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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.01.2008, RV/1159-L/06

Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes, wenn dieses zwischen Schulabschluss und Studienbeginn nur 2 Jahre gearbeitet hat?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1159-L/06-RS1
Ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren zwischen Schulabschluss und Beginn eines Studiums, in dem das Kind einer Berufstätigkeit nachgeht, führt noch nicht zu einer endgültigen Selbsterhaltungsfähigkeit, sodass der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht des Vaters - Vorliegen einer entsprechenden Begabung, sicheres Erwarten eines besseren Fortkommens, ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben des Studiums, Zumutbarkeit der finanziellen Unterhaltsverpflichtung und die Dauer der Selbsterhaltung des Sohnes- gegeben sind. Im konkreten Fall war der Sohn etwas über zwei Jahre berufstätig, was deutlich unter dem Zeitraum von vier Jahren nach dem StudFG liegt, und die finanzielle Zusage des Vaters zur Unterhaltsleistung erst nach Beendigung des Studiums eines anderen Sohnes möglich und zumutbar war, da sich auch noch eine Tochter in Ausbildung befindet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte der Berufungswerber u.a. die Absetzung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung iSd. § 34 Abs. 8 EStG 1988 für 4 Monate für den Sohn A, geboren am 1983, für das Studium Maschinenbau in 1020 Wien, wobei der Berufungswerber 100 % der Kosten getragen hat.

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde die Einkommensteuer mit 10.350,87 € berechnet, wobei die beantragte Pauschale für auswärtige Berufsausbildung iHv. 440,00 € nicht berücksichtigt wurde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass das Pauschale für auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt werde, da der Sohn bereits selbsterhaltungsfähig sei und der Berufungswerber als Vater nicht verpflichtet sei, eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren.

Mit Schreiben vom erhob der Berufungswerber Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und beantragte die Absetzung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung. Der Sohn A habe nach Abschluss der HTL in Wels eine Arbeitsstelle (Metallbaufirma O) angenommen und seine Ausbildung (Maschinenbau) nur unterbrochen, um den Eltern eine gewisse finanzielle Entlastung zu ermöglichen, weil gleichzeitig noch weitere zwei Kinder der Familie in Ausbildung bzw. Studium gewesen seien. Die Berufsausbildung des Sohnes sei erst nach Beendigung des Maschinenbaustudiums abgeschlossen. Er sei momentan auch nicht selbsterhaltungsfähig (§ 140 ABGB), weil er derzeit keine Einkünfte habe und den Beruf eines diplomierten Maschinenbauingeneurs noch nicht ausüben könne. Die Belastung erwachse daher zwangsläufig gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988. Der Sohn A erhalte auch kein Stipendium von staatlicher Stelle, weil er zu wenig lang gearbeitet habe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei österreichischen Staatsbürgern, die nach der Matura gleich den Weg an eine Universität suchen, die außergewöhnliche Belastung seitens der Eltern anerkannt werde und bei anderen, welche zwischenzeitig durch ihre Arbeit den Staat positiv mitgestalten (Abgaben entrichten), dies nicht möglich sei.

Der Unabhängige Finanzsenat hielt dem Finanzamt mit Schreiben vom vor, dass zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit und Wiederaufleben der Unterhaltspflicht darauf verwiesen werde, dass dieser Umstand nicht nur durch längere Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Kindes eintreten könne, sondern auch durch Beginn eines neuen Studiums des Kindes unter qualifizierten Voraussetzungen, nämlich nur bei besonderer Eignung hiefür und bei sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens aufgrund dieses Studiums, wobei das Studium ernst und zielstrebig sein müsse. Da der Sohn A bereits die HTL erfolgreich absolviert habe, habe er wohl auch die besondere Eignung für das Studium Maschinenbau. Ein besseres Fortkommen aufgrund des Studiums sei ebenfalls zu erwarten.

Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom Stellung und ergänzte, dass der UFS Linz mit Berufungsentscheidung vom in einer ähnlichen Rechtssache dem Finanzamt beigepflichtet habe (RV/1086-L/05). Es werde dabei insbesondere auf das verwiesen. In diesem Fall sei das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht für einen Druckergehilfen nach mehrjähriger Berufstätigkeit mit der Begründung verneint worden, wonach jemand, der schon jahrelang einen erlernten Beruf ausgeübt habe, für die Finanzierung der Ausbildungskosten selbst zu sorgen habe. Im vorliegenden Fall sei der Sohn des Berufungswerbers in der Zeit von bis bei der Firma O als Elektrotechniker angestellt gewesen und habe dort Bezüge in nicht unwesentlicher Höhe erhalten. Das Finanzamt sei daher der Auffassung, dass die Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall nicht wieder aufgelebt sei.

Der Berufungswerber ergänzte am telefonisch, dass der Sohn B mit Studienbeginn des Sohnes A das Studium an der Montanuniversität Leoben abgeschlossen habe, wodurch die in der Berufung bereits erwähnte finanzielle Entlastung des Berufungswerbers eingetreten sei. Die Tochter sei zu dieser Zeit noch in Ausbildung gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob dem Berufungswerber ab September 2005 der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für das Studium Maschinenbau des Sohnes A in Wien zusteht (Ansicht des Berufungswerbers) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sei (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sieht in Hinblick auf die Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor, der auch während der Schul- oder Studienferien zusteht. Ist ein Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse aber einmal selbsterhaltungsfähig geworden (§ 140 ABGB), fällt auch die Unterhaltspflicht der Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer Aufwendungen weg (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34, Einzelfälle - auswärtige Berufsausbildung).

