Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.01.2008, RV/0727-L/07

Schätzung Einnahmen aus Zustellfahrten und Kilometergeld.


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Miterledigte GZ:
RV/0728-L/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch PG, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 bis 2004 entschieden:

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2004 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

b. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
141.100,00 S
Einkommensteuer
-750,00 S
anrechenbare Lohnsteuer
-1.542,14 S
-2.292,00 S
ergibt folgende Gutschrift
-166,57 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
17.449,48 €
Einkommensteuer
2.497,06 €
anrechenbare Lohnsteuer
0,00 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
2.497,06 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Einkommen
16.564,35 €
Einkommensteuer
2.187,10 €
anrechenbare Lohnsteuer
95,52 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
2.091,58 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Einkommen
2.346,45 €
Einkommensteuer
-669,00 €
anrechenbare Lohnsteuer
0,00 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
-669,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Der Bw. betätigte sich im Bereich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt. Für das Jahr 1999 erklärte der Bw. einen Umsatz von 352.568,00 S und einen Gewinn von 168.291,00 S. Anläßlich der Veranlagung für das Jahr 2000 erfolgte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit einem Umsatz von 350.000,00 S und einem Gewinn von 280.000,00 S.

2. Für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 wurden die Bemessungsgrundlagen bei der Veranlagung anhand der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Kontrollmitteilungen geschätzt. Diese Schätzung wurde wie folgt begründet:

"Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 ergehen auf Basis des dem Finanzamt vorliegenden Kontrollmaterials. Dieses stammt von der Firma AM. Mit dieser haben sie einen Tourenvertrag abgeschlossen. Somit sind sie Vertragspartner für die Firma AM. In den bei der Firma AM vorliegenden Rechnungen ist durchwegs Umsatzsteuer ausgewiesen. Somit schulden sie gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 die ausgewiesene USt. Auch wenn der Rechnungsaussteller laut vorliegenden Rechnungen gelegentlich ihre Gattin ist, werden die Einnahmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihnen zugerechnet. Die Handschrift und die Rechnungsformulare decken sich mit Rechnungen, die sie im Jahr 2000 beim Finanzamt vorgelegt haben. Den Umsatzsteuerbescheiden werden folgende Nettoumsätze zugrundegelegt:

2001: Netto 120.470,00 S

2002: Netto 13.452,00 €

2003: Netto 10.054,98 €

2004: Netto 1.670,83 €

Die Nettoumsätze gelten gleichzeitig als Einnahmen aus Gewerbebetrieb."

3. Gegen die aufgrund der Schätzung durch die Veranlagung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 vom , legte der Bw. mit Schreiben vom Berufung ein und ersuchte um Fristerstreckung bis . Am erging seitens des Finanzamtes ein Mängelbehebungsbescheid mit einer Frist bis , die noch mehrmals telefonisch verlängert wurde.

4. Mit Schreiben vom führte der Bw. zur Berufung folgendes aus: Die Berufung richte sich gegen die Festsetzung der Abgaben und zwar gegen die Schätzung und die Nichtzuerkennung von Ausgaben. Die Steuern sollten nach den beiliegenden Jahresabschlüssen und Steuererklärungen veranlagt werden.

5. Im Rahmen von Berufungsvorentscheidungen vom setzte das Finanzamt - gestützt auf weitere Kontrollmitteilungen - die Umsatzsteuer und die Einnahmen (Gewinne) neu fest.

(1) Umsätze:


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2001
2002
2003
2004
S
Einnahmen Erstbescheid
120.479,00
13.452,00
10.054,98
1.670,83
2. Mitteilung
23.000,07
6.685,28
9.780,99
3.327,30
Summe Einnahmen netto
143.479,07
20.137,28
19.835,97
4.998,13
USt 20%
28.695,81
4.027,46
3.967,19
999,63
VSt 1,8%
2.582,62
362,47
357,04
89,96

(2) Gewinnermittlung:


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Einnahmen
143.479,07
20.137,28
19.835,97
4.998,13
Anzahl Monate
6
12
12
4
Schätzung Kosten
2,75
0,20
0,20
0,20
Kilometer/Tag
70
70
70
70
Tage
156
312
312
104
Kilometer/Jahr
10.920
21.840
21.840
7.280
KFZ-Kosten
-30.030,00
-4.368,00
-4.368,00
-1.456,00
Gewinn
113.449,07
15.769,28
15.467,97
3.542,13

