Strittig ist, ob die dem Versicherungsnehmer vorgeschriebene Versicherungssteuer gestundet werden kann, weil er Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hat.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Denk - Mag. Ferdin WT GmbH u Co KG, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 27, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. x1, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die dem Versicherungsnehmer vorgeschriebene Versicherungssteuer gestundet werden kann, weil er Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hat.
1. Versicherungssteuerverfahren
Der Bw. schloss mit einer Versicherung, die ihren Sitz im EWR-Raum hat, aber berechtigt ist, bestimmte Versicherungszweige und Verwaltung von Pensionsfonds in der Lebensversicherung in Österreich im Wege des Dienstleistungsverkehrs zu betreiben, in den Jahren 1996 bis 1999 mehrere Lebensversicherungen ab. Da dafür keine Versicherungssteuer entrichtet worden war, setzte das Finanzamt gegenüber der Versicherung mit Bescheiden gemäß § 202 BAO die Versicherungssteuer fest. Da die Versicherung im Berufungsverfahren einwendete, ohne genauen Nachweis des Wohnsitzes des Bw. würde sie die Versicherungssteuer nicht zahlen, da das Risiko bestünde, dass er die Summe nicht zurückerstatten würde, setzte das Finanzamt die Versicherungssteuer auch gegenüber dem Bw. fest. Der Unabhängige Finanzsenat gab den Berufungen des Bw. im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz, 4% statt 11%, teilweise statt. (). Dagegen erhob der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2012/17/0151) und stellte den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG des Bw. () nicht statt.
2. Stundungsverfahren
Am stellte der Bw. elektronisch den Antrag auf Stundung gemäß § 212 BAO mit folgender Begründung:
"Aufgrund des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sind die Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 55.681,14 Euro fällig geworden. Da gegen die Berufungsentscheidung durch den UFS eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird, ersuchen wir, die ausgewiesene Abgabenschuld bis zur Erledigung der Beschwerde zu stunden. Es wäre unbillig und eine große Härte, müßte die Abgabenschuld jetzt beglichen werden,...."
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Stundungsansuchen des Bw. mit der Begründung ab, dass die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof allein keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen sei (Verweis auf , 0059).
Am stellte der Bw. den Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO gegen den Abweisungsbescheid und ersuchte um Stattgabe. Im Zahlungserleichterungsansuchen sei bereits ausgeführt worden, dass eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden und mit einer positiven Erledigung zu rechnen sei. Sollte der Bw. tatsächlich den Rückstand bezahlen müssen, würde dies eine große Härte und Unbilligkeit bedeuten, da er Zahlungen fremdfinanzieren müsste, deren Berechtigung umstritten sei und bekämpft werde. Weiters beantragte er mündliche Verhandlung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die als Vorlageantrag bezeichnete Berufung des Bw. ab, da er nicht begründet habe, warum die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet sei und die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine stundungstaugliche Begründung darstelle.
Der Bw. stellte am einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO, da im Zahlungserleichterungsantrag bereits darauf hingewiesen worden sei, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei. Es könne nicht sein, dass der Bw. jetzt Zahlungen zu leisten habe, die auf Grund der zu erwartenden VwGH-Entscheidung wieder refundiert würden. Dies stelle eine große Härte und Unbilligkeit dar. Auf die nicht gefährdete Einbringung sei bereits in der Berufung hingewiesen worden, wobei auf Grund der klaren Rechtslage ohnehin nicht mit der Zahlung des Rückstandes zu rechnen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
3. Ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist keine erhebliche Härte
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die sofortige volle Entrichtung der Abgaben stellt für den Abgabepflichtigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann eine erhebliche Härte dar, wenn dieser hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerät oder die Einziehung, unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).
Tatsächlich erachtet der Bw. eine sofortige Abgabenentrichtung vor allem angesichts des noch anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof als erhebliche Härte, da er es nach seinem Vorbringen als große Härte und Unbilligkeit empfindet, eine Versicherungssteuer zahlen zu müssen, die nach seiner Meinung umstritten sei und bekämpft werde. Dabei übersieht der Bw. aber, dass es nicht Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des § 212 BAO ist, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz für einen abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu verschaffen.
Zwar kommt eine Stundung während eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens durchaus in Betracht, aber nicht wegen dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wenn von diesem unabhängig die Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (). Eine solche Härte läge allenfalls vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Derartige offenkundige, klare Fehler können der angefochtenen Berufungsentscheidung vom , RV/0227-W/12 aber nicht entnommen werden.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass es Sinn und Zweck einer Stundung ist, die Abgabenentrichtung, die im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, so lange aufzuschieben, bis dies nicht mehr der Fall ist. Würde also ein Abgabepflichtiger aufgrund seiner aktuellen Verhältnisse bei sofortiger Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis geraten, muss dieser glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen in einer absehbaren Frist mit einer solchen Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse zu rechnen ist, die ihm dann eine Entrichtung der Abgabenschulden ermöglichen wird. Ein in diese Richtung zielendes Vorbringen wurde vom Bw. aber nicht erstattet. Dazu kommt noch, dass der begehrte Stundungstermin ("bis zur Erledigung der VwGH-Beschwerde") tatsächlich unbestimmt ist, da nicht absehbar ist, wann der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde entscheiden wird.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 3 BAO
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
§ 284 Abs. 3 BAO gestattet das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Die Durchführung liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen (Ritz, BAO-Handbuch, 214f.). In der Berufungsentscheidung wurde das Vorbringen des Bw. vor dem Finanzamt berücksichtigt. Das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung verletzt weder das Parteiengehör des Bw., noch das Parteiengehör des Finanzamtes, denn diese Entscheidung konnte nur im Sinne der Gleichheit der Rechtsanwendung und insbesondere der formalen Rechtsrichtigkeit getroffen werden (vgl. Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Da der Bw. das Vorliegen einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 BAO nicht darzutun vermochte, fehlte es bereits an dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung, und blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Versicherungssteuer Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß §30 Abs. 2 VwGG Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Stundung erhebliche Härte |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at