte und positive Einstellungen nur von jenen Personen übernommen werden, zu denen eine emotional positive Beziehung besteht. - Don Boscos "Erfolg" in der Erziehung kann darin eine plausible Begründung finden. In den letzten Jahren, das Präventionsmaßnahmen eine Hochkonjunktur verzeichnen, wurde darauf hingewiesen, dass Maßnahmen nur dann erfolgreich verlaufen, wenn sie permanent begleitet werden. Sowohl suchtkranke Menschen wie solche in Arbeitserprobungen oder Resozialisierungsmaßnahmen halten die Maßnahmen nur dann durch, wenn sie fortgesetzt in Kommunikationsprozessen eingebettet sind und andauernde Ermutigung und Verstärkung erfolgt. Die gemeinsame Synode der Bundesrepublik Deutschland hat 1975 ein Dokument zur kirchlichen Jugendarbeit verabschiedet. Dort wird das "personale Angebot" als das besondere Kennzeichen kirchlicher Jugendarbeit beschrieben. Darin begegnet der junge Mensch anderen Menschen und der Botschaft des Evangeliums, darin trifft er auf Gleichaltrige, die er zu seiner Entwicklung braucht. 10. Die Institutionen Don BoscosDie Ort, die Don Bosco auswählte und entwickelte, lagen bei den Menschen, bei der "ärmeren Jugend" und beim "einfachen Volk", an den Rändern der Städte. Sein erster Versammlungsort mit den Kindern und Jugendlichen war die Straße und die Plätze. Der zweite Schritt der Arbeit mit den Straßenkindern von Turin war der unter ein Dach, die Beendigung der Obdachlosigkeit. Die Häuser, die er einrichtete, sind von drei "Fixpunkten" gekennzeichnet: Spielhof, Speisesaal und Kapelle. Sie liegen nicht nur alle im Erdgeschoss, sondern sind barrierefrei zugänglich - ein "niedrigschwelliges Angebot" nennt man das heute. So sah das Oratorium in Valdocco aus und viele andere Einrichtungen, die folgten. Diese Orte sind "belebt" von den Kindern und Erziehern. Auf dem Hof finden die Jugendlichen Freunde, im Speisesaal stillen sie ihren Hunger und Durst, in der Kapelle finden sie Orientierung. Und mitten unter ihnen sind die Erzieher, die Assistenten, die Animatoren. Wenn sich die Niederlassungen entfalten, dann folgen Lehrwerkstätten für Handwerksberufe, Schulen und wieder Freizeiteinrichtungen: Theatersaal und Musikkapellen, um den jungen Persönlichkeiten Entfaltungsmöglichkeiten und Freunde zu schenken. ...."
Im Nahebereich des Wohnortes des Bw. wird von den Salesianern Don Boscos - und auch nicht von den Don Bosco-Schwestern - keine Schule und kein Schülerheim betrieben. Es befinden sich zwar etwa in Wien mehrere Einrichtungen des Ordens, aber keine mit dem Schülerheim in Unterwaltersdorf vergleichbare.
In Wien gibt es (Quelle: http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11210/Nachmittagsangebote_Standort.pdf) folgende Allgemeinbildende Höhere Schulen, die eine Nachmittagsbetreuung in der Form einer Trennung von Unterrichts- und Betreuungsteil anbieten:
Öffentliche AHS
Akademisches Gymnasium, 1010 Wien, Beethovenplatz 1
Bundesrealgymnasium, 1010 Wien, Schottenbastei 7-9
Bundesrealgymnasium, 1010 Wien, Stubenbastei 6-8
Bundesrealgymnasium, 1020 Wien, Vereinsgasse 21
Bundesrealgymnasium, 1020 Wien, Wohlmutstr. 3
Bundesrealgymnasium, 1020 Wien, Zirkusgasse 48
Bundesrealgymnasium, 1020 Wien, Kleine Sperlg. 2 c
Bundesrealgymnasium, 1030 Wien, Radetzkystr. 2 a
Bundesrealgymnasium, 1030 Wien, Hagenmüllergasse 30
Bundesrealgymnasium, 1040 Wien, Waltergasse 7
Bundesrealgymnasium, 1040 Wien, Wiedner Gürtel 68
Bundesrealgymnasium, 1050 Wien, Reinprechtsdorferstr.
