Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2013, RV/1622-W/13

Alleinverdienerabsetzbetrag und Höhe der Einkünfte der Ehegattin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Nachdem das Finanzamt (FA) am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 erlassen hatte, der zu einer Gutschrift von € 882,00 führte, hob es am diesen Bescheid gemäß § 299 BAO auf. Der ebenfalls am ergangene neue Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 führte zu einer Nachforderung in der Höhe von € 494,00, wobei das FA in der Begründung darauf verwies, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld des (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 seien.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom erhob Herr Bw. (in der Folge kurz mit Berufungswerber bzw. Bw. bezeichnet) mit dem Schriftsatz vom Berufung. Darin brachte er vor, dass bei seiner Ehegattin A.B. im Einkommensteuerbescheid vom "Nettoeinkünfte" von € 6.403,27 ausgewiesen seien. Demnach sei der Grenzbetrag von € 6.000,00 knapp überschritten worden. Bedauerlicherweise habe aber seine Ehegattin, da sie das für die Steuerberechnung relevante "Jahresnettoeinkommen" von über € 11.000,00 bei weitem nicht erreicht habe, mehrere noch relevante Absetzposten nicht geltend gemacht. Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Absetzposten würde ihre "Jahresnettobeitragsgrundlage" aber unter den besagten Wert von € 6.000,00 "drücken". So habe seine Ehegattin kein Pendlerpauschale für 2011 erklärt, obwohl sie als Reinigungskraft ihren Dienst bereits um 05:30 antreten hätte müssen. Zudem habe sie Spenden in Höhe von € 250,00 geleistet sowie den Jahresbeitrag für die serbisch-orthodoxe Glaubensgemeinschaft in Höhe von € 50,00 bezahlt. Er ersuche deshalb, diese Punkte im Steuerbescheid seiner Ehegattin zu berücksichtigen und demgemäß in seinem Einkommensteuerbescheid den Alleinverdienerabsetzbetrag wieder zu gewähren.

Mit Schreiben vom ersuchte das FA den Bw. zum einen um belegmäßigen Nachweis der von ihm selbst geltend gemachten - und vom FA in beiden Einkommensteuerbescheiden anerkannten - Werbungskosten, Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belasungen sowie zum anderen betreffend das nachträglich "beantragte" Pendlerpauschale für seine Ehegattin um Bekanntgabe deren Tätigkeitsortes.

Nachdem der Bw. mit Schriftsatz vom die abverlangten Unterlagen dem FA vorgelegt bzw. die gestellten Fragen eingehend beantwortet hatte, nahm das FA mit Bescheid vom hinsichtlich der Ehegattin des Bw. das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wörtlich "auf Grund Ihrer Anregung" wieder auf. Im neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 der Ehegattin wurden zum einen ein Pendlerpauschale von € 279,00 (mithin für neun Monate) sowie zum anderen im Bereich der Sonderausgaben die Spenden und der Kirchenbeitrag berücksichtigt. Den Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin stellte das FA mit € 6.184,27, das Einkommen mit € 5.824,27 fest. Begründend verwies das FA noch darauf, dass für Zeiten, in denen Wochengeld bezogen werde, gemäß § 16 EStG 1988 kein Anspruch auf das Pendlerpauschale bestehe. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass Frau A.B. ab Wochengeld bezog und die Tochter A. im Dezember 2011 geboren wurde.

Hinsichtlich des Bw. erließ das FA am eine abweisende Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO. In der entsprechenden Begründung heißt es, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden konnte, da trotz nochmaliger Überprüfung die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld der Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag seien.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. mit Schriftsatz vom wiederum "Berufung" bzw. "Einspruch", wobei es sich dabei unstrittig gemäß § 276 Abs. 2 BAO um einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom ) durch die Abgabenhörde zweiter Instanz (= Vorlageantrag) handelt. Der Bw. legte diesem Vorlageantrag den Einkommensteuerbescheid seiner Ehegattin vom bei und wies darauf hin, dass eindeutig erkennbar sei, dass ihre versicherungspflichtigen Einkünfte des Jahres 2011, bereits unter Berücksichtigung der Wochengeldbezüge, lediglich € 5.824,27 betragen hätten und damit eindeutig unter dem für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (für ein Kind) vorliegenden Grenzbetrages im Ausmaß von € 6.000,00 liegen würden. Ihm stehe deshalb sehr wohl der Alleinverdienerabsetzbetrag von € 494,00 zu, weshalb er nochmals um entsprechende Überprüfung seines Einkommensteuerbescheides ersuche.

Aktenkundig ist, dass das FA in weiterer Folge betreffend die Ehegattin des Bw. noch einmal die Voraussetzungen des Pendlerpauschales überprüfte. Zuletzt legte das FA die Berufung samt Akt dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor, wobei es im Vorlagebericht darauf verwies, dass bei der Ehegattin das Pendlerpauschale bis inklusive September 2011 gewährt worden sei, die Nachforschungen aber ergeben hätten, dass sie gar keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale gehabt hätte. Die (damalige) Arbeitgeberin habe nämlich angegeben, dass der Arbeitsbeginn der Ehegattin der Bw. jeweils zwischen 08:00 und 08:30 gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Regelung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF für das berufungsgegenständliche Jahr 2011 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Im konkreten Fall besteht der Streitpunkt demnach allein darin, ob die "Einkünfte" der Ehegattin des Bw. im Jahr 2011 diesen Grenzbetrag von 6.000 Euro überschritten haben.

Dieses ausdrückliche Abstellen auf die "Einkünfte" des (Ehe-)Partners bedeutet nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass der "Gesamtbetrag der Einkünfte" der Ehegattin gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 EStG 1988 maßgeblich ist (vgl. etwa Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rz 27; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/14/0033). Zusätzlich sind bestimmte steuerfreie Einkünfte (wie etwa das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) hinzuzurechnen.

Dieser "Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte" wurde im Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 der Ehegattin vom mit € 6.184,27 festgestellt.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung des Bw. entschieden, da der durch einen Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellte Gesamtbetrag der Einkünfte Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren des anderen (Ehe-)Partners entfaltet (vgl. hiezu etwa die Berufungsentscheidungen des ; , RV/0469-I/09; , RV/0379-G/08; , RV/1721-W/09; bzw. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rz 27, sowie Fröhlich, UFSjournal 2009, 171).

Entgegen der Ansicht des Bw. im Vorlageantrag vom ist demnach im Zusammenhang mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag nicht die Höhe des Einkommens (= Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), im gegenständlichen Fall bei der Ehegattin mit € 5.824,27 festgestellt, maßgeblich, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Unstrittig führt bereits ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages (zur Verfassungskonformität der Regelung siehe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , B 325/78), weshalb das FA zu Recht im angefochtenen Bescheid vom den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt hat.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Frage, ob der Ehegattin zu Recht oder zu Unrecht vom FA im Einkommensteuerbescheid vom das Pendlerpauschale gewährt worden ist, im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Ausgehend von den steuerpflichtigen Bezügen (Kennzahl 245 der einzelnen Lohnzetteln) in Höhe von € 6.595,27, dem auf jeden Fall abzuziehenden Pauschbetrag für Werbungskosten (€ 132,00) sowie dem grundsätzlich noch hinzuzurechnenden von der Wiener Gebietskrankenkasse ausbezahlten steuerfreien Wochengeld (€ 3.748,11) kann von einem möglichen Unterschreiten des Grenzbetrages von € 6.000,00 keine Rede sein.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at