(3) Diese Festsetzungen wurde wie folgt begründet:

a. Umsatzsteuer: "Die in der Berufung beantragten Vorsteuern aus Diäten können nicht anerkannt werden, weil keine Reisen iSd EStG vorliegen. Die bisherigen Entgelte wurden um die Entgelte aus einer zweiten Kontrollmitteilung der Firma AM erhöht. Die Berechnungsgrundlagen wurden dem Steuerberater zur Verfügung gestellt und durchbesprochen. Dem Antrag des steuerlichen Vertreters auf Anerkennung der Vorsteuerpauschalierung wurde stattgegeben."

b. Einkommensteuer: "Der Berufung wurde teilweise stattgegeben. Die beantragten Kilometergelder für betriebliche Fahrten konnten nicht anerkannt werden, weil das Auto überwiegend betrieblich genutzt wurde und daher nur die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden können. Diese wurden mit 2,75 S pro Kilometer geschätzt. Die beantragten Reisekosten werden nicht anerkannt, weil keine Reisen im Sinne der Bestimmungen des EStG vorliegen. Zusätzlich zu den im Erstbescheid angesetzten Einnahmen wurden weitere Einnahmen von der Firma AM berücksichtigt. Diese gehen aus einer zweiten Kontrollmitteilung hervor und wurden mit dem steuerlichen Vertreter abgestimmt. Die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden diesem bereits zur Verfügung gestellt. Die Ermittlung der zurückgelegten Kilometer erfolgte mangels Unterlagen im Schätzungswege.

6. Am legte die Sachbearbeiterin des Finanzamtes einen Aktenvermerk an: Der Bw. sei persönlich erschienen. Fahrtenbuch und Aufschreibungen über die Reisekosten seien nicht vorhanden. Lebenshaltungskosten: Nebenbei sei in Tankstellen gearbeitet worden (2002, 2003). 2004 habe der Bw. Arbeitslosengeld bezogen.

7. Mit Schreiben vom wurde vom Steuerberater für den in Ägypten weilenden Klienten um Fristverlängerung für den Vorlageantrag bis zum ersucht.

8. Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ersucht werde, die im Schätzungswege zum Ansatz gebrachten Kilometeraufwendungen den im öffentlichen Dienst vorgesehenen Kilometergeldsätzen anzupassen. Diese entsprächen ohnehin, wie dies von den Kraftfahrerverbänden immer wieder kritisiert werde, nicht den tatsächlichen Kosten des Betriebes eines KFZ pro gefahrenem Kilometer.

Im Zuge der Veranlagung der Jahre 2001 bis 2004 habe man Einnahmen zugerechnet, über welche der Bw. weder tatsächlich noch wirtschaftlich habe verfügen können.

Tatsächlich deswegen nicht, weil der Bw. in den nachfolgend angeführten Zeiträumen gar nicht in der Lage gewesen sei, Umsätze zu tätigen: Vom

- 1. April bis und

- 1. März bis sei der Bw. als Angestellter bei einer Tankstelle in T. und vom

- 1. Januar bis als Angestellter einer Tankstelle in L. tätig gewesen.

Die Jahreslohnzettel seien der Finanzverwaltung bekannt, es sei jeweils Vollbeschäftigung vorgelegen. In den genannten Zeiträumen habe eine andere Person die Verfügungsgewalt über die berufungsgegenständlichen Einnahmen gehabt. Dies sei Herr MH gewesen, welcher in Vertretung des Mandanten den Auslieferungsvertrag bei der Firma AM erfüllt und über die dafür zur Auszahlung gelangten Entgelte verfügt habe. Dieser sei in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der ausführende Unternehmer in den genannten Zeiträumen gewesen.

Es werde daher ersucht, die Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen. Beantragt werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

9. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.

a. Mit Schreiben vom wurde der Bw. zu einer Erörterung am geladen. Der Bw. wurde zeitgleich mittels Vorhalt ersucht, binnen einer Woche Name und Adresse jener Person (MH) bekanntzugeben, die die berufungsgegenständlichen Einnahmen erzielt haben soll oder diese Person stellig zu machen. Diese sei im zentralen Melderegister nicht aufzufinden und könne daher von der Berufungsbehörde nicht kontaktiert werden.

Zudem werde der Bw. ersucht, die Berufung zu konkretisieren und darzulegen, welche Einnahmen er nicht habe lukrieren können und aus welchen Gründen eine Person die Fahrten durchgeführt haben solle, die keinen Vertrag mit der Firma AM gehabt habe. Die Stellungnahme wurde mit befristet.

b. Am wurde der Zeuge MR - Mitarbeiter der Firma AM - geladen.

c. Anläßlich der Zeugeneinvernahme am gab der Zeuge MR folgendes zu Protokoll:

SB: Welche Position bekleiden sie in der Fa. AM?