Bundesrealgymnasium, 1050 Wien, Rainergasse 39
Bundesrealgymnasium, 1060 Wien, Marchettigasse 3
Bundesrealgymnasium, 1060 Wien, Rahlgasse 4
Bundesrealgymnasium, 1060 Wien, Amerlingstraße 6
Bundesrealgymnasium, 1070 Wien, Kandlgasse 39
Bundesgymnasium, 1080 Wien, Jodok Finkplatz 2
Bundesrealgymnasium, 1080 Wien, Albertgasse 18-22
Bundesrealgymnasium, 1080 Wien, Feldgasse 6-8
Bundesgymnasium, 1090 Wien, Wasagasse 10
Bundesrealgymnasium, 1090 Wien, Glasergasse 25
Bundesrealgymnasium, 1100 Wien, Ettenreichgasse 41
Bundesrealgymnasium, 1100 Wien, Laaer Berg-Straße 25
Bundesrealgymnasium, 1100 Wien, Pichelmayergasse 1
Bundesrealgymnasium, 1110 Wien, Gottschalkgasse 21
Bundesrealgymnasium, 1110 Wien, Geringergasse 2
Bundesrealgymnasium, 1120 Wien, Rosasgasse 1-3
Bundesrealgymnasium, 1120 Wien, Erlgasse 32-34
Bundesgymnasium, 1130 Wien, Fichtnergasse 15
Bundesrealgymnasium, 1130 Wien, Wenzgasse 7
Bundesrealgymnasium, 1140 Wien, Astgasse 3
Bundesrealgymnasium, 1140 Wien, Linzerstraße 146
Bundesrealgymnasium, 1150 Wien, Henriettenplatz 6
Bundesrealgymnasium, 1150 Wien, Diefenbachgasse 19
Bundesrealgymnasium, 1150 Wien, Auf der Schmelz 4
Bundesrealgymnasium, 1160 Wien, Schuhmeierplatz 7
Bundesrealgymnasium, 1160 Wien, Maroltingergasse 69
Bundesrealgymnasium, 1170 Wien, Geblergasse 56
Bundesrealgymnasium, 1170 Wien, Parhamerplatz 18
Bundesgymnasium, 1180 Wien, Klostergasse 25
Bundesrealgymnasium, 1180 Wien, Schopenhauerg. 48
Bundesrealgymnasium, 1180 Wien, Haizingergasse 37
Bundesgymnasium, 1190 Wien, Gymnasiumstr. 83
Bundesrealgymnasium, 1190 Wien, Billrothstraße 26-30
Bundesrealgymnasium, 1190 Wien, Krottenbachstr. 11
Bundesrealgymnasium, 1190 Wien, Billrothstraße 73
Bundesrealgymnasium, 1200 Wien, Karajangasse 14
Bundesrealgymnasium, 1210 Wien, Franklinstraße 21
Bundesrealgymnasium, 1210 Wien, Franklinstraße 26
Bundesrealgymnasium, 1210 Wien, Ödenburgerstr.74
Bundesrealgymnasium, 1210 Wien, Donauinselplatz 1
Bundesrealgymnasium, 1210 Wien, Gerasdorferstraße 103
Bundesrealgymnasium, 1220 Wien, Polgarstraße 24
Bundesrealgymnasium, 1220 Wien, Theodor-Kramerstr
Bundesrealgymnasium, 1220 Wien, Heustadelgasse 8-10
Bundesrealgymnasium, 1230 Wien, Anton Kriegerg.25
Bundesrealgymnasium, 1230 Wien, Anton Baumgartnerst
Bundesrealgymnasium, 1230 Wien, Draschestraße 90
2. Private AHS
PRG 2, Wiener Sängerknaben 1020 Wien
PG 3, Sacré Coeur Rennweg 1030 Wien
PG 4, Favoritenstraße 15 1040 Wien
PGRG 4, Evangelisches Gymnasium 1040 Wien
PGORG 7, Kenyongasse 1070 Wien
PG 10, Neulandschule Wien 10 1100 Wien
PGRG 13, Dominikanerinnen 1130 Wien
PGRG 15, Friesgasse 1150 Wien
PGRG 15, Islamisches Gymnasium 1150 Wien
PG 18, Albertus Magnus 1180 Wien
PGRG 19, Maria Regina 1190 Wien
PG 19, Neuland 19, Alfred Wegener Straße 1190 Wien
PGRG 21, La Salle Schulen Strebersdorf 1210 Wien
PGRG 23, Kalksburg 1230 Wien
PGORG 23, St. Ursula 1230 Wien
Der Betreuungsteil hat gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit zu umfassen (http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11007/nachmittag.pdf).
