Familienbeihilfe betreffend Staatsbürger der Russischen Föderation.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum (hinsichtlich KindABC) bzw. (hinsichtlich KindD) bis entschieden:
Der Berufung wird wie mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie mit der Berufungsvorentscheidung abgeändert, weshalb auf die am erlassene Berufungsvorentscheidung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre vier minderjährigen Kinder: A., geboren im März 1993, E., geboren im Dezember 1997, E., ebenfalls geboren im Dezember 1997 und S., geboren im April 2004. Als Datum der Einreise der Eltern und der drei älteren Kinder nach Österreich wird in diesen Anträgen der genannt. Für alle sechs Familienmitglieder wird die Staatsbürgerschaft mit Russischer Föderation angegeben.
Im Akt befinden sich auszugsweise Kopien der Bescheide des Bundesasylsenates vom , wonach der Bw., ihrem Gatten und den Kindern in Österreich Asyl gewährt werde und festgestellt wird, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die drei älteren Kinder vom bis und für das jüngste Kind vom bis abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, Familienbeihilfe könne für den oben genannten Zeitraum nicht gewährt werden, da der Bescheid des Bundesasylamtes erst am ergangen sei. Die erst ab zustehende Familienbeihilfe werde bereits laufend gewährt.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
"(Die Kinder) flohen aufgrund asylrelevanter Verfolgung aus ihrer Heimat Tschetschenien und stellten am Anträge auf Gewährung von Asyl in Österreich. Am kam (das vierte Kind) zur Welt und wurde für (das Kind) ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt die Anträge ab, wogegen die (Kinder) fristgerecht Berufung erhoben. Mit wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Geschäftszahl ... den (Kindern) Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein materieller, weshalb davon auszugehen ist, dass den (Kindern) Flüchtlingseigenschaft schon bei Antragstellung, somit ab dem bzw. zukam und dies durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nur deklarativ festgestellt wurde. Um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung Fremder untereinander zu vermeiden, sind die zur Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verfassungskonform auszulegen und ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung und nicht auf jenen der Asylgewährung abzustellen. Andernfalls würde nämlich das Ergebnis der Frage, ob Familienbeihilfe zu gewähren ist, von der Verfahrensdauer abhängen, sohin von einem Umstand, der ausschließlich in der Sphäre der Asylbehörden und nicht in der Sphäre der jeweiligen AntragstellerInnen liegt und daher ein unsachliches Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es wird sohin der Antrag gestellt, ... Familienbeihilfe nicht erst ab , sondern auch vom bzw. bis zu gewähren."
Nach Einholung der Versicherungsdatenauszüge der Österreichischen Sozialversicherung betreffend die Bw. und ihren Gatten und nach Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ das Finanzamt auf Anregung des unabhängigen Finanzsenates eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und führte in der Begründung aus:
"Der mit BGBl. I Nr. 142/2004 geänderte § 3 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Der § 50y Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt (Übergangsregelung):
Der § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Kundmachung erfolgte am .
Entscheidend ist also, ob bis einschließlich Asyl gewährt wurde.
Aus den vorgelegten Bescheiden des Bundesasylsenates ist ersichtlich, dass der gesamten Familie am Asyl gewährt wurde.
Da die Asylgewährung nach dem Stichtag der Übergangsregelung liegt, ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beihilfenanspruches bereits die geänderte Rechtslage (gem. BGBl. I Nr. 142/2004) heranzuziehen.
Gemäß diesem geänderten § 3 Abs. 2 FLAG 1967 kann die Familienbeihilfe erst ab dem Monat zuerkannt werden, in dem Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Fällen für Zeiträume, die vor dem liegen, die alte Rechtslage anzuwenden und die Familienbeihilfe ab dem Monat des Asylantrages bis zum Inkrafttreten der geänderten Rechtslage (April 2004) zu gewähren. Für den Zeitraum Mai 2004 bis November 2005 kann hingegen gemäß der bereits geänderten Rechtslage keine Familienbeihilfe zuerkannt werden."
Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung eingebracht:
"Der UFS würdigt die in der Berufung angeführten Bedenken u.a. in UFSW, GZ RV/0298-W/07 vom , weist aber letztlich auf die geltende Rechtslage im Sinn einer reinen Wortinterpretation und stellt daher alleine auf den Zeitpunkt der Asylgewährung als anspruchsbegründet ab. Dies wird allerdings nicht einer vernünftigen, den Gesetzeszweck bedenkenden Vollziehung gerecht (VfGH B 1045/98).
Der Gesetzeszweck der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Asylgewährung für die Familienbeihilfe ist: , ... einerseits einen entsprechenden Bezug zu Österreich zu sichern und gleichzeitig die soziale Treffsicherheit zu erhöhen ... ' (Birgit Müller, Das neue Fremdenrecht - Asylgesetz 2005, FPG 2005, NAG und Übersicht über die wichtigsten Änderungen, Lexis Nexis, Wien 2005).
