Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2013, RV/1287-W/13

Gebührenpflicht für einen nicht erforderlichen Befreiungsschein

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn U.H., X., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Von Herrn U.H., dem Berufungswerber, wurde beim AMS ein Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gestellt und dieser Befreiungsschein vom AMS am ausgestellt. Da vom Berufungswerber die Gebühren für den Antrag als auch für den Befreiungsschein trotz Aufforderung durch das AMS nicht entrichtet wurden, wurde vom AMS ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurden dem Berufungswerber mit Bescheiden (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) vom 1. die Gebühren gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG in der Höhe von € 83,60 und gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG in der Höhe von € 47,30 sowie 2. gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 65,45 (50 vH der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr) vorgeschrieben.

Diese Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das AMS eine Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG hätte ausstellen müsse. Der Berufungswerber sei vom AMS dahingehend fehlerhaft beraten worden, dass ein Befreiungsschein zu beantragen sei, weil der Berufungswerber in der Zwischenzeit geschieden sei. Bei rechtmäßigen Verhalten des AMS und Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG wären nur Gebühren in der Höhe von € 14,30 in Rechnung gestellt worden.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Es stehe unbestritten fest, dass die beim AMS eingebrachte Eingabe betreffend Befreiungsschein nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG gebührenpflichtig ist und die Aushändigung des Befreiungsscheines am erfolgte. Die Gebührenerhöhung war zu erheben, da die Gebühr mit Bescheid festgesetzt wurde.

Im Vorlageantrag wird ergänzt, dass weder Gebühr noch Verspätungszuschlag dem Berufungswerber anzulasten wären, da dieser vom Mitarbeiter des AMS zu Unrecht zur Stellung des Antrages aufgefordert worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vorschreibung der Gebühren für den Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines und für den Befreiungsschein sowie die Gebührenerhöhung.

Fest steht, dass vom Berufungswerber beim AMS Wien Währinger Gürtel ein Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gestellt wurde und der Befreiungsschein vom AMS am ausgefolgt wurde. Ein Befreiungsschein ist nach § 15 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Antrag auszustellen.

Die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bestimmungen des Gebührengesetzes lauten in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld:

"§ 14 Tarifpost 6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen

1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

.....

§ 14 Tarifpost 2 Amtliche Ausfertigungen

(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt vom ersten Bogen feste Gebühr 83,60 Euro,

.....

§ 11. (1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

.....

§ 3. (1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

.....

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

.....

§ 9. (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

....."

Der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines unterliegt nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG der erhöhten Eingabengebühr in der Höhe von € 47,30 und der Befreiungsschein nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG einer Gebühr in der Höhe von € 83,60.

Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften im Sinne des § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (vgl. ).

Das Urkundenprinzip besagt, dass a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstückes gebunden ist, b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden. Dieses Urkundenprinzip gilt in seiner vollen Strenge vor allem für die Schriften des § 14 GebG.

Für die Gebührenpflicht sind das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend. Eine tatsächlich errichtete, den oben genannten Voraussetzungen entsprechende Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können ( und , 93/16/0018).

Für den vorliegenden Sachverhalt ist es daher irrelevant, ob die Eingabe und die Ausfertigung des Befreiungsscheines hätte unterbleiben können, wie dies der Berufungswerber vorbringt. Es wurden der Antrag auf Ausstellung des Befreiungsscheines gestellt und auch ein Befreiungsschein ausgestellt. Mit der Ausstellung des Befreiungsscheines ist die Gebührenschuld sowohl für die Eingabe als auch für den Befreiungsschein entstanden. Die einmal entstandene Gebührenpflicht kann nachträglich nicht mehr beseitigt werden.

Sollte sich nachträglich herausgestellt haben, dass die Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht erforderlich gewesen wäre, so kann dies die einmal entstandene Gebührenschuld nicht beseitigen. Vom Berufungswerber nicht bestritten wird, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gestellt wurde und dass vom AMS auch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 GebG entrichtet wurde, war sie mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Ob es andere Möglichkeiten gegeben hätte, die zu dem gewünschten Ergebnis geführt hätten, das zu beurteilen ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes. Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt eindeutig fest. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nicht vorstellbar, dass ein ergänzendes Vorbringen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Es kann sogar ausgeschlossen werden, dass noch etwas vorgebracht wird, was die Entscheidung noch irgendwie beeinflussen könnte.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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