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom Alter des Kindes, vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben im Stande ist, also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse für angemessen aus eigenem Einkommen zu decken.

Aufgrund des vom Sohn A in der Zeit vom bis erzielten Einkommens steht fest, dass er in diesem Zeitraum selbsterhaltungsfähig gewesen ist.

Die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann jedoch aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben.

In der Rechtsprechung wurde ein solches Wiederaufleben der Unterhaltspflicht auch dann bejaht, wenn ein Kind nach einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung und dadurch gegebenen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit sich zu einer weiteren Ausbildung entschlossen hat, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen. Hinsichtlich einer solchen weiteren Ausbildung muss jedoch insgesamt ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einem erstmaligen Ausbildungsgang ().

Der Beginn eines Studiums nach erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit wird einerseits nur bei besonderer Begabung hiefür und andererseits bei sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens aufgrund dieses Studiums zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führen, wobei das Studium "ernsthaft und zielstrebig" sein muss (Sz 42/9). Außerdem muss dem Unterhaltsverpflichteten die Kostentragung nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar sein ().

Nach der Aktenlage hat der Sohn A bereits die HTL in Maschinenbau erfolgreich absolviert und hat daher wohl auch die besondere Eignung für das Studium Maschinenbau. Weiters hat der Berufungswerber telefonisch ergänzt, dass der Sohn A das Studium zur Zeit noch immer ernsthaft und zielstrebig betreibe. Ein besseres Fortkommen aufgrund des Studiums ist ebenfalls zu erwarten.

Dadurch dass der Berufungswerber die Kosten für das Studium des Sohnes in Wien übernommen hat, ist die Kostentragung auch finanziell zumutbar, zumal der Berufungswerber erst mit erloschener Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn B begonnen hat, dem Sohn A das Studium zu ermöglichen.

Zu prüfen ist allerdings noch, ob der Sohn A durch seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Firma O in der Zeit vom bis , wobei der Sohn selbst das Dienstverhältnis aufgelöst hat, endgültig als selbsterhaltungsfähig zu gelten hat und dadurch die Unterhaltspflicht des Berufungswerbers erloschen ist.

Einerseits hat ein Vater seinem Kind eine weiterführende qualifizierte Berufsausbildung zu ermöglichen, sofern es die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitzt, den Abschluss der Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt, und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar ist. Andererseits geschieht die weitere berufliche Ausbildung eines erwachsenen Menschen, der schon jahrelang einen erlernten Beruf ausgeübt hat, anders als beim Minderjährigen, grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist damit in der Regel auch hinsichtlich ihrer Finanzierung ihm allein anheim gestellt.

Das StudFG nimmt für den Fall, dass sich ein Studierender vor Aufnahme des Studiums durch vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, jedenfalls die Selbsterhaltungsfähigkeit an und schließt hier die Anrechnung sonst zumutbarer Unterhaltsleistungen der Eltern aus ().

Nach der vom Finanzamt dargelegten Berufungsentscheidung des , wurde die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung versagt, da die neuerliche Ausbildung des Sohnes des Steuerpflichtigen nach bereits eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit im Bereich Kunsthandwerk kein besseres Fortkommen als bisher als HTL-Absolvent erwarten lasse. Das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht wurde aus diesem Grund verneint. Auf die Dauer der Selbsterhaltungsfähigkeit von ca. zwei Jahren wurde in der rechtlichen Beurteilung nicht Bezug genommen.

Weiters hat das Finanzamt auf die Entscheidung des , verwiesen. Der OGH judizierte, dass die von den Eltern geschuldete Berufsausbildung nach fünfjähriger Berufstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit endgültig als abgeschlossen betrachtet werden könne.

Im Vergleich dazu liegt in der gegenständlichen Berufungssache eine ca. zweijährige Berufstätigkeit des Kindes vor, deutlich unter der im StudFG normierten vierjährigen Frist, und unterscheidet sich daher der Sachverhalt grundlegend.

Der Sohn hat zwar vor Studienbeginn ca. 2 Jahre und 2 Monate gearbeitet, die Dauer der Berufstätigkeit ist jedoch deutlich unter den im StudFG normierten vier Jahren geblieben und kann dieser Umstand insofern eine Unterhaltspflicht des Vaters auslösen. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters fehlte vorher seine finanzielle Zusage, da die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn B erst ab 2005 erloschen ist und die Tochter sich außerdem ebenfalls noch in Ausbildung befunden hat.

Da der Sohn A vor Aufnahme des Studiums einerseits erst ca. zwei Jahre berufstätig gewesen ist, andererseits dem Bw. die wiederaufgenommene Unterhaltsleistung erst 2005 zumutbar gewesen ist, steht der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung in Höhe von 110,00 € pro Monat als außergewöhnliche Belastung zu.

Zur Gesamthöhe des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung ist zu ergänzen, dass der Berufungswerber den Pauschbetrag für vier Monate von September bis Dezember 2005 beantragt hat. Da der Sohn A jedoch nach Aktenlage eindeutig bis Ende September bei der Firma O als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, steht der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung erst mit der Kostentragung durch den Berufungswerber ab Oktober 2005, also für drei Monate, gesamt 330,00 €, für das Jahr 2005 zu.

Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Ausbildungskosten
Selbsterhaltungsfähigkeit
Studium Maschinenbau
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at