Sonstiger Bescheid, UFSL vom 17.07.2012, RV/0597-L/11

Zurückweisung einer Berufung gegen einen trotz aufrechter Sachwalterschaft direkt an die Partei zugestellten Bescheid.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ihren Sachwalter Dr. B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind T entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Laut Aktenlage hatte das Finanzamt davon Kenntnis, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom Dr. A, zum Sachwalter für die Berufungswerberin bestellt worden war (Anmerkung in der Beihilfendatenbank vom ).

Im Beihilfenakt erliegt ferner eine Verständigung gemäß § 126 AußStrG, derzufolge Dr.B, mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom (rechtskräftig seit ) zum Sachwalter für die Berufungswerberin bestellt wurde. Der Sachwalter habe folgenden Kreis von Angelegenheiten (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) zu besorgen: Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Zustimmung zu medizinisch indizierten Heilbehandlungen, Personenobsorge.

Ungeachtet der bestehenden Sachwalterschaft brachte die Berufungswerberin mittels Formblatt Beih 1, eingelangt beim Finanzamt am , selbständig einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter T ab ein. Eine Unterschrift des Sachwalters findet sich auf diesem Antrag nicht. Die Nachreichung derselben wurde vom Finanzamt auch nicht aufgetragen.

Nach Durchführung von Erhebungen wies das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag der Berufungswerberin vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter T für den Zeitraum November 2005 bis August 2010 ab. Die "Begründung" dieses Bescheides erschöpft sich in einem wörtlichen Zitat der Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG. Der Bescheid erging trotz aufrechter Sachwalterschaft unmittelbar an die Berufungswerberin; der Bescheid wurde laut RSb-Rückschein am von ihr übernommen.

Die Berufungswerberin brachte mit Eingabe vom , zur Post gegeben an diesem Tag, Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein. Eine Unterschrift des Sachwalters fehlte auf der Berufung zunächst, wurde im Zuge eines vom Finanzamt durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens jedoch nachgeholt, sodass eine rechtswirksam erhobene Berufung vorliegt.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).

Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (Ritz, BAO4, § 273 Tz 26). Zurückweisungsbescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind verfahrensrechtliche Bescheide und keine Berufungsentscheidungen im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO (Ritz, BAO4, § 273 Tz 29).

Im gegenständlichen Fall erging der Abweisungsbescheid vom trotz aufrechter Sachwalterschaft, welche insbesondere auch die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasst, unmittelbar an die Berufungswerberin. Zwar kommt der Berufungswerberin im gegenständlichen Beihilfenverfahren Parteifähigkeit (die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein) zu, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung durchaus an die Berufungswerberin als Trägerin der mit dem Antrag geltend gemachten Rechte zu richten ist. Es fehlt der Berufungswerberin aufgrund der Sachwalterbestellung jedoch die Prozessfähigkeit, somit die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. § 268 ABGB zählt zu den die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) betreffenden Vorschriften (Ritz, BAO4, § 79 Tz 15). Ist somit für eine Person ein Sachwalter bestellt, so ist eine bescheidmäßige Erledigung zwar an diese Person (als Träger der mit einem Antrag geltend gemachten Rechte) zu richten, der Bescheid kann jedoch nicht wirksam an diese Person zugestellt werden; die Zustellung hat vielmehr an den Sachwalter zu erfolgen ().

Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (Ritz, BAO4, § 79 Tz 19). Eine Berufung gegen einen mangels wirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist zurückzuweisen (Ritz, BAO4, § 273 Tz 6 mit Judikaturnachweisen), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 268 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at