Für die Wahl des Realgymnasiums in Unterwaltersdorf war für den Bw. und seine Gattin weniger die religiöse Erziehung maßgebend; die Eltern wollten vielmehr den Kindern eine bestmögliche Ausbildung sichern. Die Nachmittagsbetreuung war erforderlich, da beide Eltern berufstätig sind. Wien wurde deswegen nicht als Ausbildungsort gewählt, da die Eltern eine Fahrt der Kinder nach Wien mit der Bahn vermeiden wollten.
"Realgymnasium" ist eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung (§ 36 Z 1 lit b SchOG).
Die von den Töchtern des Bw. besuchte Schule in Unterwaltersdorf ist mit in Wien befindlichen Schulen vergleichbar.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich zum einen auf das Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens, zum anderen auf im Internet zugängliche Unterlagen (die Fundstellen sind jeweils angegeben).
Mit Ausnahme der Feststellung der Vergleichbarkeit der Schule in Unterwaltersdorf mit Wiener Schulen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.
Was die Frage der Vergleichbarkeit anlangt, so ergibt sich diese aus dem Umstand, dass die von den Töchtern des Bw. besuchte Schule die gesetzliche Schulartbezeichnung "Realgymnasium" führt.
Gemäß § 11 PrivatschulG ist die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig, wobei diese Bewilligung zu erteilen ist, wenn unter anderem die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden.
Schon hieraus ergibt sich, dass - Anhaltspunkte für das unberechtigte Führen einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bestehen nicht - die von den Töchtern des Bw. besuchte Schule einem Wiener Realgymnasium im Wesentlichen entspricht.
Was den vom Bw. ins Treffen geführten Nachmittagsunterricht anlangt, so besteht auch an einer Vielzahl von Wiener Bundesrealgymnasien die Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus:
Schulgeld
Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind beispielsweise die Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung, aber auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung (zB Schulgeld und Studienbeiträge).
Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) gelten die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, als außergewöhnliche Belastung, obwohl es sich dabei um Unterhaltsleistungen handelt. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro (1.500 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Pauschbetrag von 110 Euro (1.500 S) deckt die erhöhten Aufwendungen auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung (zB Fahrtkosten, Internatskosten) ab. Kosten für die Ausbildungseinrichtung selbst (wie zB Schulgeld, Studienbeiträge, Aufwendungen für Lehrbehelfe usw.) können im Hinblick auf die einschränkenden Bestimmungen des Abs. 7 nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Beim Steuerpflichtigen selbst sind Kosten für eine Berufsausbildung nur dann eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung ua. erforderlich wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 51, 52, 76; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 63, 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Berufsausbildung"; ; ).
Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Bw. erfolgte als Unterhaltsleistung an seine Kinder. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegen nicht vor. Daher ist das vom Bw. geleistete Schulgeld nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl. auch UFS [Wien], Senat 15 [Referent], , RV/3651-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/0415-W/03; UFS [Wien], Senat 15 [Referent], , RV/1682-W/02; UFS [Wien], Senat 9 [Referent], , RV/2097-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], , RV/0072-I/03; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/0415-W/03; UFS [Salzburg], Senat 2, , RV/0615-S/02; UFS [Linz], Senat 2 [Referent], , RV/1620-L/02; UFS [Feldkirch], Senat 1 [Referent], , RV/0116-F/03 u.a.).
Auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab geändert.
Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung lauten:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl ; ).
Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen; diese sind allerdings nicht im einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendeln ohne Aufwendungen für ein auswärtiges Quartier zu (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 55).
Unstrittig ist, dass der Besuch des Realgymnasiums in Unterwaltersdorf den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 vermitteln würde, gäbe es keine anderen, diesem Realgymnasium vergleichbare Schulen im Nahebereich des Wohnortes.
Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemeinbildender Schulen (zB Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag. Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Auch eine sportliche Ausbildung kann Berufsausbildung sein (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 58, aM Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 34 Tz 30). Berufsausbildung liegt beim Besuch eines Realgymnasiums nach den vorstehenden Ausführungen vor.
