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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.11.2009, RV/0759-W/09

Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter oder eigenständige Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob dem Berufungswerber (Bw.) für seine Tochter T., geb. 1990, die Familienbeihilfe ab Juni 2008 zusteht.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom mit Bescheid vom unter Verweis auf § 2 Abs. 2 FLAG (Haushaltszugehörigkeit) ab.

Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen:

"..Die Meldeauskunft ist nur ein formales Kriterium und für eine korrekte Entscheidung unzureichend. Meine Tochter lebt laut eigenen Angaben seit mit ihrem Freund in der Wohnung seines Bekannten TK in der A-Straße in K. und gehört daher nicht zum Haushalt der Kindesmutter.

Ich beantrage daher die Einvernahme von der Kindesmutter, meiner Tochter T.N. und mir um den Wohnort meiner Tochter festzustellen.

Sollten sich meine Angaben bestätigen, steht mir gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Familienbeihilfe für meine Tochter T....ab zu."

Das Finanzamt führte zur Sachverhaltsklärung folgenden Schriftverkehr mit H. N., geschiedene Gattin des Bw. und Mutter von T. sowie mit T. und ihrem Freund A.:

Ersuchen an H. N., zum Schreiben des Bw. vom eine Stellungnahme abzugeben:

"Im Schreiben vom an das Finanzamt ... gibt der Vater von T., Herr N.XY, an, dass T. laut eigener Angaben seit dem bei ihrem Freund in der Wohnung seines Bekannten Herrn TK lebt. Somit wohnt T. nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.

Zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe werden Sie um Stellungnahme ersucht.

Wenn sich der Sachverhalt anders darstellt, bitte um Nachweis durch geeignete Belege (Meldezettel allein genügt nicht)."

H. N. (Mutter von T.) beantwortete das Ersuchen des Finanzamtes wie folgt:

"Meine Tochter T. hat ihren Hauptaufenthalt in MG. In den Ferien war sie vermehrt bei ihrem Freund, doch jetzt wo die Schule wieder begonnen hat, nur mehr ab und zu.

Nachdem der Freund meiner Tochter fast 1 ½ Jahre bei uns gewohnt hat, hat er Anfang Juli 2008 seine eigene Wohnung bezogen. Es war von Beginn an klar, dass dies seine Wohnung ist und T. weiterhin bei mir bleibt, selbstverständlich mit der Option einige Nächte auch bei ihm verbringen zu dürfen.

Betreffend der geeigneten Belege ersuche ich um Mitteilung, was geeignete Belege sind. Ich führe seit Jänner 2007 eine Excel-Tabelle mit sämtlichen Ausgaben, wenn dies gemeint ist, kann ich sie Ihnen gerne zur Verfügung stellen."

Ersuchen des Finanzamtes vom an T., mit der Bitte zu der in Kopie beigelegten Berufung des Vaters Stellung zu nehmen.

Beantwortung des Ersuchens durch T. mit Schreiben vom :

"Mein Freund hat Anfang Juli 2008 seine Wohnung bezogen. Während meiner Schulferien habe ich die meisten Nächte bei ihm verbracht, untertags allerdings war ich in unserem Haus in G, da wir dort einen Garten mit Swimmingpool haben.

Jetzt wo die Schule wieder begonnen hat, bin ich nur mehr ab und zu bei meinem Freund, da ich viel zu lernen habe.

Es war immer so gedacht, dass mein Freund in der Wohnung wohnt, nachdem er ca. 1 ½ Jahre bei uns gewohnt hatte und ich nur gelegentlich, wenn es die Zeit erlaubt, zu ihm komme. Da mein Freund 3 x in der Woche am Abend Fußballtraining hat, würde ich alleine in dieser Wohnung sein und ich habe von Anfang an gesagt, dass ich das nicht möchte."

