Der Beobachtungszeitraum für die Einkommensgrenze hinsichtlich des Familienbeihilfenbezugs ist gesetzlich determiniert und nicht willkürlich veränderbar.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1726-W/08-RS1 | Es ist im FLAG 1967 keine gesetzliche Grundlage für eine eventuelle Gestaltungsmöglichkeit vorhanden, durch einen allfälligen „Verzicht“ auf Familienbeihilfe (FB) letztendlich ein günstigeres Gesamtergebnis für einen Bezugsberechtigten für Familienbeihilfe (FB) zu erzielen als bei
"Nicht-Verzicht" auf FB. Der Beobachtungszeitraum ist vom Gesetz determiniert und kann nicht durch einen allfälligen „Handlungsspielraum“ (der gegenständlich auch nicht vorhanden ist) durch einen allenfalls Bezugsberechtigten verändert werden.
Da gegenständlich grundsätzlich (vor Berücksichtigung der zu hohen Einkünfte der Tochter) bis September 2007 gem. FLAG 1967 FB zugestanden wäre, ist als Beobachtungszeitraum (für die Einkommensgrenze für den möglichen Bezug der FB) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Zeitraum Februar 2007 bis September 2007 heranzuziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Jänner bis Juni 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) zu Recht erfolgt ist.
Laut Aktenlage ist die Tochter der Bw. ab in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen worden. Die Bw. erhielt vom FA folgende Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe: Nach Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe werde ab März 1994 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:
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Name de Kindes | von - bis | |
Ju. idF J. | März 1994 - Juni
2007 | |
Ba. | März 1994 - Sep.
2005 | |
Weiters Kinderabsetzbetrag
für 2 Kinder von März 1994 - Sept. 2005 1 Kind von Okt.
2005 - Juni 2007 |
Daraufhin erging ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
für das Kind
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Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Art der Beihilfe | Zeitraum von-bis |
J. | ZZ. | FB | Jan. 2007-Juni2007 |
KG | Jan. 2007-Juni2007 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt
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Art der Beihilfe | Summe in
€
|
FB |
€
916,20 |
KG |
€
305,40 |
Rückforderungsbetrag
gesamt |
€
1.221,60 |
Der Rückforderungsbescheid wurde vom Finanzamt (FA) wie folgt begründet: zu J.: Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 8725,- Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht: das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. Da die Tochter J. im Kalenderjahr 2007 höhere Einkünfte erzielt hat, war wie im Spruch zu entscheiden.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und begründete sie wie folgt: Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfange angefochten. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestehe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bezogen haben, das den Betrag von 8725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG bleibe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens jedoch außer Betracht: "das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht". Es sei richtig, dass die Bw. für ihre Tochter J. im Zeitraum Jänner 2007 bis Juni 2007 Familienbeihilfe bezogen habe. Während dieses Zeitraumes sei die Einkommensgrenze von € 8.725 nicht überschritten worden. Ein etwaiges Einkommen, das von Juli 2007 bis zum Ende des Jahres 2007 bezogen worden sei, habe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG). Die Behörde habe jedoch in rechtswidriger Weise das gesamte im Kalenderjahr 2007 bezogene Einkommen für die Beurteilung der Rückzahlungspflicht herangezogen. Hinzuzufügen sei weiters, dass die Behörde gemäß § 13a AVG iVm Art II Abs. 2 lit. A Z 13 EGVG eine Manuduktionspflicht treffe. Danach habe die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Dies sei im vorliegenden Fall nicht bzw. nur in unzureichender Form geschehen, da der Bw. von der zuständigen Sachbearbeiterin dazu geraten worden sei, die Familienbeihilfe für ihre Tochter lediglich bis Juni 2007 zu beziehen, obwohl der Anspruch darauf bis September 2007 bestanden hätte, um eine eventuelle Rückforderung zu vermeiden. Dadurch sei die Bw. bis dato der Annahme gewesen, dass eine Rückforderung der Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum nicht in Frage käme.
Das FA erließ hinsichtlich Rückforderung der FB und des KAB (KG) eine Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schuldbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der im Jahr 2007 geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt.