Ob öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besucht werden, ist nicht von Bedeutung, sofern sich im Nahebereich des Wohnortes keine geeignete öffentliche Bildungseinrichtung befindet. Zu prüfen ist, ob eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes dem Grunde nach geboten ist.
Der zivilrechtliche Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, dass je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird (zB der Besuch einer auswärtigen Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im Einzugsbereich befindet; ).
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ().
Freilich führt nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (). Allerdings ist zu beachten, dass den Eltern und dem Kind bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt und das Berufsziel nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen ist, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufes erfüllt (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 61 f).
Die in Rz 876 LStR 2002 dokumentierte Verwaltungspraxis unterscheidet: Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Muss allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Nahebereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Nahebereich - etwa infolge besonderer Zugangsbeschränkungen - nicht möglich ist, steht der Freibetrag zu.
Die zivilrechtliche Judikatur geht davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte dann, wenn in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung stehen, bei gleichwertigen Alternativen grundsätzlich die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben wird. Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (bzw. des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, können Aufwendungen für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden ().
Auszugehen ist davon, dass in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund vorliegt, Ausbildungen an privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtungen unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangspauschalierten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0109) Kosten für eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist (vgl , betreffend Auslandsstudium).
Inwieweit zwei Ausbildungsgänge ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage ().
Nun ergibt sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass ein Realgymnasium nicht nur in Unterwaltersdorf, sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes - etwa in Wien zur Verfügung steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum EStG 1988 betreffend die Ausbildung an Universitäten ausgesprochen, dass es für die Vergleichbarkeit der Art nach auf die "Kernbereiche" des Studiums ankomme (): So entspricht das Studium der "Angewandten Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Klagenfurt - im Jahr 1995 - bei einer Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne bei weitgehend gleichen "Kernfächern" jenem der "Betriebswirtschaftslehre" an der Karl-Franzens-Universität Graz; Unterschiede müssten den "Kernbereich" des Studiums betreffen.
Dieser Judikatur ist auch der Unabhängige Finanzsenat gefolgt: Das Studium "Architektur" an der Kunstuniversität Linz ist trotz einzelner Unterschiede mit jenem an der Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig (UFS [Linz], Senat 1 [Referent], , RV/2109-L/02), das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen im Kernbereich mit jenem an der Universität Graz (UFS [Graz], Senat 2 [Referent], , RV/0595-G/02).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser sehr engen Auffassung zu folgen ist oder- der Autonomie der Universitäten und damit verbundenen Abweichungen bei der Studiengestaltung Rechnung tragend - detaillierter auf das einzelne Studium abzustellen ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 64), da im gegenständlichen Fall kein Universitätsstudium zur Diskussion steht.
Nach Ansicht der belangte Behörde ist jedenfalls an die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen nicht der gleiche Maßstab wie an die Ausbildung von Erwachsenen zu setzen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unterscheidet in ihrem § 2 Abs. 3 zwischen Lehrlingen und Schülern einerseits und Studenten andererseits. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit § 34 Abs. 8 EStG 1988 eine Differenzierung zwischen Schülern und Studenten für geboten erachtet (vgl. etwa ).
Während es bei gereiften Menschen möglicherweise hinreichen kann, eine Vergleichbarkeit von Studien allein an Hand der "Kernfächer" dieser Studien zu beurteilen und andere Faktoren hintanzustellen, würde bei Kindern und Jugendlichen eine derartige Betrachtungsweise zu kurz greifen. Hier kann es nicht allein auf den "Lehrstoff" ankommen, hier kommt auch der Vermittlung dieses "Lehrstoffes" und der pädagogischen Schwerpunktsetzung entscheidende Bedeutung zu. So enthält auch § 2 SchOG Zielvorgaben der österreichischen Schule, die nicht generell jenen der österreichischen Universitäten - wissenschaftliche Berufsvorbildung - entsprechen.