Am langte folgendes Schreiben der steuerlichen Vertretung von H. N. beim Finanzamt ein:

"Ich darf Ihnen bekannt geben, dass mich Frau H.N. mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Stellungnahme des Kindesvaters - welche sofern im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt, zur Gänze bestritten wird - schon deshalb nicht schlüssig ist, da nicht erkennbar ist, von welcher Tochter er spricht, zumal er zwei davon hat.

Da aber lediglich die Tochter namens T. einen Freund A.B. hat, gehe ich davon aus, dass sich sein Schreiben auf sie bezieht, ich weiß aber nicht, wie seiner Ansicht nach das Finanzamt eine Zuordnung vornehmen hätte sollen.

Die Tochter T., die erst 18 Jahre alt ist, führt mit ihrem Freund keinesfalls eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn, da dazu auch eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich wäre, was mangels abgeschlossener Lehre bzw. Ausbildung beider gar nicht möglich ist. Aber selbstverständlich verbringt die Tochter - wie es in diesem Alter durchaus üblich ist - entsprechend Zeit mit ihrem Freund und nächtigt auch bei diesem. Nichtsdestotrotz ist sie ca. fünf Mal in der Woche - und zwar jede Woche - bei ihrer Mutter zu Hause und isst bei ihr. Ferner kümmert sich die Mutter auch um die Wäsche ihrer Tochter, stellt Lebensmittel bereit und unterstützt sie, wo sie kann.

Jeglicher Grundlage entbehrt auch die Behauptung, dass die Tochter meiner Mandantin in der Abwesenheit ihres Freundes, in der Wohnung in der Albrechtsstraße 32 genächtigt hätte. Dies ist schon deshalb nicht richtig, da die Tochter nicht einmal einzelne Nächte, wo ihr Freund beispielsweise in der Berufsschule ist, alleine in der Wohnung schläft.

Völlig unrichtig ist auch die Behauptung, dass ein an die Tochter gerichteter eingeschriebener Brief vom Bezirksgericht Klosterneuburg an die Albrechtsstraße 32 adressiert gewesen wäre. Zum Beweis für die haltlosen und unrichtigen Behauptungen des Kindesvaters, lege ich diesen Brief, der wie ersichtlich an die Adresse H-Straße, 0000MG adressiert war, vor.

Es ist auch nicht richtig, dass die Mutter des Freundes der Tochter dauerhaft die Reinigung der Wäsche übernehmen würde. Es mag schon sein, dass sie dies gelegentlich im Rahmen eines Freundschaftsdienstes tut. Überwiegend kümmert sich aber meine Mandantin um die Wäsche der Tochter.

Nicht klar und nachvollziehbar ist, woher der Antragsteller sein Wissen - das wie der vorgelegte Brief belegt, in keinster Weise den Tatsachen entspricht - bezieht, zumal er kaum Kontakt mit seinen Töchtern hat und diese lediglich einmal jährlich sieht.

Der Kindesvater hat aber weiters auch deshalb keinen Anspruch auf Ausbezahlung der Familienbeihilfe, da eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Überwiegend trägt aber meine Mandantin und nicht der Kindesvater die Unterhaltskosten. So kommt sie neben den bereits erwähnten Naturalleistungen für jeglichen Mehraufwand auf, der durch den Unterhaltsbetrag des Vaters nicht gedeckt ist und eigentlich als Sonderbedarf geltend zu machen wäre. Meine Mandantin bezahlt laufend all jene Kosten, die durch die Unterhaltszahlungen des Vaters nicht mehr gedeckt sind, wie z.B. Arztkosten, in der Vergangenheit teure Therapiekosten die sich über Jahre gezogen haben, die Kosten für das Auto, die Zahnspange, die Maturareise, die Schulkosten für T., die Nachhilfe usw.. Aus diesem Grund kann nicht von einer überwiegenden Unterhaltsleistung des Kindesvaters ausgegangen werden, weshalb die Familienbeihilfe jedenfalls an meine Mandantin zur Überweisung zu bringen ist."

Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom betreffend Nachweis des Kostenmehraufwandes für T., der durch die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters nicht gedeckt ist:

"Bezugnehmend auf die Aufforderung vom darf ich namens und auftrags meiner Mandantin binnen offener Frist den Nachweis für jenen Kostenmehraufwand erbringen, welcher durch die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters nicht gedeckt ist und daher von meiner Mandantin erbracht wird.

Zunächst ist festzuhalten, dass meine Mandantin, wie bereits in der Stellungnahme vom ausgeführt wurde, einen Großteil der Unterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt erbringt. So kümmert sie sich beispielsweise um die Wäsche der Tochter und kocht täglich für diese.

Ferner ist festzuhalten, dass sich die Tochter täglich bei der Mutter befindet und daher auch jene Kosten, die meine Mandantin monatlich für Lebensmittel, Putzmittel, Waschmittel und dergleichen ausgibt, natürlich auch Ausgaben sind, die der Tochter zugute kommen.

Ebenso sind die Haushaltskosten meiner Mandantin sowie Telefon und Internet zu berücksichtigen, da die Tochter dieses natürlich mitverwendet. Neben diesen Naturalleistungen erbringt meine Mandantin aber eine Reihe an Geldleistungen, insbesondere Zahlungen, die nicht durch den Unterhalt des Vaters gedeckt sind.

1. Für die Berufsreifeprüfung, die die Tochter meiner Mandantin beim WIFI ablegt, bezahlte meine Mandantin im September 2008 insgesamt € 3.270,00 (Beilage 1).

2. Für einen von der Tochter meiner Mandantin verursachen Verkehrsunfall musste meine Mandantin im September 2008 einen Selbstbehalt in der Höhe von € 300,00 bezahlen (Beilage 2).

3. Auch der Führerschein von T.N., die Prüfungsgebühr in der Höhe von € 122,20 sowie ein Fahrsicherheitstraining in der Höhe von € 154,90 wurden von meiner Mandantin bezahlt (Beilage 3 und 4).

Für die Bezahlung des Führerscheins in der Höhe von ca. € 1.000,--, soweit meiner Mandantin erinnerlich, ist kein Beleg auffindbar. Sollte aber die Bezahlung durch meine Mandantin in Zweifel gezogen werden, ist sie gerne bereit, bei der Fahrschule eine entsprechende Bestätigung über die von ihr geleistete Zahlung einzuholen.

4. Ferner bezahlte meine Mandantin auch die Brille für ihre Tochter T. in der Höhe von € 102,90 (Beilage 5).

5. Auch das Auto der Tochter meiner Mandantin, einen gebrauchten Seat Arosa, hat meine Mandantin in der Höhe von € 2.500,00 bezahlt und ist sie auch für die entsprechenden Reifen aufgekommen (Beilage 6 und 7). Sie bezahlt darüber hinaus auch die Kraftfahrzeugsversicherung in der Höhe von halbjährlich € 321,93 bzw. in der Vergangenheit € 334,45 (Beilage 8).

6. Zusätzlich kommt meine Mandantin auch für die Zusatzversicherung für ihre Tochter in der Höhe von monatlich € 160,32 (Beilage 9).

7. Die Tochter meiner Mandantin benötigt in der nächsten Zukunft Nachhilfe in Englisch, auch dafür wird meine Mandantin aufkommen. Wobei bereits in Erfahrung gebracht wurde, dass sich die Kosten auf rund € 240,00 belaufen werden.

Da diese Zahlungen erst fällig werden, kann meine Mandantin zum derzeitigen Zeitpunkt dafür noch keinen Beleg vorlegen.

Die Tochter meiner Mandantin hat aber bereits im Sommer 2008 an einem Englischkurs teilgenommen, der € 210,-- kostete, auch diesen hat meine Mandantin bezahlt (Beilage 10).