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift der Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. J. hat im Oktober 2002 ihr Studium der Theaterwissenschaften inskribiert. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand daher für eine Studienzeit (= vorgesehene Studienzeit plus ein Toleranzsemester) von 5 Semestern, sohin bis Februar 2005. Der 2 . Abschnitt des Studiums wurde mit März 2005 begonnen, weswegen ein Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Studienzeit von weiteren 5 Semestern, sohin bis September 2007, bestand. Angemerkt wird darüber hinaus, dass J. im Oktober 2005 ihr Bakkalaureatstudium Hungarologie inskribiert hat. Bei Fortführung dieses Studiums nach Abschluss des Studiums der Theaterwissenschaften hätte darüber hinaus ein Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Studienzeit von 8 Semestern beginnend mit der Inskription, sohin bis September 2009 bestanden. Der Umstand, dass die Familienbeihilfe ab Juni 2007 eingestellt worden ist, obwohl - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf Familienbeihilfe zumindest bis September 2007 bestanden hat, hat seine Ursache unter anderem in einem Schreiben von J. vom Mai 2007, in welchem diese das Finanzamt von der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden informierte. Angemerkt wurde, dass die Bw. gemäß § 25 FLAG 1967 verpflichtet gewesen wäre, die Beschäftigungsaufnahme von J. innerhalb eines Monats bekannt zu geben. Zum Vorbringen in der Berufung, die zuständige Sachbearbeiterin hätte dazu geraten, die Familienbeihilfe für J. "lediglich bis Juni 2007 zu beziehen, obwohl der Anspruch darauf bis September 2007 bestanden hätte, um eine eventuelle Rückforderung zu vermeiden", ist auszuführen, dass dadurch, dass für J. die Familienbeihilfe lediglich bis Juni 2007 bezogen wurde, die danach erfolgte Rückforderung - im Ausmaß der nicht bezogenen Familienbeihilfe für August und September 2007 - geringer ausgefallen ist. Keinesfalls lässt die Auskunft der "zuständigen Sachbearbeiterin" den Schluss zu, dass mit dem Bezug der Familienbeihilfe lediglich bis Juni 2007 (diese Beträge waren zum Zeitpunkt des Gesprächs der Bw. mit der "zuständigen Sachbearbeiterin" höchstwahrscheinlich bereits ausbezahlt gewesen) sämtliche Rückforderungen vermieden werden könnten. Unbestritten blieb, dass J. in der Zeit von bis ein zu versteuerndes Einkommen bezog, das den Betrag von 8.725 € erheblich überstieg. Wie oben ausgeführt, bestand für J. ein Anspruch auf Familienbeihilfe zumindest bis September 2007. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist das zu versteuernde Einkommen für den Zeitraum Februar 2007 bis September 2007 der Berechnung, ob der Grenzbetrag von 8.725 € überschritten worden ist, zugrunde zu legen. Bei einer Heranziehung des Lohnauszahlungszeitraumes Februar 2007 bis September 2007 errechnet sich, dass J. in diesem Zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen bezog, das über den Grenzbetrag von 8.725 € lag. Da J. im Jahr 2007, aber auch bei Berücksichtigung lediglich des Zeitraumes Februar 2007 bis September 2007, ein zu versteuerndes Einkommen bezog, das über den Grenzbetrag von 8.725 € hinausging, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte ergänzend aus: Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG bleibe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht: "das zu versteuerndes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht." Aufgrund der Meldung der Erwerbstätigkeit von J. sei der Bw. seitens des Finanzamtes mitgeteilt worden, dass die Bw. die Familienbeihilfe für ihre Tochter nicht wie vorgesehen bis September 2007, sondern nur bis Juni 2007 beziehen könne. Die damalige Einwilligung der Bw. stelle rechtlich einen Verzicht auf den Anspruch dar, die Familienbeihilfe bis September 2007 zu beziehen, wodurch dieser erloschen sei. Somit werde jedoch die Einkommensgrenze von 8.725 € nicht überschritten, da gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 "das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht", nicht zu berücksichtigen sei. Die Behörde hätte überdies die Pflicht gehabt, gemäß § 113 BAO die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, und die Bw. über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, was diese trotz zahlreicher Kantaktaufnahmen seitens der Bw. unterlassen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG)1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (wie z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 StudFG 1992 idF BGBl. Nr. 98/1997 hat folgenden Wortlaut (auszugsweise Wiedergabe):
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstalungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. ..."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/1999 wurde der Bestimmung des § 17 StudFG 1992 (mit Wirksamkeit ab ) ein vierter Absatz hinzugefügt:
"(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat."
Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 erfolgte Änderung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 ist mit in Kraft getreten.
Gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG 1967 ist nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen.
Wie bereits vom FA ausgeführt wurde, bestand grundsätzlich in berufungsgegenständlichem Fall ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter bis September 2007. Laut Aktenlage langte das Schreiben von J. über das von ihr aufgenommene Dienstverhältnis am beim Finanzamt ein (Bl. 1 /Hauptakt [HA]). J. hat das Dienstverhältnis am laut Bestätigung des Sozialversicherungsträgers aufgenommen (Bl. 7/HA). Wie das Finanzamt bereits ausgeführt hat, wäre die Bw. verpflichtet gewesen, die Tatsache der Aufnahme des Dienstverhältnisses durch ihre Tochter J. innerhalb von 1 Monat ab Beginn der Tätigkeit, also bis spätestens beim Finanzamt bekannt zu geben.
