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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.07.2012, RV/0336-W/12

Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vor rechtswirksamer Zustellung der Erledigung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0336-W/12-RS1
Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung setzt nicht zwingend voraus, dass die den Grundlagenbescheid betreffende Berufungserledigung bereits wirksam ergangen, somit zugestellt ist. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO genügt es, dass diese Erledigung im Begriff zu ergehen ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn diese ausgefertigt, unterfertigt und die Versendung veranlasst wurde. Erfolgt daher die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung am selben Tag mit der Erledigung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid, entspricht dies dem Gesetz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Berufungswerber (Bw.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) in Höhe von € 4.456,20 Berufung ein und beantragte gleichzeitig, diesen Betrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung von der Einhebung auszusetzen.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die beantragte Aussetzung der Einhebung.

Im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung vom verfügte das Finanzamt gleichzeitig den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.

Gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom brachte der steuerliche Vertreter des Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass ihm der angefochtene Bescheid am zugegangen wäre. Die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom sei keineswegs erledigt, zumindest sei eine Erledigung dem ausgewiesenen Rechtsanwalt noch nicht zugestellt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass die Berufungsvorentscheidung vom laut RSb-Brief mit übernommen und damit zugestellt worden sei.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass die Berufungsvorentscheidung auf den gleichen Rechts- und Tatsachenirrtum sowie auf den gleichen Feststellungsmängeln wie die erstinstanzliche Entscheidung basiere. Insbesondere sei die Behauptung, dass die Berufung in der Hauptsache bereits erledigt wäre, unrichtig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Im Berufungsfall erging die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der ausgesetzten Abgabenschuld am . Infolge Erledigung der für die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld Anlass gebenden Berufung wurde daher am selben Tag der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde entspricht dem Gesetz ().

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Berufungen. Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Gemäß dem Gesetzeswortlaut "ergehenden Berufungsvorentscheidung.." ist ein Ablaufbescheid nicht erst dann zu verfügen, wenn die den Grundlagenbescheid erledigende Berufungserledigung bereits zugestellt wurde, sondern vielmehr bereits dann, wenn diese Berufungserledigung im Begriff ist zu ergehen.

Dies ist bereits dann der Fall, wenn diese ausgefertigt, unterfertigt und die Versendung veranlasst wurde. Erfolgt daher die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung am selben Tag mit der Erledigung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid, ist dies anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung, unabhängig davon, dass die tatsächliche Zustellung der Berufungserledigung noch nicht erfolgt ist.

Für eine andere Auslegung bietet der Gesetzestext keine Möglichkeit.

Dass im gegenständlichen die Berufungsvorentscheidung erst zwei Tage nach der Zustellung des Ablaufbescheides zugestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass die Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt mit RSb-Brief, der Ablaufbescheid durch das Bundesrechenzentrum ohne Zustellnachweis versendet wurde.

Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO verpflichtet ().

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt gemäß § 212a Abs. 5 BAO eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dass der Bw. gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom einen Vorlageantrag eingebracht hat, ändert somit nichts an der Rechtmäßigkeit des Ablaufbescheides.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-19113