Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.07.2012, RV/1737-W/12

Säumniszuschlag von Stiftungseingangssteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag (§ 217 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 2.282,64 fest, da die Stiftungseingangssteuer 11/2011 mit einem Betrag von € 114.132,05 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt wäre, da sie bislang keine (wirksame) Vorschreibung der Stiftungseingangssteuer zugestellt erhalten hätte. Die Geschäftsanschrift der Privatstiftung (Bw.) befinde sich seit einiger Zeit in der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters, davor wäre sie in Adr_1, gewesen. Weder an der mittlerweiligen noch an der vormaligen Geschäftsanschrift wäre allerdings jemals eine Steuervorschreibung zugestellt worden, wobei für die Bw. nicht nachvollziehbar wäre, warum - wie telefonisch hätte erhoben werden können - behördliche/finanzamtliche Schriftstücke mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden wären. Dies verwundere umso mehr, als der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters der nunmehr angefochtene Bescheid doch hätte zugestellt werden können. Mutmaßlich bzw. wahrscheinlich liege ein Versehen des Zustellers der Österreichischen Post AG vor, was sicherlich nicht der Bw. zum Nachteil gereichen könne und die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht rechtfertige.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages grundsätzlich dann entstehe, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wäre. Da das Abgabenkonto weder entsprechende Zahlungen noch sonstige Gutschriften ausweise, die eine rechtzeitige und vollständige Entrichtung der am fälligen Stiftungseingangssteuer 11/2011 erkennen lassen würden, wäre der in Rede stehende Säumniszuschlag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.

Ergänzend wurde bemerkt, dass die betreffende Anmeldung für die Stiftungseingangssteuer 11/2011 erst am dem Finanzamt übermittelt worden wäre.

Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf die bisherigen Ausführungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Stiftungsurkunde vom wurde die Bw. begründet. Am übermittelte die Bw. die Stiftungseingangssteuererklärung für 11/2011 mit einer Zahllast von € 114.132,05, die am fällig, jedoch erst am entrichtet wurde.

Gemäß § 1 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz unterliegen der Stiftungseingangssteuer unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen. Gemäß Abs. 3 ist der Erwerber Steuerschuldner (...). Die Steuerschuld entsteht gemäß Abs. 4 im Zeitpunkt der Zuwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz beträgt die Steuer 2,5 % der Zuwendungen (...).

Der Steuerschuldner hat gemäß § 3 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.

Dem Vorbringen der Bw., dass sie bislang keine wirksame Vorschreibung der Stiftungseingangssteuer 11/2011 erhalten hätte, muss entgegnet werden, dass eine bescheidmäßige Festsetzung nicht vorgesehen ist und auch nicht erfolgte, sondern in Analogie zur Umsatzsteuer die Stiftungseingangssteuer als Selbstbemessungsabgabe gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist.

Dazu wird informativ mitgeteilt, dass sich die laut telefonischer Auskunft erfolgte Fehlzustellung nicht auf einen Stiftungseingangssteuerfestsetzungsbescheid bezieht, sondern auf den vom Finanzamt übermittelten Fragebogen zur Begründung der Stiftung.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Diesfalls erfolgte zwar die Voranmeldung rechtzeitig, nämlich am , die Zahlung hingegen erst am , obwohl die Stiftungseingangssteuer 11/2011 bereits am fällig war, weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages somit zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at