Antwort MR: Ich bin zuständig für die Auslieferung unserer gesamten Produktpalette, dh. Auslieferung Zeitungen, Zeitschriften, Photo, Pharma, Banken, Optiker und Bücher. Ich organisiere die selbständigen Gewerbetreibenden bzw Frächter, die eine Frachtvereinbarung abschließen.

SB: Was wissen Sie über die Tätigkeit des Bw. und deren Ablauf?

Antwort MR: Herr MM ist ein Frächter der eine Tour hat und auf dieser täglich zustellt (bunte Palette). Den Frächtervertrag haben andere Personen (vermutlich die Schwester bzw der Bruder) abgeschlossen und die Tätigkeit übte MM aus (ist österr. Staatsbürger seit ). MM ist meines Wissens nach jeden Tag gefahren (ausgenommen bei Urlaubsvertretungen, Krankheit usw.). Er ist verpflichtet diese Tour zu bedienen, wer das dann ausführt, ist Sache des Frächters. Am Monatsende wird eine Rechnung für die Leistung des Frächters gestellt (mit Mehrwertsteuer). Die Rechnungssumme wird auf ein vom Frächter angegebenes Konto überwiesen. Die Tour ist eine Linzer Stadttour und macht täglich ca. 70 km aus. Welche Kosten dabei anfallen ist Sache des Frächters und von ihm zu tragen.

SB: Wann ist diese Tour zeitlich gesehen zu absolvieren?

Antwort MR: Ca. von 0.00 bis 6.30 Uhr ist die Tour zu absolvieren. Der Frächter expediert die Ware für seine Tour selbst an unserem Firmenstandort.

SB: Wussten Sie von anderen (zusätzlichen) Betätigungen des Bw. und kann er diese außerhalb der Tourzeit ausüben?

Antwort MR: Ob er außerhalb der Zeit andere Tätigkeiten ausübte, ist mir nicht bekannt. Er kann solche Tätigkeiten ausüben als Selbständiger, hat sich aber an die Bedingungen der Frachtvereinbarungen zu halten.

SB: Kennen sie Hrn MH?

Antwort MR: Das ist meines Wissens nach irgendein Familienmitglied oder ein engerer Bekannter. Von der Tour her kenne ich den Herrn nicht.

d. (1) Am wurde eine Erörterung mit dem steuerlichen Vertreter (WR) des Bw. abgeführt:

WR: Herr MM ist seit 2003 in Konkurs und hat sowohl die in den von ihm abgegebenen Bilanzen erklärten Einnahmen, als auch die von der Finanzverwaltung zusätzlich festgestellten Gelder nicht direkt selbst erhalten, vielmehr gingen diese auf dem Konto seiner Gattin ein. Herr MH (Schwager des Bw.) hat in einem Schriftsatz vom bestätigt, dass er die dem Herrn MM zugerechnete Tätigkeit in dessen Abwesenheit alleine ausgeführt hat, wobei die Gelder auf das Konto seiner Schwester eingegangen sind. Übergeben wird das Konzept vom .

SB: Stellen Sie einen konkreten Antrag zum Herrn MM bzw. zu Herrn MH? Sollen diese als Zeugen einvernommen werden, wenn ja, zu welchem Thema?

WR: Zeugenaussage des MH liegt bereits schriftlich vor. Der Herr MH befindet sich derzeit in Ägypten. Zu Herrn MM: Der Steuerpflichtige kann jederzeit zur Zeugenaussage geladen werden. Er ist derzeit bis 18 Uhr bei der Firma S beschäftigt. Auch eine Zeugenaussage der Frau KH kann jederzeit erfolgen.

SB: Sind die Zurechnungsbeträge als solche strittig (Einnahmen)?

WR: Nein, die sind nicht strittig.

SB: Zu den Betriebsausgaben. Ist es richtig, dass ausschließlich die Höhe des Kilometergeldes strittig ist bzw. die Anzahl der Kilometer nicht strittig ist?

WR: Ja.

SB: Die Diäten wurden nicht anerkannt, weil es sich um eine Stadttour handelt und die entsprechenden Kilometergrenzen nicht überschritten wurden.

WR: Wird anerkannt und wurde auch in der Berufung nicht releviert.

