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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.12.2008, RV/1290-L/08

Pensionsrückstellung für Vermittlungsleistungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch FF, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

(a) Körperschaftsteuer 1998:

Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1998 beträgt:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1998
Einkommen
667.246,00 S
Körperschaftsteuer Abzugsbeträge Abgabenschuld Abgabenschuld
226.848,00 S -6.407,00 S 220.441,00 S 16.020,07 €

(b) Körperschaftsteuer 1999:

Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1999 beträgt:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1999
Einkommen
842.269,00 S
Körperschaftsteuer Abzugsbeträge Abgabenschuld Abgabenschuld
286.382,00 S -10.147,00 S 276.235,00 S 20.074,78 €

(c) Körperschaftsteuer 2000:

Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 2000 beträgt:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
420.844,00 S
Körperschaftsteuer Abzugsbeträge Abgabenschuld Abgabenschuld
143.072,00 S -9.714,00 S 133.358,00 S 9.691,50 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Mit Berufungsentscheidung vom , RV/1731-L/02, lehnte der Unabhängige Finanzsenat - nach vorangegangener Betriebsprüfung bei der Bw. - die Bildung einer Pensionsrückstellung für Frau H. ab, die gleichzeitig Gesellschafterin der A. GmbH zu 75% war und Vermittlungstätigkeiten für die Firma durchführte, soweit die Rückstellung auf die Geschäftsvermittlung zurückzuführen war. Anerkannt wurde nur jener Teil der Rückstellung, der mit Werkvertragstätigkeiten im Zusammenhang stand.

2. Mit Erkenntnis vom , 2008/15/0028 ließ der VwGH die Rückstellung auch für Vermittlungsleistungen - im wesentlichen mit folgender Argumentation - zu:

Mit dem Abstellen auf "Arbeits- und Werkleistungen" in der Z 3 des § 14 Abs 7 EStG 1988 bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sowohl Fälle im Rahmen eines Dienstverhältnisses, als auch Fälle außerhalb eines Dienstverhältnisses unter § 14 EStG 1988 fallen würden. Die Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses müssten nicht im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses erbracht werden. Durch diese Auslegung unterstelle die Behörde der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt.

Pensionszusagen, die nicht auf Leistungen aus einem Arbeits- oder Werkvertrag zurückzuführen seien, könnten nicht von der Rückstellung ausgeschlossen werden. Auch für die laufenden Vermittlungsleistungen eines Gesellschafters einer GmbH könne daher eine Pensionsrückstellung gebildet werden, soweit Aktivbezug und Pensionserwartung in einem angemessenen Verhältnis zur Vermittlungsleistung stünden. Ermittlungsergebnisse, die die Unüblichkeit der Vereinbarung nahe legen würden, habe die Behörde nicht dargestellt. Der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und aufzuheben.

3. Am wurde die VwGH-Entscheidung 2008/15/0028 samt Aktenteilen dem Unabhängigen Finanzsenat für die Durchführung des fortgesetzten Verfahrens übermittelt.

4. Der Antrag auf Senat und mündliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Nach Ansicht der BP war für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus der Vermittlungsleistung) eine Pensionsrückstellung nicht möglich, sondern nur für Personen mit Einkünften nach § 22 Z 2 EStG 1988 oder bei anderen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dieser Rechtsansicht hat sich der UFS angeschlossen, wobei mit der Aussage "eine derartige Zusage wäre an fremde Personen nicht erfolgt" nicht eine Unangemessenheit im Verhältnis zur Ermittlungstätigkeit ausgedrückt, sondern lediglich auf den notwendigen Bezug zu Arbeits- und Werkvertragsleistungen verwiesen wurde. Auch die BP hat im Verfahren nicht mit einer zahlenmäßigen Unangemessenheit argumentiert.

2. Da die Angemessenheit von der Höhe des Betrages her im Verhältnis zur Vermittlungsleistung (und damit die Berechnung der Pensionsrückstellung) vom Finanzamt nicht beeinsprucht wurde, war der Berufung gemäß dem Erkenntnis des stattzugeben.

3. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen für 1998 gesamt 667.246,00 S, für 1999 gesamt 842.269,00 S und für 2000 gesamt 420.844,00 S. Die festzusetzende Körperschaftsteuer beträgt für 1998 gesamt 220.441,00 S, für 1999 gesamt 276.235,00 S und für 2000 gesamt 133.358,00 S.

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pensionsrückstellung
Werkleistung
Vermittlungsleistung
Gesellschafter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at