Haftung für Kredit der Mutter, Zwangsläufigkeit, Unterhaltspflicht
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 928/2013 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2014/15/0005. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vertreten durch vt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/15/0176-5, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom zu RV/0042-F/03 betreffend Einkommensteuer 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf den in dieser Entscheidung sowie im genannten Erkenntnis ausgeführten Sachverhalt darf daher verwiesen werden.
Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige besteht zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/15/0018, VwSlg 7099 F/1995, ausgesprochen hat, kann sich eine solche aber - wie z.B. im Falle einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation - aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben ergeben.
Im Streitfall liegen solche besonderen Umstände vor, weil - mangels gegenteiliger Feststellungen - davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Kreditmittel für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verwendet wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen, sondern für einen Kredit der Mutter gehaftet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, ob er zur (teilweisen) Abdeckung der Kosten für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verpflichtet war, weil diese nicht durch eigenes Vermögen der Mutter oder z.B. durch - ohne oder mit bloß eingeschränktem Regress gewährte - Landeszuschüsse abgedeckt werden konnten.
Die belangte Behörde hat, weil sie der Haftung des Beschwerdeführers für den Kredit der Mutter, keine Bedeutung beigemessen hat, keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage abschließend beurteilt werden könnte, ob die gegenständliche Darlehensrückzahlung - die bloße Einantwortung stellt noch keine Rückzahlung dar - zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erfolgte. Inwieweit der (Verkehrs-)Wert der Nachlassaktiva zur Abdeckung des Kredites ausgereicht hat, wurde ebenfalls nicht festgestellt."
Mit Vorhalt vom wurde das Finanzamt gebeten, im Sinne obiger Ausführungen festzustellen, ob die gegenständliche Darlehensrückzahlung zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erfolgte.
Mit Vorhalt vom wurde der nunmehrige Bw vom Finanzamt um Ergänzung betreffend Einkommensteuererklärung 2001 wie folgt ersucht:
"Sie werden daher ersucht, dem Finanzamt nachvollziehbar nachzuweisen, dass, nachdem die Einantwortung lt. vorgelegter Niederschrift am erfolgt ist, die Darlehensrückzahlung noch im Jahre 2001 erfolgt ist. Dazu mögen Sie die gesamten Kontounterlagen (sämtliche Kontoauszüge im Original - werden retourniert) des Jahres 2001 des ggstdl. Bankkontos vorlegen, aus denen hervorgeht, dass Sie noch im Jahre 2001 durch diese Darlehensrückzahlungen in Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt worden sind. Dazu müssen Sie bekanntgeben, aus welchen nachvollziehbaren Quellen Sie dieses Darlehen beim Bankinstitut an welchem Tag (Datum) ausgeglichen haben. Außerdem möchen Sie noch eine nachvollziehbare Berechnung der Verkehrswerte (z.B. durch den Vergleich mit dem Verkaufspreis vergleichbarer Grundstücke) der Verlassaktiva, insbesondere der geerbten Grundstücke, vorlegen. Aus welchen Kosten setzt sich die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung in Höhe von ATS 1.593.850,00 zusammen?"
Mit Schriftsatz vom wurde der Vorhalt von der steuerrechtlichen Vertretung wie folgt beantwortet:
"1. Die Darlehensrückzahlung erfolgte aus dem im Jahr 2001 erzielten Einkommen, im Anhang sende ich Ihnen in Ergänzung zu den der Steuererklärung 2001 beigelegten Kontobewegungen die entsprechenden Kontoauszugsunterlagen, aus denen ersichtlich ist, daß ich als Einzelunternehmer 2001/2002 durch Kreditverpflichtungen für den Erwerb und Ausbau meines Büros mit € 63.000,00 und CHFr 147.000,00 zusätzlich zur Verlassenschaftsverpflichtung von € 115.000,00 belastet war.
2. Hinsichtlich der geerbten Grundstücke wird mitgeteilt, dass in den Jahren 2000 und 2001 versucht wurde, diese zu veräußern. Trotz mehrfacher Inserierung sowohl in l1 als auch in l2 scheiterten diese Verkaufsversuche, da sich nur wenige potentielle Käufer gemeldet und diese nach Besichtigung und Kenntnis der Vorkaufsrechte ihr Interesse zurückgezogen haben. Auch aus einer Ertragswertberechnung ist die Wertlosigkeit ableitbar, da durch die jährlichen Pachteinnahmen die laufenden Kosten wie Grundsteuer etc. nicht abgedeckt werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Grundstücke zu diesem Zeitpunkt wertlos waren.
3. Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten: Im Jahr 1997 waren die Ersparnisse von Frau n1 aufgebraucht, ab diesem Zeitpunkt erfolgt der Zufluss der Altersrente auf das Konto xxxxx, von welcher die Lebenshaltungskosten bezahlt wurden. Weiters erfolgt der Zufluss des Pflegegeldes auf dieses Konto, der Überschuss von der Rente sowie das Pflegegeld wurden zur Teilabdeckung der Pflegeheimkosten verwendet. Um jenen Betrag, um den die Pflegeheimkosten die Altersrente und das Pflegegeld überschritten haben, hat sich der negative Saldo jeweils vergrößert. Als Beilage erhalten Sie die Kontoauszüge des entsprechenden Kontos für den Zeitraum 1997 bis 2001 sowie die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zur Darlehensaufnahme und eine Aufstellung für das Jahr 2001 über die Ein- und Ausgänge des Kontos."
Es wurden Kopien von Kontodaten vorgelegt, woraus wie folgt ersichtlich ist:
Konto 1 (144-xx) n2. von 1.10. bis Stand € 63.367,08; von 2.1. bis : Vorsaldo € 63.367,08 - Datum letzte Bewegung ;
Konto 2 (344-xxx) n2. von 1.10. bis Stand CHF 41.768,54; von 2.1. bis : Vorsaldo CHF 41.768,54 - Datum letzte Bewegung ;
Konto 3 (344-xxxx) n2. von 1.10. bis Stand CHF 126.892,58; von 2.1. bis : Tagessaldo CHF 105.643,22;
Konto 4 (444-xxxxx) n3 Verlassenschaft von 1.10. bis Stand € 115.329,46 per ; von 2.1. bis : Vorsaldo € 115.329,46; Abschluss Verlassenschaft mit € 115.829,63 (inkl. Sollzinsen, Kontoführung etc.), Tagessaldo € 0,00; zu diesem Konto liegen auch noch Kontoauszüge vom bis bei;
Aus diesen Unterlagen ist für die Referentin des unabhängigen Finanzsenates ersichtlich, dass die Angaben der steuerrechtlichen Vertretung in ihrem Schriftsatz vom unter Punkt 1 - Ausbau des Büros mit € 63.000 und CHF 147.000 zusätzlich zur Verlassenschaftsverpflichtung von € 115.000 - aufgrund vorgelegter Kontodaten nachvollziehbar sind.
Laut Bericht des Finanzamtes vom ergab sich ua folgendes Bild: "Der letzte zusammenfassende (EDV)Kontoauszug betrifft das Darlehenskonto der Verlassenschaft. Daraus geht für das Finanzamt zweifelsfrei und eindeutig hervor, dass am dieses Konto noch nicht ausgeglichen worden ist, und dieser Ausgleich erst am ohne Bekanntgabe der Mittelherkunft stattgefunden hat. Die Darlehensrückzahlung erfolgte im ggstdl. Fall nicht zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 im Berufungsjahr sondern erst im Jahre 2002, wobei die Herkunft der Mittel nicht nachvollziehbar dargestellt wurde (Überweisung von unbekannten Konten bzw. unbekannte Mittelherkunft). Die Behauptung des bevollmächtigten Parteienvertreters, wonach die Rückzahlung aus dem erzielten Einkommen des Jahres 2001 erfolgt sei, kann das Finanzamt aus den vorgelegten Unterlagen nicht logisch nachvollziehen. Zusammenfassend konnte nach Ansicht des Finanzamtes der Berufungswerber nicht glaubhaft machen, dass im ggstdl. Jahr 2001 durch die Darlehensrückzahlung eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 eingetreten ist (Rückzahlung erst im Jahre 2002). Der Einheitswert der Waldflächen lt. Einantwortungsurkunde ist nach Ansicht des Finanzamtes unbedenklich."
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 leg.cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im fortgesetzten Verfahren war im vorliegenden Berufungsfall zu überprüfen, ob die gegenständliche Darlehensrückzahlung - die bloße Einantwortung stellt noch keine Rückzahlung dar - zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erfolgte.
Nach eingangs dargestelltem Verfahrenslauf und vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, EDV-Ausdrucke etc.) ist die Referentin des unabhängigen Finanzsenates im Gleichklang mit den Ausführungen des Finanzamtes in seinem Bericht vom zu dem Schluss gekommen, dass die Darlehensrückzahlung laut vorgelegter Belege bzw. Ausdrucke erst am erfolgt ist.
Laut dem Abflussgrundsatz in § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen für das Kalenderjahr abzusetzen, in welchem sie geleistet wurden. Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld einschließlich Zinsen ein (; ). Die Aufwendungen müssen mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verbunden sein (). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss wesentlich beeinträchtigt werden. Hiebei hat die Berücksichtigung eines nach der Einkommenshöhe einerseits sowie nach dem Familienstand andererseits gestaffelter Selbstbehaltes zu erfolgen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist eindeutig und zweifelsfrei die Darlehensrückzahlung nicht im Kalenderjahr 2001 erfolgt und war daher der Berufung kein Erfolg beschieden. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom klar und deutlich ausführt, stellt die bloße Einantwortung noch keine Rückzahlung dar.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at