(2) In dem von der steuerlichen Vertretung übergebenen "Konzept" (Bestätigung für das Finanzamt) des MH wird ausgeführt:

Hiermit bestätige ich - MH - die Tour 3 im Linzer Zentralraum für die Firma AM alleine ausgeführt und die Gesamtsumme der monatlichen Rechnungen (auf das Konto meiner Schwester KH) erhalten zu haben und zwar für folgenden Zeitraum der Abwesenheit meines Schwagers MM

- Angestellter 1. April bis

- 1. März bis

- 1. Januar bis .

e. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Zurechnung der aufgrund der Kontrollmitteilungen ermittelten Zuschätzungsbeträge an den Bw. und die Höhe der KFZ-Kosten. Beantragt wird die Berücksichtigung des amtlichen Kilometersatzes.

2. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die aufgrund von Kontrollmitteilungen aufgedeckten Einnahmen aus Transportfahrten für die Firma AM dem Bw. zuzurechnen sind. Der Bw. behauptet hingegen, er habe über diese Einnahmen nicht verfügen können, weil er in dieser Zeit als Angestellter bei Tankstellen gearbeitet habe. Zudem bestätigt sein Schwager MH in einem - als "Konzept" - betitelten Schreiben, dass er diese Fahrten unternommen und das Geld über seine Schwester (die Gattin des Bw.) kassiert habe.

Der Unabhängige Finanzsenat geht nach Prüfung der Sachlage aus folgenden Gründen davon aus, dass dem Bw. die bezeichneten Einnahmen zuzurechnen sind:

a. Zunächst ist festzuhalten, dass die voranstehend angeführten Einnahmen unbestritten erzielt, aber weder vom Bw., noch von MH versteuert worden sind. Erst eine Prüfung bei der Firma AM hat diese Umstände zutage gefördert, wobei auch danach keine Versteuerung vorgenommen wurde. Dies hat die Glaubwürdigkeit von MM und MH nicht erhöht.

b. MM ist von der maßgeblichen Firma als jene Person bezeichnet worden, die die Fahrten durchgeführt hat. MR als Vertreter dieser Firma hat als Zeuge ausgesagt, dass MM jener Frächter sei, der täglich zustelle und die Tätigkeit ausgeübt habe. Seines Wissens nach sei MM jeden Tag gefahren.

Der Zeuge MR ist in der Firma AM für die gesamte Auslieferung der Produktpalette zuständig und kennt den Bw. offenbar infolge der langjährigen Geschäftsbeziehung gut. Er ist mit dem Bw. nicht verwandt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der MR veranlasst haben könnte, ein gerichtliches Strafverfahren aufgrund einer falschen Aussage auf sich zu nehmen. MR ist daher in jedem Fall glaubwürdiger als der Schwager MH, dessen Adresse trotz Aufforderung nicht genannt und von dem lediglich mitgeteilt wurde, er befinde sich in Ägypten. Zudem liegt von MH keine Zeugenaussage, sondern nur eine einfache schriftliche Bestätigung vor. MH ist dem Vertreter der Firma AM als Ausführender der Tour nicht bekannt.

c. Die Argumente des Bw. können nicht überzeugen: Wenn MM die Tour gefahren ist, spielt es keine Rolle, an wen das Geld von der Firma überwiesen wurde. Auch eine Überweisung an seine Frau - die offenkundig ohnehin nur der Verschleierung gedient hat - ändert nichts daran, dass die Einkünfte dem Bw. zuzurechnen sind, da dieser das Leistungspotential zur Einkunftserzielung eingesetzt hat. Kein Hindernis sind auch die vom Bw. angeführten Tätigkeiten für eine Tankstelle. Die Zustellungen erfolgen in der Nacht (bis spätestens 6.30 Uhr), sodass einer anschließenden Angestelltentätigkeit auf einer Tankstelle kein Hindernis entgegensteht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Zustellbereich neben einem Hauptjob ist nicht ungewöhnlich und wird oftmals dazu benützt, um einen Zusatzverdienst zu erreichen. Im übrigen hat der Bw. nur teilweise im Veranlagungszeitraum als Angestellter gearbeitet. Die Nichtvereinnahmung der Einkünfte aus der Zustelltätigkeit kann der Bw. mit derart unkonkreten Behauptungen nicht dartun. Ein Antrag auf Einvernahme weiterer Personen wurde in der Erörterung trotz ausdrücklicher Frage nicht gestellt, vom steuerlichen Vertreter wurde lediglich die Möglichkeit einer Befragung avisiert, ohne konkrete Fragethemen zu benennen. Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich dadurch nicht veranlasst, weitere Zeugenbefragungen vorzunehmen.