8. Meine Mandantin ist auch für die jahrelange psychologische Betreuung ihrer Tochter aufgekommen. Auch diesbezüglich konnten keine entsprechenden Belege mehr aufgefunden werden. Sollten die getätigten Zahlungen meiner Mandantin aber in Zweifel gezogen werden, wird versucht werden, von der behandelnden Psychologin eine Bestätigung zu erlangen.

9. Kleidung bzw. Schuhe, Friseur und Freizeitgestaltung werden von T.N. grundsätzlich selbst bezahlt. Allerdings ist sie natürlich nicht in der Lage auch für größere Anschaffungen aufzukommen, sodass die Snowboardausrüstung oder das Ballkleid ebenfalls von meiner Mandantin bezahlt wurden.

10. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass meine Mandantin jedes Jahr mit ihren Töchtern zwei Wochen auf Sommerurlaub fährt bzw. ihren Töchtern einen solchen ermöglicht, zumeist eine Woche zu Ostern in Italien verbringt und im Winter noch Schiurlaub mit ihnen macht, sodass sie zusätzlich zu all dem Erwähnten, noch für vier Wochen Urlaub im Jahr aufkommt.

Aus all diesen Gründen ist nochmals zu erwähnen, dass meine Mandantin erhebliche Unterhaltskosten - insbesondere auch unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen - für ihre Tochter T. erbringt, weshalb nicht von einer überwiegenden Unterhaltsleistung des Kindesvaters ausgegangen werden kann und die Familienbeihilfe jedenfalls an meine Mandantin zur Überweisung zu bringen ist."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung des Bw. mit der Begründung abwies, dass T. laut amtlicher Ermittlung nur einige Nächte in der Freizeit in der Wohnung des Freundes verbringe. Da die Haushaltszugehörigkeit bei der Kindesmutter nach wie vor gegeben sei, sei wie im Spruch zu entscheiden.

Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte zur Begründung Folgendes aus:

"...Tatsache ist, dass meine Tochter mir bereits im Juli mitgeteilt hat, dass sie mit aus dem Haus ihrer Mutter ausgezogen, und mit ihrem Freund A. ... in eine Lebensgemeinschaft gezogen ist.

Bei einem Besuch Anfang September von mir hat es keinen Zweifel daran gegeben, dass sich meine Tochter in der Wohnung in der A-Straße dauerhaft eingerichtet hat.

Sie wohnte während der Abwesenheit ihres Freundes (einwöchiger Türkeiurlaub) alleine in der gemeinsamen Wohnung in der A-Str., und nicht bei ihrer Mutter!

Außerdem ist auch ein an sie gerichteter eingeschriebener Brief vom Bezirksgericht Klosterneuburg..., adressiert an TK, A-Straße, K., erfolgreich angekommen.

Bei meinem damaligen Besuch eben dort erzählte mir meine Tochter, dass die Mutter ihres Freundes freundlicherweise die Reinigung ihrer beider Wäsche erledigt, weil die Waschmaschine im Haushalt kaputt ist.

Ergeben all diese Fakten nicht doch eine Änderung der Haushaltszugehörigkeit?

Da sich die Ihnen gemachten Angaben nicht mit jenen, die mir meine Tochter erzählte, decken, möchte ich erneut Rechtsmittel ergreifen und stelle hiermit den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ich bitte Sie daher höflichst um die Einvernahme/Befragung ihres Freundes A. ..., wohnhaft auch in der A-Straße, K., und eventuell auch seiner Mutter, deren Name und Wohnort mir leider nicht bekannt sind."

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom den Freund von T. um Bekanntgabe, wo sich der überwiegende Aufenthalt von T. befinde, ob sie bei ihm wohne, wer den Haushalt in der Wohnung in der A-Straße führe, wer wasche und koche bzw. wer einkaufe.

