Rechtzeitigkeit der Unterschrift unter den Gruppenantrag bei unterschiedlichen Bilanzstichtagen von Gruppenträger und Gruppenmitglied
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH , in W, vertreten durch WS-Steuerberatung, in Z, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom betreffend Feststellung gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die C-GmbH beantragte am die T-GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, als Gruppenmitglied unter der C-GmbH als Gruppenträger ab dem Veranlagungsjahr 2005 anzuerkennen und einen dementsprechenden Gruppenfeststellungsbescheid gemäß § 9 Abs. 8 KStG zu erlassen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag ab. Ein Gruppenantrag müsse nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden Körperschaft unterfertigt sein, für das die Zurechnung des Ergebnisses erstmals wirksam werden soll. Im gegenständlichen Antrag sei das Wirtschaftsjahrende des einzubeziehenden Gruppenmitglieds der 31.12. eines Jahres. Da die Unterschrift auf dem Antragsformular erst am geleistet wurde, sei der Antrag für 2005 wegen Verspätung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die C-GmbH rechtzeitig Berufung und führte aus, dass das Wirtschaftsjahr 2005 den bis umfasse, das beantragte Gruppenmitglied auf den bilanziere und daher der Antrag vom rechtzeitig erfolgt sei.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen, der Bilanzstichtag der C-GmbH sei laut Bescheid des Finanzamts vom auf den 31.Jänner eines jeweiligen Jahres geändert worden. Dieser Bilanzstichtag sei auch im Firmenbuch eingetragen. Der Antrag auf Feststellung einer Gruppe sei daher für 2005 verspätet eingebracht.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom wird vorgebracht, dass der Bilanzstichtag des Gruppenträgers der gewesen sei, der des Gruppenmitglieds der . Der Antrag vom für die beantragte Gruppe ab 2005 daher rechtzeitig erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die C-GmbH bilanzierte bis zum Veranlagungszeitraum 2005 jeweils zu 31.3. eines jeden Jahres. Das abweichende Wirtschaftsjahr im Streitzeitraum dauerte somit von bis . Das Ergebnis dieses Wirtschaftsjahres ist im Veranlagungszeitraum 2005 zu erfassen. Mit September 2005 wurde der Bilanzstichtag mit Zustimmung des Finanzamtes und entsprechender Eintragung im Firmenbuch auf den 31.1. eines jeden Jahres verändert. Das Folgewirtschaftsjahr dauerte daher von bis , das Ergebnis dieses Rumpfwirtschaftsjahres ist im Veranlagungszeitraum 2006 zu steuerlich zu erfassen.
Die T-GmbH bilanziert nach dem Kalenderjahr. Ihr Bilanzstichtag ist daher der 31.Dezember eines jeden Jahres.
Gemäß § 9 Abs 8 zweiter Teilstrich KStG muss der Gruppenantrag nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
Gemäß § 9 Abs 1 KStG wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.
Insoweit eine Unterzeichnungspflicht für Gruppenmitglieder und Gruppenträger besteht, müssen die Unterschriften jeweils vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der betreffenden Körperschaft geleistet werden, in dem die Gruppenbesteuerung erstmals wirksam werden soll (vgl. Kauba, SWK 2004, S 355). Das Wirtschafsjahr endet mit Ablauf des Bilanzstichtages.
Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2005 des beantragten Gruppenmitglieds in das abweichende Wirtschaftsjahr bis der C-GmbH fällt und daher das Ergebnis dieses abweichenden Wirtschaftsjahres im Veranlagungszeitraum 2006 zu erfassen ist.
Wenn für 2005 eine Gruppe gebildet werden sollte, bedeutet das, dass das Ergebnis des beantragten Gruppenmitglieds zum , dieser Bilanzstichtag fällt in das 2005 zu erfassende abweichende Wirtschaftsjahr der C-GmbH ( - ), in das Gruppenergebnis eingezogen werden soll. Die Unterschriften aller gesetzlicher Vertreter des Gruppenmitglieds und des Gruppenträgers unter den Gruppenantrag hätten daher entsprechend § 9 Abs 8 KStG spätestens am erfolgen müssen, um für den Veranlagungszeitraum 2005 eine Gruppenbildung zu ermöglichen. (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung, S 167, E 196).
Da der Antrag auf Feststellung einer Gruppe für 2005 erst am vom gesetzlichen Vertreter des Gruppenmitglieds unterschrieben wurde, erfolgte die Unterschrift für das Kalenderjahr 2005 verspätet.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Gruppenantrag Gruppe abweichendes Wirtschaftsjahr Gruppenzugehörigkeit Rechtzeitigkeit der Unterschrift Gruppenmitglied Gruppenträger Zeitpunkt der Unterschrift Zurechnung des Ergebnisses Entstehung der Gruppe Abweisung des Gruppenantrages verspätete Unterschrift Ende des Wirtschaftsjahres |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-19257