Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.11.2009, RV/1121-W/09

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits die Berufungsvorentscheidung über die Abgabenfestsetzung vorlag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages vom zu Erf.Nr. 0000/2008 gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw) die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit § 13 Abs.2 und Abs.3 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit € 180,00 sowie gemäß § 9 Abs.1 GebG die Gebührenerhöhung mit € 90,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw. mit Eingabe vom fristgerecht Berufung. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des Gebührenbescheides mit der Begründung, dass die Gebührenschuld erst entstanden wäre, als er nicht mehr als rechtlicher Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten ist. Durch Art.VI Abgabenänderungsgesetz, BGBl I 2001/144 wäre im Zusammenhang mit der ab erfolgten Abschaffung der Stempelmarke, als Mittel der Gebührenentrichtung, die Entstehung der Gebührenschuld bei Eingaben auf den Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden Erledigung verlagert worden.

Dem Beschwerdeführer, welcher zusätzlich einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hatte, wäre die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entrichtung der Gebühr in der Höhe von € 180,00 gleichzeitig mit dem Beschluss, mit welchem die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt wurde, zugestellt worden. Mit diesem Beschluss habe der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, worin keine die Gebührenschuld auslösende Erledigung erblickt werden könne, da sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich nicht mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, sodass keine die Gebührenschuld auslösende Erledigung vorliegen würde.

Da somit die Gebührenvorschreibung ohne Rechtsgrundlage erfolgt wäre, würde auch der Festsetzung der Gebührenerhöhung die rechtliche Grundlage fehlen.

Unter Verweis auf dieses Berufungsvorbringen beantragte der Bw. gleichzeitig die Einhebung der vorgeschriebenen Gebühr bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen.

Dieser Antrag wurde mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgewiesen, mit der Begründung, dass die diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung erledigt worden ist.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung beantragte darin die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Aussetzung der Einhebung bewilligt werde bzw. in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die Abgabenbehörde erster Instanz und begründete dieses Vorbringen mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Zuordnung des bekämpften Abweisungsbescheides wäre aufgrund dessen mangelhafter Begründung nicht möglich.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass das Wesen eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO darin bestehen würde, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ein Zahlungsaufschub für jenen Betrag zusteht, welcher bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub würde jedoch gemäß § 212a Abs.5 BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung enden. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung wäre somit ein offenes Rechtsmittelverfahren.

Im vorliegenden Fall ist die Berufung gegen den Gebührenbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt worden, mit deren Erlassung der Zahlungsaufschub ein Ende gefunden hätte. In der Folge wäre der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen gewesen. Gleichzeitig wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Berufung gegen den Abweisungsbescheid im Aussetzungsverfahren als neuerlicher Antrag gemäß § 212a BAO gewertet werde, welchem mit gesondertem Bescheid stattgegeben wird.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen lauten in ihrer verfahrensrelevanten Form wie folgt:

Gemäß § 212a Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falls wenig Erfolg versprechend erscheint

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist

Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.

Nach der überwiegenden Rechtssprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. (, , ).

Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht. ().

Im gegenständlichen Fall war, im Zeitpunkt der Entscheidung über den, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, über die Berufung gegen die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende, Gebührenfestsetzung mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden.

Unbeschadet dessen, dass diese Erledigung nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte daher - im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen - die Abweisung des gemeinsam mit der Berufung in der Sache selbst eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht.

Im vorliegenden Fall ist, der Vollständigkeit halber, folgendes festzustellen:

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wertete die Berufung gegen den Abweisungsbescheid im Aussetzungsverfahren vom inhaltlich als neuerlichen Aussetzungsantrag.

Einem Aussetzungsantrag kommen zwei Rechtswirkungen zu.

Gemäß § 230 Abs.6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §212a Abs.1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung).

Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2,3,5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende Wirkung).

Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages war daher- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Bestimmungen- für den Bw. ein Aufschub von der Zahlungsverpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Gebührenschuld gegeben. Darüber hinaus hatte der Bw. auch durch die Stattgabe des neuerlichen Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz, bis zur endgültigen Erledigung der Berufung in der Sache selbst keine Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung zu tragen.

Hinsichtlich der vom Bf. in der Berufung gerügten Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides ist festzustellen:

Dem Bw. ist insofern Recht zu geben, als dass der seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweisende Bescheid weder die behördliche Erfassungsnummer (Erf.Nr.) der Berufung gegen die Abgabenfestsetzung, mit welcher dieser Aussetzungsantrag gemeinsam eingebracht wurde, noch das Datum der Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz, mit welcher die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung erledigt worden ist, enthält.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat jedoch in der Berufungsvorentscheidung im Aussetzungsverfahren vom  - im Rahmen ihrer in § 276 Abs.1 BAO normierten Abänderungsbefugnis - diese Fehlerhaftigkeit durch Anführung dieser eindeutigen Zuordnungskriterien saniert.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at