Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.11.2009, RV/0716-S/09

PKW-Auslandsleasing


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Miterledigte GZ:
RV/0185-S/05

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch MMag. DDr. Günther Hawel, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Michael-Walz-Gasse 38, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Umsatzsteuer 2003 sowie betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-8/2004 und für 9/2004 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 1-8/2004 und für 9/2004 vom werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

2003:


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Steuerpflichtiger Umsatz (20%)
249.585,52
Summe Umsatzsteuer
50.479,59
Summe Erwerbsteuer
70,46
Vorsteuern
-9.552,62
Zahllast
40.997,43

1-8/2004:


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Steuerpflichtiger Umsatz (20%)
227.429,70
Umsatzsteuer
45.485,95
Vorsteuern
-8.555,02
Zahllast
36.930,93

9/2004:


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Steuerpflichtiger Umsatz (20%)
21.634,02
Umsatzsteuer
4.326,80
Erwerbsteuer
25,34
Vorsteuern
-875,32
Zahllast
3.476,82

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat einen PKW bei einem Unternehmer geleast, der sein Unternehmen in Deutschland betreibt. Die Netto-Leasingraten betrugen im Jahr 2003 € 15.985,01 (Niederschrift vom über das Ergebnis einer Außenprüfung). Der Bw. hatte in Deutschland Anspruch auf Vergütung der deutschen Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Leasing.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde der genannte Betrag der Eigenverbrauchsbesteuerung mit 20% unterzogen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2003 wieder auf, und es erging am neuerlich ein Umsatzsteuerbescheid für 2003, der aber hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung keine Änderungen aufweist.

Die im Jahr 2004 bezahlten Leasingraten wurden ebenfalls der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, und zwar mit USt-Festsetzungsbescheid für 1-8/2004 in Höhe von € 14.778,76 und für 9/2004 in Höhe von € 1.715,43. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde auch ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 21/1995 normiert: § 1 Abs. 1: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1....

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a)...

d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z. 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, welche mit in Kraft getreten ist, soll den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (26 BlgNR XIX. GP) zufolge erreicht werden, dass österreichische Unternehmer, die im Ausland die in der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 angeführten Vorleistungen (unter anderem die Anmietung von PKW) in Anspruch nehmen und im Ausland die darauf entfallende ausländische Vorsteuer abziehen können, mit österreichischer Umsatzsteuer belastet werden. Damit solle eine Gleichstellung mit jenen Unternehmern erfolgen, die derartige Leistungen im Inland beziehen und für die sich ein Vorsteuerausschluss aus § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ergibt.

Mit BGBl. I Nr. 10/2003 wurde in § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 folgender Satz angefügt (mit Wirksamkeit nach Art. 49 Abs. 1 B-VG ab ): Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden; Die Regelung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 (mit Wirksamkeit ab 2004) inhaltsgleich von der lit. d in die lit. b des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 überführt.

In seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0109 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, dass die genannte Gesetzesbestimmung nicht durch Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG gedeckt ist. Aus den im Urteil des EuGH "Cookies World" dargestellten Überlegungen ergebe sich, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 nicht anzuwenden ist. Diese Auffassung vertrat der Verwaltungsgerichtshof noch in anderen Erkenntnissen, nämlich vom , 2007/15/0275 und 2008/15/0117 sowie vom , 2008/13/0203.

Das Erkenntnis vom , 2007/15/0275 betrifft Sachverhalte der Jahre 2004 und 2005. In der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Berufungsentscheidung nahm der Unabhängige Finanzsenat auch Bezug auf die in der Literatur geäußerte Ansicht, dass die Nutzung eines im Ausland mit Vorsteuerabzug geleasten Kraftfahrzeuges ab unter § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu subsumieren sei und verwarf diese Ansicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung nicht entgegen getreten.

Die Nutzung des gegenständlichen in Deutschland mit Vorsteuerabzugsberechtigung geleasten PKWs durch den Bw. fällt daher weder unter die Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d (bzw. lit. b) UStG 1994 noch (ab 2004) unter den Tatbestand des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994.

Die gegenständlichen Leasingraten sind daher aus den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden. Den Berufungen ist somit Folge zu geben und die bekämpften Bescheide sind zu ändern. Da die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 gemäß § 274 BAO als gegen den nach der erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheid vom gerichtet gilt, ist dieser Bescheid abzuändern.

Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2003 betragen:


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Steuerpflichtiger Umsatz laut Bescheid
265.570,53
Minderung durch UFS
-15.985,01
Steuerpflichtiger Umsatz (20%) laut UFS
249.585,52
Umsatzsteuer 20%
49.917,10
Steuerschuld gem. § 19
562,49
Summe Umsatzsteuer
50.479,59
Summe Erwerbsteuer lt. Bescheid
70,46
Vorsteuern lt. Bescheid
-9.552,62
Zahllast
40.997,43

Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1-8/2004 betragen:


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Steuerpflichtiger Umsatz laut Bescheid
242.208,55
Minderung durch UFS
-14.778,76
Steuerpflichtiger Umsatz (20%) laut UFS
227.429,79
Umsatzsteuer 20%
45.485,95
Vorsteuern lt. Bescheid
-8.555,02
Zahllast
36.930,93

Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 9/2004 betragen:


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Steuerpflichtiger Umsatz laut Bescheid
23.349,45
Minderung durch UFS
-1.715,43
Steuerpflichtiger Umsatz (20%) laut UFS
21.634,02
Umsatzsteuer 20%
4.326,80
Erwerbsteuer
25,34
Vorsteuern lt. Bescheid
-875,32
Zahllast
3.476,82

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 17 Abs. 7 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
PKW
Auslandsleasing
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at