A. gab dazu folgende Stellungnahme ab (Schreiben vom ):

"...So richtig Haushalt führe ich nicht in der Wohnung, es ist so ein Treffpunkt für mich und meine Freunde um Play-Station zu spielen oder DVD's anzusehen, und wenn sie kommen, koche ich schon auch, da ich sehr gerne koche und da gehe ich auch einkaufen oder meine Freunde bringen etwas mit.

Doch normalerweise bin ich bei meiner Mutti zum Abendessen, die auch meine Wäsche wäscht und ab und zu die Wohnung aufräumt.

Da bin ich sehr dankbar, denn ich arbeite und außerdem ist das nicht unbedingt meine Lieblingsbeschäftigung.

Meine Freundin T. ist schon ab und zu bei mir, doch meistens bei ihrer Mutter, da sie ja noch in die Schule geht."

Die Berufungsbehörde übermittelte diese Aussagen dem Bw.; er brachte zunächst vor, dass die drei Briefe sich nicht nur inhaltlich, sondern auch äußerlich in Form, Schrift und Schriftsatz glichen. Damit könne man annehmen, dass alle drei Briefe von derselben Person verfasst worden seien. Er verwies weiters auf seine in den letzten Jahren erbrachten Unterhaltsleistungen. Seine Tochter sei zwar formal bei ihrer Mutter hauptgemeldet, habe aber den mütterlichen Haushalt im Juli 2008 verlassen, habe zwischenzeitig mit ihrem Freund in der A-Straße gewohnt und lebe nun in einer Wohngemeinschaft mit ihrer Schwester und gelegentlich auch bei ihrem Freund, aber nie bei ihrer Mutter.

Auch der Pkw seiner Tochter parke tagsüber und auch nachts vor der Wohnanlage ihrer Schwester, dies auch in der Nacht vom 21. auf . Vom 23. auf 24. März sowie vom 24. auf habe der Wagen vor der Wohnung ihres Freundes geparkt.

Die Mutter habe ihre nunmehrige Wohnung im Oktober 2008 gekauft. Dennoch werde in keinem Schreiben darauf Bezug genommen, dass sie den bisherigen "gemeinsamen Wohnsitz" verlassen habe. Nicht einmal die behördliche Anfrage hindere sie daran, ein großes Verwirrspiel um die Aufenthaltsorte ihrer Töchter entstehen zu lassen, und niemand sehe es der Mühe Wert, zumindest vor den Behörde den wahren Sachverhalt darzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Haushaltszugehörigkeit und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Haushaltszugehörigkeit

Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 lit a FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Angenommener Sachverhalt

Im Berufungsfall ist vorerst zu prüfen, ob T. bei ihrer Mutter haushaltszugehörig ist oder ob sie tatsächlich - wie vom Bw. vorgebracht - zumindest seit bei ihrem Freund wohnt.

Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass T. zumindest bis September 2008 - in diesem Monat ist der angefochtene Bescheid erlassen worden - noch bei ihrer Mutter haushaltszugehörig war.

Diese Beurteilung gründet sich auf folgende in freier Beweiswürdigung herangezogene Umstände:

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist T. - ebenso wie ihre Mutter - seit bis dato mit einem Hauptwohnsitz an der Adresse K. , MG, H-Straße, gemeldet.

Wenn der Bw. nun in seiner Berufung vom ausführt, die Meldeauskunft sei nur ein formales Kriterium und für eine korrekte Entscheidung unzureichend, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Bemerkt wird hierzu jedoch, dass sich der Abweisungsbescheid des Finanzamtes nicht bzw. nicht ausschließlich auf die Meldedaten gründet, sondern sämtliche im Familienbeihilfenakt enthaltenen Unterlagen (Erhebungen des Finanzamtes wie zB Schreiben an T., ihre Mutter und ihren Freund zu der Berufung des Bw. Stellung zu nehmen, Schreiben an T. mit dem Ersuchen um Bekanntgabe ihres Aufenthaltes etc.) zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden.

