Familienbeihilfe für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0136-L/05-RS1 | wie RV/0281-L/04-RS1 Die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind y, für die Zeit vom bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit v. bis abgewiesen. Die Tochter habe von September 2003 bis September 2004 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und anschließend eine Ausbildung an der Fachhochschule für Sozialarbeit begonnen. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stelle für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar. Anders verhalte es sich, wenn die vorgenannte Tätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt für Sozialberufe sei, weil z.B. in einem nach dem Privatschulgesetz erlassenen Organisationsstatut eine einschlägige Vorpraxis Aufnahmevoraussetzung sei. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres sei keine Aufnahmevoraussetzung für die Ausbildung an der Fachhochschule für Sozialarbeit.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen angeführt, die Tochter des Berufungswerbers habe sich 2003 nach der erfolgreich absolvierten Matura am BORG für die Arbeit mit behinderten Menschen zur Behindertenpädagogin entschieden und sich bei einem D. sowie bei der C. (Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe) angemeldet. Leider sei die Bewerbung negativ gewesen, da hiezu eine mindestens einjährige Praxis im Alten-, Kranken- oder Behindertenbereich erforderlich sei. 2003 - 2004 habe sie dann das freiwillige soziale Jahr in einem Behindertendorf absolviert. 2004 habe sie sich wieder bei dem D. sowie bei der C. beworben und die Aufnahmeverfahren durchgeführt. Auf Grund der zahlreichen Bewerber sei sie aber nicht aufgenommen worden. Der Berufung beigelegt wurden Bestätigungen des Dw. sowie der C. . Das D. bestätigt, dass für die dreijährige Ausbildung zum/zur diplomierten Behindertenpädagogen/in sowie für die berufsbegleitende Ausbildung zum/zur BehindertenbetreuerIn (Basismodul) eine einjährige einschlägige Vorpraxis im Sozialbereich (z.B. freiwilliges soziales Jahr, E., etc.) als Aufnahmekriterium Voraussetzung sei. Die Tochter des Berufungswerbers habe sich für diese Ausbildung für das Schuljahr 2004/05 angemeldet und sei wegen Platzmangel abgewiesen worden. Von der C. wird bestätigt, dass für die Erlangung des Abschlusses zur diplomierten Behindertenpädagogin ein dreijähriger Lehrgang an dieser Schule notwendig sei. Aufnahmevoraussetzung für die Ausbildung sei ein mindestens dreiwöchiges Vorpraktikum, wobei Interessenten mit mehr Praxis bevorzugt würden. Die Tochter des Berufungswerbers habe ein freiwilliges soziales Jahr gemacht und somit gute Voraussetzungen, im Jahr 2005 aufgenommen zu werden. Leider sei es nicht möglich gewesen, sie schon heuer in den Kreis der Absolventen aufzunehmen, da die Bewerberzahl sehr groß gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass die Absolvierung des freiwilligen sozailen Jahres für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle. Die Absolvierung des freiwilligen sozailen Jahres werde von der Fachhochschule für Sozialarbeit empfohlen, stelle aber keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme dar.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass zur Ausbildung zur Behindertenpädagogin die Absolvierung des sozialen Jahres zwingende Voraussetzung gewesen sei. Trotz der erfolgreichen Aufnahmeprüfungen sei es auf Grund der hohen Teilnehmeranzahl nicht möglich gewesen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Dies könne doch nicht als Kriterium für die Ablehnung der Familienbeihilfe herangezogen werden, da es kein Verschulden der Tochter des Berufungswerbers gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 it. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinen Erkenntnissen vom , Zl. 87/14/0031, vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 87/13/0135, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Die volljährige Tochter der Berufungswerberin absolvierte im Berufungszeitraum das freiwillige soziale Jahr. Sie war dabei als Angestellte voll sozialversichert. Für ihre Mitarbeit erhielt sie vom Verein ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 168. Sie wurde im Wohn- und Pflegebereich eingesetzt. Bis zu zwölf körper- und mehfachbehinderte Personen waren im Alltag zu begleiten und zu betreuen. Neben den pflegerischen Tätigkeiten lag ihr Arbeitsschwerpunkt in der Freizeitbetreuung und der Mitarbeit im pädagogischen und psychozozialen Bereich.
Somit ist fest zu halten, dass das freiwillige soziale Jahr für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Weiters mag zwar die Absolvierung für die spätere Aufnahme an der Fachhochschule für Sozialarbeit von Vorteil gewesen sein, jedoch war diese keine unabdingbare Voraussetzung. Eine Aufnahmevoraussetzung wäre die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres nur beim D. gewesen. Diese Ausbildung wurde jedoch, wenn auch wegen Platzmangels, nicht begonnen. Für den ebenfalls beabsichtigten Beginn der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe der C. war nur ein mindestens dreiwöchiges Vorpraktikum eine Voraussetzung für die Aufnahme. Interessenten mit mehr Praxis würden zwar bevorzugt, eine unabdingbare Voraussetzung stellte das einjährige freiwillige soziale Jahr jedoch auch nicht dar.
Damit lagen aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe freiwilliges soziales Jahr |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at