Es ist im FLAG 1967 keine gesetzliche Grundlage für eine eventuelle Gestaltungsmöglichkeit vorhanden, durch einen allfälligen "Verzicht" auf Familienbeihilfe (FB) letztendlich ein günstigeres Gesamtergebnis für die Bw. zu erzielen als bei Nicht-Verzicht auf FB. Der Beobachtungszeitraum ist vom Gesetz determiniert und kann nicht durch einen allfälligen "Handlungsspielraum" (der gegenständlich auch nicht vorhanden ist) durch einen Abgabepflichtigen verändert werden.
Laut ausführlicher Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung hatte die Bw. Anspruch auf FB und KAB für ihre Tochter J. hinsichtlich des Studiums Theaterwissenschaften bis September 2007.
Es bestand grundsätzlich (Studium Theaterwissenschaften) Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter J. der Bw. bis September 2007 (§ 5 Abs 1 lit a FLAG 1967). Im Februar 2007 wurde von J. das Dienstverhältnis aufgenommen. In dem Zeitraum Februar bis September 2007 (5. Semester des 2. Studienabschnitts Theaterwissenschaften) hat J. die Einkommensgrenze von € 8.725,00 iSd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten. (Demgemäß ergibt sich bei Errechnung des Gesamtjahreseinkommens naturgemäß ein höheres Einkommen als € 8.725,00, da das Dienstverhältnis auch nach September 2007 noch bestanden hat. Das Gesamteinkommen im Kalenderjahr 2007 der Tochter J. der Bw. liegt daher über € 8.725,00.)
Als Beobachtungszeitraum im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist (grundsätzlich) der Zeitraum Februar (Beginn des Dienstverhältnisses der Tochter J.) bis September 2007 heranzuziehen. Da die Tochter der Bw. in diesem Zeitraum den Einkommensgrenzbetrag (für eine allfällige Bezugsmöglichkeit von FB) überschritten hat, war - ohnehin lediglich - die zugeflossene FB samt Kinderabsetzbetrag (KAB) für den berufungsgegenständlichen Zeitraum wieder iSd FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idgF steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Es ist im FLAG 1967 nicht vorgesehen, dass der Bezugsberechtigte allenfalls steuern könnte, welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für das Erreichen des relevanten Höchstbetrages der Einkünfte, der entscheidend ist für Bezug von Familienbeihilfe (FB) und des KAB herangezogen wird und somit den Zeitraum für das allfällige Erreichen der gesetzlich determinierten Anspruchsvoraussetzungen steuern könnte (das heißt der Bezugsberechtigte kann nicht (allenfalls durch teilweisen Verzicht auf FB-Bezug) steuern, wann der Einkünftehöchstbetrag, der relevant ist für die Bezugsmöglichkeit von FB und KAB, überschritten wird). Daher ist auch im Gesetz nicht festgelegt, dass der Bezugsberechtigte allenfalls auf einige Monate FB-Bezug verzichten könnte, um letztendlich für ihn ein besseres Ergebnis (einen längeren FB-Bezug inkl. KAB) lukrieren zu können. Es besteht keine gesetzlich determinierte Verzichtmöglichkeit auf FB, die bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes für die Feststellung, ob der Einkünftehöchstbetrag iSd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 idgF überschritten wurde, berücksichtigt werden könnte.
ISd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für das Kalenderjahr (in gegenständlichem Fall also das Kalenderjahr 2007), in dem J. (das Kind der Bw.) ein zu versteuerndes Einkommen (§33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 8.725 übersteigt (was in gegenständlichem Fall zutrifft), kein Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB, KG). Anspruch auf FB für die Tochter J. bestand grundsätzlich jedenfalls bis September 2007. Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf FB besteht, bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinsichtlich der Ermittlung, ob die Einkommensgrenze lt. FLAG 1967 idgF überschritten wird, außer Betracht (§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 idgF.) Auch wenn das nach September 2007 erzielte Einkommen nicht einbezogen wird, wurde die Einkommensgrenze wie oben ausgeführt wurde, überschritten.
Im strittigen Zeitraum waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und KAB demnach nicht gegeben, sodass der Bezug der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zu Unrecht und damit die Rückforderung der Beträge aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs.1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3 lit.a bzw. lit.c. EStG 1988 zu Recht erfolgte.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass lediglich zugeflossene FB-Beträge und Kinderabsetzbeträge rückgefordert wurden (von Jänner bis Juli 2007 zugeflossene bzw. bezogene Familienbeihilfe sowie KAB).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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