Die Verwaltungspraxis hat eine Vergleichbarkeit schulischer Ausbildungen ihrer Art nach etwa verneint (siehe Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, Anm. 45 f.):
bei einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium verglichen mit einem Gymnasium oder Realgymnasium (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat IX, , 6/4-87/40XX/07)
beim Werkschulheim Felbertal verglichen mit anderen Schulen (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, , 6/4-91/40XX/07)
beim Bundesoberstufenrealgymnasium an der Theresianischen Militärakademie verglichen mit einem anderen BORG (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 92/433X/07).
bejaht hingegen (siehe Wanke, a.a.O, Anm. 45 f.):
bei zwei Gymnasien, die sich nur durch einen Freigegenstand unterscheiden (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat X, , 6/4-91/40xx/07.
Hier wurde auf den Typenkatalog des SchOG abgestellt: Vergleichbar sind die im SchOG genannten Schulformen mit denselben Schulformen, nicht aber mit ähnlichen Schulformen, wobei zusätzlich noch auf laufbahnbezogene Besonderheiten (Theresianische Militärakademie) Bedacht zu nehmen ist.
Die Auslegung abgabenrechtlicher Normen betreffend die Berufsausbildung an Hand der Bestimmungen des SchOG wurde übrigens auch bislang vom Verwaltungsgerichtshof () und vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS [Salzburg], Senat 2 [Referent], , RV/0269-S/02; UFS [Wien], Senat 17, , RV/2654-W/02); UFS [Wien], Senat 9 [Referent], , RV/1430-W/04) vorgenommen.
Besuchen die Kinder des Bw. anstelle eines öffentlichen, im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Realgymnasiums ein privates Realgymnasium, das zur Führung dieser gesetzlichen Schulartbezeichnung unter anderem deshalb berechtigt ist, weil "die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmen"(§ 11 Abs. 2 lit. a PrivatschulG), ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine "entsprechende" Ausbildungsstätte im Nahebereich gegeben und steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu.
Die Unterschiede des Don Bosco-Realgymnasiums zu Realgymnasien in Wien sind weder hinsichtlich des Lehrplanes noch hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung so groß, dass nicht mehr von einer "entsprechenden" Ausbildung gesprochen werden kann. Auch wenn die Ausbildung den Grundsätzen Don Boscos folgt und sich hierin von der Ausbildung an anderen Realgymnasien unterscheiden mag, sind diese Unterschiede nicht so gravierend, dass nicht mehr eine "entsprechende" Ausbildung vorliegt. Die von Don Bosco beschriebene "repressive Pädagogik" des 19. Jahrhunderts liegt der österreichischen Schule des 21. Jahrhunderts nicht zu Grunde (siehe § 2 SchOG); in diese finden sich hingegen durchaus (auch) Zielsetzungen der "präventiven" Methode Don Boscos.
Dass in Schulrankings die eine oder andere Schule (nach den jeweiligen Rankingkriterien) beser abschneidet, vermag in einer typisierenden Betrachtungsweise für sich allein noch nicht dazu führen, dass die Ausbildung an einer höher gereihten Schule deshalb nicht mit einer bei einem derartigen Ranking eher schlechter abgeschnitten habenden Schule vergleichbar ist.
Gleiches gilt für die Nachmittagsbetreuung. Auch hier gibt es Unterschiede, die jedoch nicht so gravierend sind, dass unter Berücksichtigung des Normzweckes des § 34 EStG 1988 von einer fehlenden Vergleichbarkeit auszugehen wäre.
Der das Einkommensteuerrecht prägende Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, in besonderen Lebensituationen vorkommende Belastungen einzelner Steuerbürger, die verglichen mit den üblicherweise von anderen Steuerbürgern zu tragenden Aufwendungen außergewöhnlich, aber unvermeidlich sind, zu berücksichtigen.
Es verständlich, dass die Eltern von J. und S. das Beste für ihre Kinder wollen und daher sowohl bei der schulischen Ausbildung als auch bei der Nachmittagsbetreuung eine Schule gewählt haben, die ihren Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bw. und seiner Gattin, eine derartige Schulwahl zu treffen - nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare - und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene - Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Der Besuch eines anderen, vom Wohnort leichter erreichbaren Realgymnasiums, wäre durchaus zumutbar gewesen.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn - auf Grund der ins Gewicht fallenden Unterschiede zum Regelschulwesen - keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung geführt werden darf (vgl. UFS [Wien], Senat 17, , RV/2654-W/02).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage: Verhandlungsniederschrift vom
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 |
Schlagworte | Realgymnasium Nachmittagsbetreuung Vergleichbarkeit SchOG auswärtige Berufsausbildung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at