Das Asylverfahren der Kinder wurde seitens der Behörde in rechtswidriger Weise in der ersten Instanz mangelhaft geführt. Dies wurde in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , ...-BAE releviert und am seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates bestätigt. Bedenkt man, dass der Asylantrag der (Kinder) mit datiert, wäre es Aufgabe einer vernünftigen, den Sinne des Gesetzes bedenkenden Vollziehung, den Zeitpunkt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nei (den Kindern) im Sinne einer Schließung der Gesetzeslücke auf den Zeitpunkt vorzuverlegen, in dem die erste Instanz rechtmäßig entscheiden hätte können. Dies würde für den Fall der (Kinder) bedeuten, dass am rechtmäßig entschieden hätte werden können. Diese Auslegung trüge dem Gesetzeszweck Rechnung und würde vermeiden, dass rechtswidriges behördliches Verhalten die Geltendmachung eines Anspruches willkürlich verschiebt. Nach dieser gesetzeskonformen Interpretation ist der in Berufung gezogene Bescheid hinsichtlich der Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2004 bis November 2005 jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und wäre die Familienbeihilfe auch für diesen Zeitraum zuzusprechen gewesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Verwaltungsakt (Anträge auf Familienbeihilfe, Bescheide des Bundesasylsenates, Berufung etc.) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bw., ihr Ehegatte sowie die vier minderjährigen Kinder, für welche sie die Zuerkennung der Familienbeihilfe (auch) für den Zeitraum Mai 2004 bis November 2005 begehrt, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sämtliche Familienmitglieder - bis auf das im April 2004 bereits in Österreich geborene Kind S. - sind am nach Österreich eingereist (Meldung der eingereisten Familienmitglieder laut ZMR-Abfrage am selben Tag). Laut den Versicherungsdatenauszügen der Österreichischen Sozialversicherung waren die Bw. und ihr Ehegatte jeweils vom bis (bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) als Asylwerber bzw. Flüchtlinge gemeldet. Mit Bescheiden des Bundesasylsenates vom wurde den Berufungen der Bw. und der genannten Angehörigen stattgegeben und gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im - einen Beschwerdefall, der einen zum gegenständlichen Berufungsfall vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte, abschließenden - Erkenntnis vom , 2006/15/0098, aus:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung lautet:
"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, nach der Genfer Flüchtlingskonvention habe die Asylgewährung lediglich deklarativen Charakter und wirke auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sei Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden. Daher seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 erfüllt, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich am . Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass Asylwerbern, denen erst nach dem Asyl gewährt worden sei, kein rückwirkender Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme. Es könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, in welchem Zeitpunkt die Asylbehörden über den Asylantrag entscheiden.
Gegenständlich ist unstrittig, dass ein Fall, in dem bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der , bereits Asyl gewährt worden ist, nicht vorliegt. Auf den Beschwerdefall findet daher die Regelung des zweiten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967 keine Anwendung.
Für den Beschwerdefall ist solcherart von Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des ersten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 mit in Kraft getreten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 2000/13/0103, , 96/14/0125, vom , 2000/13/0104, vom , 96/14/0139, und vom , 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0076).
Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall:
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung (im Beschwerdefall März 2005) besteht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist.
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im Beschwerdefall für den Zeitraum März 2003 bis April 2004) richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist.
Die belangte Behörde hat sohin in Bezug auf den Beihilfenanspruch für den Zeitraum März 2003 bis April 2004 die Rechtslage verkannt, indem sie auch für diesen Zeitraum darauf abgestellt hat, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Umfang als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."
Auch im gegenständlichen Berufungsfall lag bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am eine Asylgewährung nicht vor. Diese erfolgte erst mittels Bescheiden vom .
Somit galt als Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe im Zeitraum ab Mai 2004 die novellierte Fassung des § 3 Abs 2 FLAG 1967, deren klaren Wortlaut nach auf die tatsächliche Asylgewährung (eben erst mit ) abgestellt wird.
Liegt ein klarer Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung vor, geht es nicht an, im Interpretationsweg mit dem Sinn des Gesetzes auf eine solche Weise zu argumentieren, dass dadurch der mögliche Wortsinn gesprengt wird. Zumal der Gesetzgeber Familienbeihilfe jenen Personen gewährt, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, liegt eine Gesetzeslücke, die einer Schließung bedürfte, entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Rechtsmeinung nicht vor. Ausdrücklich wird nochmals auf die oben wiedergegebene Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach "sich die Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig (erweist), dass die novellierte Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist."
Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004 befasst und mit Beschluss vom , B 3295/05, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates abgelehnt. Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beihilfenanspruch bestand folglich vom (hinsichtlich KindABC) bzw. (hinsichtlich KindD) bis nicht. Ab Dezember 2005, dem Monat, in welchem die Asylbescheide erlassen wurden und somit die Anspruchsvoraussetzungen nach der neuen Rechtslage erfüllt waren, wurde Familienbeihilfe bereits gewährt.
Zur Gewährung der Familienbeihilfe für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im vorliegenden Berufungsfall für Mai 2003 - dem Monat der Einreise nach Österreich - bis April 2004, und zwar hinsichtlich der drei ältesten Kinder und hinsichtlich des erst im April 2004 geborenen Kindes S. für den Monat April 2004), ist der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung zu beurteilen. Dem § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in dieser Fassung gemäß war auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen.
Zur Gewährung der Familienbeihilfe nach der alten Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0051, aus:
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. ...
Gemäß § 2 des im Streitzeitraum ... geltenden Asylgesetzes 1997 erlangen bestimmte Fremde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Die Entscheidung, mit der Fremden auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist gemäß § 12 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. §§ 4 und 5 Asylgesetz 1997 enthalten Bestimmungen, nach denen Flüchtlingen kein Asyl zu gewähren ist (Drittstaatsicherheit, vertragliche Unzuständigkeit Österreichs).
Im gegenständlichen Fall ergingen am Bescheide des Bundesasylsenates, mit welchen den Familienmitgliedern Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.
Auf dieser Basis bietet sich (bezüglich der anzuwendenden alten Rechtslage) kein Anhaltspunkt, nicht von der Flüchtlingseigenschaft des Bw. und seiner Angehörigen im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, auszugehen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich.
Dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die drei ältesten Kinder der Bw. ab dem Monat der Einreise nach Österreich bzw. für das im April 2004 geborene Kind ab Geburt des Kindes bis war daher auf Basis der alten Rechtslage insoweit stattzugeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Russische Föderation Flüchtling Flüchtlingseigenschaft |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at