Zu den Aussagen von H.N., T. und deren Freund A.:

Nach den Aussagen von H. N. bezog Ts Freund Anfang Juli 2008 seine eigene Wohnung und hielt sich ihre Tochter in den Ferien vermehrt bei ihm auf; mit Schulbeginn jedoch nur mehr ab und zu. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass T. weiterhin bei ihr bleibe, jedoch einige Nächte auch bei ihrem Freund verbringen dürfe.

Auch im Schreiben vom führte die steuerliche Vertretung von H. N. aus, dass T. ca. fünf Mal in der Woche - und zwar jede Woche - bei ihrer Mutter zu Hause gewohnt und gegessen habe und die Mutter sich um ihre Wäsche gekümmert, Lebensmittel bereit gestellt und sie unterstützt habe, wo sie konnte.

Die Aussagen von H. N. decken sich mit jenen ihrer Tochter, denn diese gibt in ihrer Stellungnahme vom ebenfalls an, dass sie während der Schulferien die meisten Nächte bei ihrem Freund verbracht habe; untertags sei sie allerdings im Haus (ihrer Mutter) in G gewesen, weil sie dort einen Garten mit Swimmingpool hätten. Mit Schulbeginn sei sie jedoch - wie auch von der Mutter ausgeführt - nur mehr ab und zu bei ihrem Freund, weil sie viel zu lernen habe (T. macht am WIFI die Berufsreifeprüfung).

T. führte in ihrem Schreiben vom auch noch aus, dass ihr Freund drei Mal in der Woche am Abend Fußballtraining habe und sie hätte ihm von Anfang an gesagt, dass sie dann nicht alleine in dieser Wohnung sein möchte.

Auch die von ihrem Freund A. abgegebene Stellungnahme "...So richtig Haushalt führe ich nicht in der Wohnung, es ist so ein Treffpunkt für mich und meine Freunde um Play-Station zu spielen oder DVD's anzusehen, .... Doch normalerweise bin ich bei meiner Mutti zum Abendessen, die auch meine Wäsche wäscht und ab und zu die Wohnung aufräumt...Meine Freundin T. ist schon ab und zu bei mir, doch meistens bei ihrer Mutter, da sie ja noch in die Schule geht." stimmen mit den Aussagen von Mutter und Tochter im Wesentlichen überein.

Dem unabhängigen Finanzsenat erscheinen die hier wiedergegebenen Aussagen aus folgenden Gründen durchwegs schlüssig: Sowohl T. als auch ihr Freund A. waren im Streitzeitraum noch sehr jung (T. vollendete im Juni 2008 das 18. Lebensjahr, ihr Freund A. im November 2008). Beide befanden (bzw. befinden) sich noch in Ausbildung. T. bereitet sich am WIFI auf die Reifeprüfung vor, A. macht eine Lehrlingsausbildung, für die ihm im Jahr 2008 die entsprechenden Bezüge zugeflossen sind. Schon allein aus diesen Gründen ist nicht anzunehmen, dass im Streitzeitraum eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung zwischen A. und T. vorgelegen ist. Weiters spricht auch die Tatsache, dass sich Ms Wohnung im selben Ort wie das Haus von Ts Mutter befunden hat, eher dafür, dass es für T. ein leichtes war zu entscheiden, ob sie bei ihrem Freund oder bei ihrer Mutter nächtigt. Dass T. mit größter Wahrscheinlichkeit hauptsächlich in den Schulferien bei ihrem Freund genächtigt hat und dies während der Schulzeit aus Zeitmangel seltener möglich war, wird nicht nur von T. und ihrer Mutter vorgebracht, sondern entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Es ist auch den Ausführungen der steuerlichen Vertretung von Ts Mutter im Schreiben vom beizupflichten, dass es für ein Mädchen ihres Alters durchaus üblich sei, entsprechend Zeit mit ihrem Freund zu verbringen und bei diesem auch zu nächtigen. Auch die Ausführungen von A., dass er die Wohnung für sich und für Freunde als "Treffpunkt" benutzt habe, erscheinen dem unabhängigen Finanzsenat glaubhaft.

