Gesetzliche Standortvermutung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen; Erbringung des Gegenbeweises bei inländischem Hauptwohnsitz
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 58, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Normverbrauchsabgabe entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am wurde von der belangten Behörde eine Nachschau beim Berufungswerber (nachstehend mit "Bw" bezeichnet) durchgeführt. Der Bw ist Komplementär der KG mit Sitz in D-83435 Bad Reichenhall. Er wohnt unweit der Grenze in Österreich und verwendete ab April 2008 gemeinsam mit dem Kommanditisten L das auf die KG zugelassene Kraftfahrzeug Jeep Grand Cherokee mit dem behördlichen Kennzeichen BGL, das er auch für die Heimfahrt von der deutschen Betriebsstätte zum Wohnort nutzte. Das Fahrzeug, welches von einer deutschen Firma an die KG verleast war, wurde laut Niederschrift auch für private Zwecke in Österreich verwendet. Die Kilometerleistung erfolgte laut den Angaben des Bw überwiegend in Deutschland. Der Standort des Fahrzeuges befand sich in Deutschland, aber auch teilweise in Österreich. Auf den Bw sei kein weiteres Kraftfahrzeug zugelassen. Aus dem Fahrtenbuch sei nicht ersichtlich, wann die Fahrten von der Wohnstätte zur Betriebsstätte erfolgten.
Mit Bescheid vom wurde gegenüber dem Bw die Normverbrauchsabgabe für das betreffende Kraftfahrzeug festgesetzt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland unterliege gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) zuzulassen wäre, ausgenommen er wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Dieser Bescheid wurde vom Unabhängigen Finanzsenat am unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Person des Fahrzeughalters getroffen und auch nicht ermittelt, wo das Fahrzeug überwiegend eingesetzt wurde.
Mit Bescheid vom wurde die Normverbrauchsabgabe für April 2008 neuerlich festgesetzt. Ergänzende Ermittlungen hätten ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2008 zu 90 % vom Bw genutzt worden sei und dieser daher als Halter im Sinne des § 5 Abs 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) anzusehen sei. Die Auswertung des vorgelegten Fahrtenbuches, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit vom Finanzamt angezweifelt wird, habe ergeben, dass zwar eine Mitnutzung im Ausland erfolgt sei, das Fahrzeug jedoch weitaus überwiegend im Inland verwendet worden sei.
In der durch seinen Vertreter eingebrachten Berufung vom bringt der Bw zusammenfassend vor, der dauernde Standort des für die KG zugelassenen Fahrzeuges liege in der Bundesrepublik Deutschland. Dort würden auch die Leasingraten abgeführt. Der Bw bestreitet, Halter des Fahrzeuges zu sein. Das Fahrzeug sei auf Rechnung der KG in Gebrauch, die in Österreich keinen Sitz und keine Zweigniederlassung habe und bei der der Bw beschäftigt sei. Halter und Inhaber der Verfügungsmacht sei die KG. Seit 2009 werde das Fahrzeug in den Landkreisen Traunstein und Rosenheim - laut angeschlossener Bestätigung - laufend von Wirtschaftsberater G mitbenutzt, der auch anteilsmäßig die Kosten für Benzin, Versicherung und Steuern trage. Als Fahrzeugstandort gelte der Firmensitz der KG; der Bw habe das Kfz nur gelegentlich in Österreich verwendet und keine freie Verfügungsmacht darüber gehabt. Nach Ansicht des Bw bestehe für das Fahrzeug keine Zulassungsverpflichtung in Österreich, weshalb die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom beantragt wird.
Mit Schreiben vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Anknüpfungspunkt von § 1 Z 3 NoVAG 1991 ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.
Gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Nach § 82 Abs 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bw seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2008 in Österreich hatte und mit dem in Deutschland auf die KG zugelassenen Firmenfahrzeug regelmäßig zwischen Österreich und Deutschland pendelte. Das Finanzamt geht davon aus, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges deshalb im Bundesgebiet liegt und sich daraus selbst dann eine Zulassungsverpflichtung in Österreich ergibt, wenn das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird bei einem inländischen Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Normverbrauchsabgabe nicht ein (vgl. ; ). § 82 Abs 8 KFG 1967 lässt als lex specialis zu § 40 Abs 1 KFG 1967 auch für den Fall eines Hauptwohnsitzes in Österreich den dort vorgesehenen Gegenbeweis zu (vgl. RV/0377-I/06 mit Bestätigung durch ). Das Höchstgericht sprach aus, dass für ein Fahrzeug, das (in Bezug auf die Kilometerleistung) zu über 85 % in Deutschland (betrieblich) genutzt wurde, keine Zulassungspflicht in Österreich bestand. Wird ein Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, könne der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises ausgegangen ist. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur dann erbracht, wenn die Nutzung "weitaus überwiegend" nicht in Österreich stattfand. Bereits das "bloße Überwiegen" würde ausreichen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - mit einem Fahrtenbuch bewiesen wird und die 50%-Grenze hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer eindeutig überschritten wird (vgl. ).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall neben den Privatfahrten sämtliche Fahrten zwischen der österreichischen Wohnung und dem deutschen Betrieb ausschließlich Österreich zurechnet, beschränkt sich die mit dem Fahrzeug zwischen April und Dezember 2008 in Österreich zurückgelegte Wegstrecke auf weniger als 20 % der insgesamt erbrachten Kilometerleistung. Es liegt also sogar eine weitaus überwiegenden Nutzung außerhalb Österreichs vor. Im April 2008, jenem Monat, der von der belangten Behörde im Festsetzungsbescheid als Entstehungszeitpunkt angenommen wird, entfallen von 2.434 zurückgelegten Kilometern - bei der oben beschriebenen Berechnungsart - nur 277 Kilometer auf Österreich. Dies entspricht einem Anteil von weniger als 12 %.
Zu den von der Abgabenbehörde erster Instanz geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit des vorgelegten Fahrtenbuches, das in Form einer Excel-Tabelle geführt wurde und - wie der Bw selbst einräumt - gewisse Fehler aufweist (fehlende Eintragung am , als dem Bw nach einer Alkoholkontrolle in Österreich vorläufig der Führerschein abgenommen wurde), ist festzustellen, dass das Gesetz grundsätzlich keine Einschränkung der Beweiskraft kennt. Zudem erscheinen die Eintragungen im elektronisch geführten Fahrtenbuch in Anbetracht aller vorliegenden Beweismittel durchaus plausibel zu sein. Abgesehen von der fehlenden Eintragung gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten. Die Auskunft von L, das Fahrzeug sei zu 90 % vom Bw verwendet worden, lässt offen, ob sich dies auf die Dauer der Nutzung oder die gefahrenen Kilometer bezieht und wo der Bw das Fahrzeug verwendet hat. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch geht nicht hervor, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat. Wenn das Finanzamt in der Begründung des Bescheides vom zu dem Schluss kommt, insgesamt sei nicht von einer weitaus überwiegenden Verwendung des Fahrtzeuges im Ausland auszugehen, steht dies im Widerspruch zur Aktenlage.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gilt der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 im vorliegenden Fall als erbracht und lag eine Zulassungspflicht daher nicht vor. Der Bw hatte im Jahr 2008 zwar nur einen Wohnsitz in Österreich, als Fahrzeughalter ist jedoch nicht er, sondern die KG in Deutschland anzusehen. Mit dem vorliegenden Fahrtenbuch gelang trotz der festgestellten (geringfügigen) Mängel die Widerlegung der Standortvermutung. Das Fahrzeug wurde damit in Österreich nicht widerrechtlich verwendet.
Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgaben (§ 11 Abs 1 NoVAG 1991); eine Festsetzung einer solchen Abgaben hat nur zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 BAO). Beides liegt hier nicht vor, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Schlagworte | Fahrzeug Pkw ausländisches Kennzeichen Hauptwohnsitz im Inland dauernder Standort gesetzliche Standortvermutung Gegenbeweis Zulassungspflicht Normverbrauchsabgabe Halter weitaus überwiegende Verwendung Fahrtenbuch |
Verweise | RV/0377-I/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at