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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 16.02.2005, RD/0062-W/04

§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO für USt-Festsetzungen nicht anwendbar


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Miterledigte GZ:
RD/0061-W/04
RD/0075-W/04
RD/0085-W/04


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RD/0062-W/04-RS1
wie RD/0026-W/04-RS1
Umsatzsteuervorauszahlungen zählen zwar zu den Selbstbemessungsabgaben iSd § 201 BAO, doch gilt § 201 BAO insoweit nicht, als Abgabenvorschriften abweichende (speziellere) Normen enthalten. Eine solche speziellere Norm ist § 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994. Auch die Neufassung des § 201 durch das AbgRmRefG lässt den Vorrang spezieller anderer Abgabenvorschriften unberührt (s Ritz, BAO-HB, § 201, Seite 114). Für Umsatzsteuerfestsetzungen gilt lediglich der Abs. 4 des § 201 BAO.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge vom , , und vom des Dw. LP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg über die Anträge auf Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis April 2004 vom , , und vom (Anm.: wohl gemeinten) entschieden:

Den Devolutionsanträgen wird Folge gegeben.

Die zuvor angeführten Anträge werden zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit gegenständlichen Devolutionsanträgen begehrt der Devolutionswerber (Dw) den Übergang der Entscheidungspflicht zu den im Spruch näher bezeichneten Anträgen. Nach Aufträgen gemäß § 311 Abs. 3 BAO legt das Finanzamt am Ablichtungen der devolvierten Anträge vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidungspflicht in allen vier Fällen bereits auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Die als säumig bezeichneten Anträge haben folgendes Bild:

"Betrifft: UVA für Jänner (Februar, März, April) 2004

Ich stelle hiemit gemäß § 201 (3) Z. 1 BAO den

ANTRAG auf Umsatzsteuerfestsetzung

für Jänner (Februar, März, April) 2004."

Daneben reicht der Dw die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis April 2004 ein. In den Devolutionsanträgen ist ausschließlich von Anträgen auf Umsatzsteuerfestsetzung die Rede.

Über die Devolutionsanträge wurde erwogen:

Der Sachverhalt gleicht jenem, zu dem der unabhängige Finanzsenat bereits mit an den Dw ergangener Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0936-W/04, RV/1134-W/04, RV/1145-W/04, RV/1133-W/04, RV/1146-W/04, RV/1144-W/04, RV/1163-W/04, RV/1170-W/04, entschieden hat, dass auf § 201 BAO gestützte Anträge auf Umsatzsteuerfestsetzung unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen seien, weil § 201 BAO insoweit nicht gelte, als Abgabenvorschriften abweichende (speziellere) Normen enthielten. Auch die Neufassung des § 201 BAO lässt den Vorrang spezieller anderer Abgabenvorschriften (wie z.B. § 21 Abs. 3 UStG 1994) unberührt (Ritz, BAO-Handbuch mit einem Kommentar zum neuen Abgabenrechtsmittelverfahren, § 201, Punkt 1, S 114). Zur Entscheidung über gegenständliche Devolutionsanträge ist daher ausreichend, auf die in zuvor angeführter Berufungsentscheidung vom dargestellten Rechtsgrundlagen und die dort angeführte rechtliche Beurteilung zu verwiesen.

Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für meritorisch zu entscheidende Anbringen, sondern auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (zB ; vom , 92/17/0207).

Da in den Devolutionsanträgen ausschließlich die Anträge auf Umsatzsteuerfestsetzung, nicht jedoch (auch) die Umsatzsteuervoranmeldungen, angeführt sind, hat der Dw nur zu diesen Anträgen die Verletzung der Entscheidungspflicht gerügt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den devolvierten Anträgen im Betreff die Umsatzsteuervoranmeldungen angeführt sind. Es war im gegenständlichen Devolutionsverfahren daher nicht zu prüfen, ob das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldungen erklärungskonform verbucht oder auf § 21 Abs. 3 UStG 1994 gestützte Bescheide erlassen hat.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Umsatzsteuervoranmeldung
Umsatzsteuerfestsetzung
Selbstbemessungsabgaben
Selbstberechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at