Dass zumindest die schriftlichen Aussagen der Tochter und ihrer Mutter ein sehr ähnliches Schriftbild aufweisen, sei dem Bw. zugestanden. Dies trifft aber nur sehr eingeschränkt auf das Schreiben des Freundes der Tochter zu. Er nur darauf gegründeter Schluss, es handle sich bloß um Gefälligkeitsbestätigungen, kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

Zu den Ausführungen des Bw.:

Hieraus geht hervor, dass sich der Bw. selbst nicht sicher ist, ab welchem Zeitpunkt seine Tochter angeblich nicht mehr zum Haushalt der Mutter zugehörig ist. Dies ist auch durchaus verständlich, da der Bw. offensichtlich nur sehr eingeschränkten Kontakt zu seinen Kindern gehabt hat.

So bringt er in seinem Vorlageantrag vom vor, seine Tochter hätte ihm erzählt, dass sie mit aus dem Haus ihrer Mutter ausgezogen und mit ihrem Freund A. in eine Lebensgemeinschaft gezogen sei. Mit Beih1 beantragte er jedoch die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab und in seiner Berufung vom vertritt er die Meinung, die Familienbeihilfe stehe ihm gemäß § 2 Abs. 2 FLAG jedenfalls ab zu.

Weiters schreibt der Bw. in seinem Vorlageantrag, bei einem Besuch von ihm Anfang September hätte es keinen Zweifel daran gegeben, dass sich seine Tochter in der Wohnung in der A-Straße dauerhaft eingerichtet habe, erläutert aber nicht, auf welche Tatsachen sich seine Annahme gründet.

Was die Aussagen des Bw. betrifft, ein an seine Tochter gerichteter eingeschriebener Brief vom Bezirksgericht Klosterneuburg, adressiert an TK (Ms Freund), A-Straße, K., sei erfolgreich angekommen, so ist dazu anzumerken, dass der genannte Brief an "T. N., H-Straße, 0000 MG" adressiert war.

Auch die Ausführungen des Bw., dass ihm seine Tochter erzählt habe, "dass die Mutter ihres Freundes freundlicherweise die Reinigung ihrer beider Wäsche erledigt, weil die Waschmaschine im Haushalt kaputt ist" trägt nicht dazu bei, eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen T. und ihrem Freund anzunehmen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die zeitliche Wirksamkeit des den Beihilfenantrag "ab Juni 2008" abweisenden angefochtenen Bescheides auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (sh. ). Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (sh. ). Beurteilt werden konnte im Berufungsfall nur der Zeitraum bis zum Wirksamwerden des angefochtenen Bescheides, also bis zu dessen Zustellung am . Nicht zu überprüfen war somit, ob die Tochter nach diesem Zeitpunkt den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter aufgegeben hat. Daher kommt auch dem Umstand, dass die Tochter möglicherweise im März oder April 2009 bei ihrer Schwester oder ihrem Freund gewohnt haben könnte, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Auf Grund des gesamten Sachverhaltsbildes gelangte der unabhängige Finanzsenat zu der Überzeugung, dass T. im Streitzeitraum, also jedenfalls noch bis September 2008, bei ihrer Mutter haushaltszugehörig war.

Die Frage, wer überwiegend Unterhalt geleistet hat, ist daher ohne rechtliche Relevanz. Hinzufügen sei allerdings, dass offensichtlich entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Mutter der Bw. den höheren (laufenden) Unterhalt leistet, was ab dem Zeitpunkt von Bedeutung sein könnte, ab dem die Tochter nicht mehr dem mütterlichen Haushalt angehört (hat).

Wien, am

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