Doppelte Haushaltsführung bei einem im Wohnungsverband der Eltern gelegenen Zimmer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Wilhelm Rumerstorfer, 5020 Salzburg, Wäschergasse 28, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war als Vertragslehrer an der Hauptschule A im Kalenderjahr 2005 tätig. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 erfolgte erklärungsgemäß.
In der Berufung gegen den Einkommensbescheid für 2005 machte er neben Arztkosten auch erstmals die beruflich veranlassten Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend. Da es ihm nicht möglich sei, jeden Tag die Strecke B-A-B zurückzulegen, benötige er einen Zweitwohnsitz in A. Ihm wurde von der Marktgemeinde A eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Die Mietkosten für das Jahr 2005 betrugen € 2.065,44 und die Betriebskosten € 1.127,59.
Nach den Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes besitzt der Bw ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Anerkennung der Kosten der gegenständlichen doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ab. Das Finanzamt begründete die Abweisung wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" angesehen werden. Da Sie keinen eigenen Haushalt in B führen, ist die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort sofort zumutbar.Die beiden Arztrechnungen wurden bereits im Erstbescheid als zusätzliche Kosten aufgrund der Behinderung berücksichtigt.
Die steuerliche Vertretung des Bw beantragte die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung: Die Abgabenbehörde habe sich im gegenständlichen Verfahren offensichtlich auf einen Teil des Spruches des Erkenntnisses des gestützt, wobei jedoch der Fall anders zu beurteilen sei, wenn ein Lediger am Arbeitsort nur eine einfache Unterkunft beziehe, die keinen Wohnsitz darstelle, also nicht geeignet sei, seinen dauerhaften Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen und er daneben seinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Hause der Eltern beibehalten habe. In diesem Falle seien Aufwendungen für Unterkunft am Arbeitsort Werbungskosten, ebenso stünden Familienheimfahrten zu. Weiters besäße der Bw gemäß dem vorliegenden Dienstvertrag lediglich eine Kleinwohnung im Dachgeschoß des Schulgebäudes, wobei gemäß Punkt 3 dieses Vertrages der gegenständliche Mietvertrag lediglich für die Dauer des Dienstverhältnisses als aktiver Lehrer in einer Schule mit Sitz in A bestehe und damit dessen Beendigung - sei es aus welchen Gründen auch immer - erlösche. Auch das Dienstverhältnis zwischen dem Bw und dem Land Salzburg sei befristet abgeschlossen worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind im gegenständlichen Fall die Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gleiches gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist. Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Bei allein stehenden Steuerpflichtigen mit eigenem Hausstand ist eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung niemals beruflich veranlasst, gegebenenfalls eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung. Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist - wie schon die Bezeichnung nahe legt - allerdings, dass die Wohnmöglichkeit am Familienwohnsitz als eigener Haushalt anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer, welches von einem ledigen Arbeitnehmer zu Wohnzwecken benützt wird nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" angesehen werden (vgl. , , 96/15/0259). Ein Steuerpflichtiger, der lediglich ein Zimmer bei seinen Eltern bewohnt, führt keinen eigenen Haushalt, weswegen ihm die Verlegung seines Wohnsitzes bzw. die Gründung eines eigenen Haushaltes am Ort der Beschäftigung sofort zumutbar ist. Dadurch können ihm auch keine als Werbungskosten abzugsfähigen doppelten Kosten für die Führung eines weiteren Haushaltes am Beschäftigungsort entstehen.
Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom , 90/13/0030 im Falle einer Lehrerin ua. ausgesprochen, dass eine Wohnsitznahme am Arbeitsort selbst bei Vorliegen von bloß einjährigen Verträgen zumutbar sein könne.
Im gegenständlichen Fall bewohnt der Bw ein Zimmer im Wohnungsverband seiner Eltern. Auf Grund dieses Umstandes verfügt er über keine eigene Wohnung bzw. keinen eigenen Hausstand in B. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ist der Bw. nicht entgegengetreten. Dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister kann entnommen werden, dass der Bw an seinem Beschäftigungsort in A erstmalig einen eigenen Hausstand gegründet hat. Daher liegen im streitgegenständlichen Fall auch keine Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung vor. Da es sich beim Bw um einen Alleinstehenden handelt, war es ihm sofort zumutbar, seinen Wohnsitz nach A zu verlegen.
Weiters kann dem vorgelegten Dienstwohnungsvertrag nicht entnommen werden, dass die Wohnung ungeeignet wäre, seinen Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen. Unter einer Wohnung sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach derVerkehrsauffassungzum Wohnen geeignet sind, dh eine entsprechende Größe und Ausstattung aufweisen (VwGH26.11.1991, 91/14/0041). Sowohl Größe (44,44 m² inkl. Terrasse) als auch Ausstattung (Badewanne/WC, Küchenblock, Terrasse) entsprechen dem Wohnungsbegriff des VwGH. Aus Erfahrungen des täglichen Lebens kann man hier annehmen, dass die Räumlichkeiten dauerhaft zum Wohnen geeignet sind. Diese Auffassung wird dadurch untermauert, dass der Bw die Dienstwohnung laut der vorgelegten Meldebestätigung nach wie vor bewohnt. Dass das Mietverhältnis lediglich für die Dauer des Dienstverhältnisses besteht und dies zunächst auf ein Jahr befristet war, ändert nichts daran, dass dem allein stehenden, damals 23jährigen Bw ohne eigenen Haushalt in seinem Heimatort die Verlegung seines Wohnsitzes an den Beschäftigungsort sofort zumutbar war. Dass ihm eine Versetzung während des befristeten Dienstverhältnisses ernsthaft gedroht hätte, hat der Bw. nicht behauptet.
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at