Zusammengefasst weisen sowohl die Unterlagen bei der Firma AM, als auch die Zeugenaussage von MR darauf hin, dass MM die Tour gefahren ist und damit die Zustellleistung erbracht hat. Die Bestätigung im "Konzept" des Schwagers wird demgegenüber als Schriftstück mit nur minderer Glaubwürdigkeit angesehen.

Aus den angeführten Gründen waren die Einnahmen aus den Kontrollmitteilungen dem Bw. zuzurechnen. Da weder die Berechnungsmethode an sich, noch die Ermittlung der Umsätze oder die Schätzung der Vorsteuer strittig war, ist die Berufung in diesem Punkt (Umsatzsteuer) abzuweisen.

3. a. Der Bw. beantragt die Ansetzung der amtlichen Kilometergelder, während die Finanzverwaltung bisher einen Satz von 2,75 S bzw. 0,20 € schätzungsweise angewandt hat. Diäten waren nicht abzugsfähig, da die entsprechenden Grenzen nicht überschritten wurden.

b. Da die Belege für den KFZ-Aufwand nicht vorgewiesen werden konnten, war die Schätzung gem. § 184 BAO gerechtfertigt. Der Unabhängige Finanzsenat geht allerdings - anders als die Finanzverwaltung - nach den Angaben des StPfl davon aus, dass ein Privatfahrzeug vorlag, das betrieblich genutzt wurde, wobei aber eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht zwingend anzunehmen ist. Die Finanzverwaltung hat dafür auch keine Nachweise erbracht. Der Ansatz der KFZ-Kosten konnte aus diesem Grund mit dem Kilometergeld erfolgen.

Es würde aber auch die Richtigkeit der Rechtsansicht der Finanzverwaltung zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar soll gem. EStR 1615 bei überwiegender betrieblicher Nutzung die Schätzung nach den tatsächlichen Kosten erfolgen und nicht auf Basis des Kilometergeldes. Diese Aussage ist aber nach auf den dort verhandelten Fall bezogen, bei dem ein selbständiger Handelsvertreter 36.400 km betrieblich und 9.100 km privat gefahren ist. Über 30.000 km entsprechen die Kilometergeldsätze nicht mehr den tatsächlichen Kosten. Die Finanzbehörde hat daher im VwGH-Fall zu Recht eine Kostenschätzung durchgeführt. Der VwGH betont aber ausdrücklich, dass die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei steht und die Kilometergeldsätze in "einem Fall wie dem gegenständlichen" keine taugliche Schätzungsgrundlage bieten, weil die Sätze unter "Zugrundelegung einer wesentlich geringeren jährlichen Fahrtstrecke errechnet werden." Daraus kann umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass bei geringeren Fahrtstrecken - insbesondere wenn sich eine Kostenschätzung mangels vorhandener Belege und Aufzeichnungen nur erschwert durchführen lässt - auch die Schätzung mit den Kilometergeldern in Betracht kommt. Dass die Kostenschätzung im gegenständlichen Fall nicht oder nur erschwert möglich war, beweist schon die Tatsache, dass auch die Finanzverwaltung mit einem Teilkilometergeld geschätzt hat, ohne den dabei verwendeten Satz näher zu begründen. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass im Fall niedriger Kilometerzahlen (bis 30.000 km) - wie im gegenständlichen Berufungsfall - auch bei überwiegender betrieblicher Nutzung eine Kilometergeldschätzung schlüssig sein kann, weil in diesem Bereich die amtlichen Sätze in etwa den tatsächlichen Kosten entsprechen.

c. Die betrieblich gefahrenen Kilometer sind nicht strittig. Der Kilometergeldsatz in den Jahren 2001 bis 2004 betrug 4,90 S bzw. 0,356 €. Unter Anwendung dieser Sätze ergibt sich folgender Gewinn:


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2001
2002
2003
2004
S
Einnahmen
143.479,07
20.137,28
19.835,97
4.998,13
Anzahl Monate
6
12
12
4
Schätzung Kosten
4,90
0,356
0,356
0,356
Kilometer/Tag
70
70
70
70
Tage
156
312
312
104
Kilometer/Jahr
10.920
21.840
21.840
7.280
KFZ-Kosten
-53.508,00
-7.775,04
-7.775,04
-2.591,68
Gewinn
89.971,07
12.362,24
12.060,93
2.406,45

Der Berufung war in Bezug auf die Betriebsausgaben teilweise stattzugeben.

Beilage: 4 Berechnungsblätter, 1 Anonymisierungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Zustellung
Einnahmen
Kilometergeld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at